Ab Kurs 2019 kann der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden. Regelungen dazu sind der Ergänzung der Prüfungsordnung GymPO zu entnehmen. Weitere Informationen sind unter Lehrer-Online-BW abrufbar.
Übersicht zur Struktur des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt Gymnasium in Teilzeit: (Übersicht als pdf)
GymPO vom 3. November 2015)
§ 13a Vorbereitungsdienst in Teilzeit
(1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden.
(2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, aber noch vor oder während des ersten Ausbildungsabschnitts ein, kann der Antrag auch noch nachträglich beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. Fällt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a LBG nach Bewilligung von Teilzeit während des ersten Ausbildungsabschnitts weg, kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Antrag auf Aufhebung der Teilzeit beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen. Dem Antrag auf Bewilligung oder Aufhebung von Teilzeit sind die vom Regierungspräsidium geforderten Nachweise beizufügen.
(3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung findet § 10 Absatz 8 Satz 3 keine Anwendung.
(4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre.
(5) Bei der Ausbildung am Seminar sind von § 12 Absatz 1 abweichende individuelle Regelungen möglich, wobei von der Seminarleitung sicherzustellen ist, dass am Ende gleichwertige Ausbildungsinhalte absolviert wurden wie bei einem Vorbereitungsdienst in Vollzeit.
(6) Abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 hospitieren und unterrichten die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare wöchentlich sechs bis acht Unterrichtsstunden in der Schule. Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden abweichend von § 13 Absatz 4 Satz 1 in der Regel pro Schuljahr wöchentlich fünf bis neun, bei Schwerbehinderung vier bis acht, Unterrichtsstunden selbstständig unterrichtet, davon in vier Schulhalbjahren insgesamt mindestens zehn und höchstens 13, bei Schwerbehinderung in der Regel insgesamt mindestens neun und höchstens zwölf, Unterrichtsstunden in kontinuierlichen Lehraufträgen.
(7) Die Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« gemäß § 29 ist nach einer Beratung möglich. Die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach nach § 4 Absatz 3 oder 3a in Verbindung mit § 29 ist nicht möglich. Nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ausgeschlossen.
(8) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Vorbereitungsdienst in Vollzeit für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) …
(2) …
(3) § 13a gilt erstmalig für Referendarinnen und Referendare, deren Vorbereitungsdienst im Januar 2019 beginnt. …