Ab Kurs 2019 kann der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden. Regelungen dazu sind der Ergänzung der Prüfungsordnung GymPO zu entnehmen. Weitere Informationen sind unter Lehrer-Online-BW abrufbar.
Übersicht zur Struktur des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt Gymnasium in Teilzeit: (Übersicht als pdf)
(GymPO vom 3. November 2015)
§ 13a Vorbereitungsdienst in Teilzeit
(1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1 a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden.
(2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1 a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, aber noch vor oder während des ersten Ausbildungsabschnitts ein, kann der Antrag auch noch nachträglich beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. Fällt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 a LBG nach Bewilligung von Teilzeit während des ersten Ausbildungsabschnitts weg, kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Antrag auf Aufhebung der Teilzeit beim Regierungs-präsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen. Dem Antrag auf Bewilligung oder Aufhebung von Teilzeit sind die vom Regierungspräsidium geforderten Nachweise beizufügen.
(3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der den VD abschließenden Staatsprüfung findet § 10 Absatz 8 Satz 3 keine Anwendung.
(4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre.
(5) Bei der Ausbildung am Seminar sind von § 12 Absatz 1 abweichende indivi-duelle Regelungen möglich, wobei von der Seminarleitung sicherzustellen ist, dass am Ende gleichwertige Ausbildungsinhalte absolviert wurden wie bei einem Vorbereitungsdienst in Vollzeit.
(6) Abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 hospitieren und unterrich-ten die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare wöchentlich sechs bis acht Unterrichtsstunden in der Schule. Während des zweiten Ausbildungsab-schnitts werden entsprechend § 13 Absatz 4 Satz 1 in der Regel pro Schuljahr wöchentlich vier bis acht Unterrichtsstunden, bei Schwerbehinderung drei bis sieben Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon in vier Schulhalbjahren insgesamt mindestens neun und höchstens zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel insgesamt mindestens acht und höchstens elf Unterrichtsstunden in kontinuierlichen selbstständigen Lehraufträgen.
(7) Abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 1 ist das Thema der Dokumentation, wenn diese in dem im dritten und vierten Unterrichtshalbjahr des zweiten Ausbildungsabschnitts ausgebildeten und geprüften Fach angefertigt wird, bis zu Beginn des dritten Unterrichtshalbjahrs des zweiten Ausbildungsabschnitts der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Dokumentation im ersten Unterrichtshalbjahr des zweiten Ausbildungsabschnitts angefertigt, gilt abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 3, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe der Note auszuüben ist.
(8) Die Zusatzausbildung „Bilingualer Unterricht“ gemäß § 29 ist nach einer Be-ratung möglich. Die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach gemäß § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 ist nicht möglich. Nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ausgeschlossen.
(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Vorbereitungsdienst in Vollzeit für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.“
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) …
(2) …
(3) § 13a gilt erstmalig für Referendarinnen und Referendare, deren Vorberei-tungsdienst im Januar 2019 beginnt. …