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portfolio:pruefung:dokumentation:start [2022/01/20 15:44] – reinmuth | portfolio:pruefung:dokumentation:start [2023/06/12 15:33] (aktuell) – schumacher |
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* Das Thema der Dokumentation muss sich deutlich vom Thema der wissenschaftlichen Bachelor- bzw. Masterarbeiten unterscheiden. | * Das Thema der Dokumentation muss sich deutlich vom Thema der wissenschaftlichen Bachelor- bzw. Masterarbeiten unterscheiden. |
* Der Unterricht für die Dokumentation muss im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]] gehalten werden. Mit der Wahl des Faches wird gleichzeitig festgelegt, dass die [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:pruefungskommission|Fremdprüfung]] in der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start|Prüfungslehrprobe]] in der Regel im anderen Fach erfolgt. | * Der Unterricht für die Dokumentation muss im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]] gehalten werden. Mit der Wahl des Faches wird gleichzeitig festgelegt, dass die [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:pruefungskommission|Fremdprüfung]] in der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start|Prüfungslehrprobe]] in der Regel im anderen Fach erfolgt. |
| * In einem zusätzlichen Ausbildungsfach kann die Dokumentation nach §19 (1) Satz 6 GymPO grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Informationen zur entsprechenden [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:verteilung_lp_freiwillig |Verteilung der Lehrproben bei 2 Pflichtfächern + zusätzliches Fach]]. |
| * Die Dokumentation kann in einem Beifach (als erstes bzw. zweites Ausbildungsfach mit kleiner Fakultas) angefertigt werden. Informationen zur entsprechenden [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:verteilung_lp_pflicht|Verteilung der Lehrproben bei 2 Pflichtfächern]]. |
* Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen ist der {{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:ausbildungsplan_vd_18_gym.pdf|Ausbildungsplan VD 18 Gym}}. Für die APrOGymn (2004) wurden Kompetenzkataloge formuliert, die zur Orientierung dienen können ({{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:kompetenzen_due_2009-09-01.pdf|Kompetenzen Dokumentation}}). | * Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen ist der {{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:ausbildungsplan_vd_18_gym.pdf|Ausbildungsplan VD 18 Gym}}. Für die APrOGymn (2004) wurden Kompetenzkataloge formuliert, die zur Orientierung dienen können ({{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:kompetenzen_due_2009-09-01.pdf|Kompetenzen Dokumentation}}). |
* Die Unterrichtseinheit für die Dokumentation kann auch in der Klasse durchgeführt werden, in der die Prüfungslehrprobe stattfindet. | * Die Unterrichtseinheit für die Dokumentation kann auch in der Klasse durchgeführt werden, in der die Prüfungslehrprobe stattfindet. |
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====Themenvereinbarung und Besprechung der Planung ==== | ====Themenvereinbarung und Besprechung der Planung ==== |
Die Ausbilder weisen die Referendare auf deren Verantwortung für die Themenfindung und die Absprachen in der Schule hin. Das Thema der Dokumentation muss sich deutlich vom Thema der wissenschaftlichen Arbeit des ersten Staatsexamens bzw. der Bachelor- / Masterarbeiten unterscheiden. Es ist ratsam, dass die Referendare im [[portfolio:referendariat:erster_aa:start|ersten Ausbildungsabschnitt]] rechtzeitig mit der Schulleitung Kontakt aufnehmen, so dass nach Möglichkeit am Ende des Schuljahrs das Deputat für den [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]] - insbesondere die Dokumentations-Klasse – bekannt gegeben werden kann und die Referendare mit der Planung der Dokumentations-Einheit beginnen können. Die verbindliche Themenfestlegung kann jedoch erst zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erfolgen, da sich im Einzelfall in den Sommerferien noch Deputatsänderungen ergeben können. Die verbindliche Themenvereinbarung erfolgt über den {{:portfolio:pruefung:dokumentation:anmeldung_dokumentation.pdf|"Antrag zur Genehmigung des Themas der Dokumentation"}}. Der Antrag wird vom Referendar ausgefüllt, vom Ausbilder auf Richtigkeit geprüft und unterschrieben und vom Referendar fristgerecht im Sekretariat des Seminars abgegeben. Das genaue Abgabedatum wird vom Landeslehrerprüfungsamt über den "Terminplan LLPA" veröffentlicht (kursspezifischer Terminplan siehe [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]).\\ | Die Ausbilder weisen die Referendare auf deren Verantwortung für die Themenfindung und die Absprachen in der Schule hin. Das Thema der Dokumentation muss sich deutlich vom Thema der wissenschaftlichen Arbeit des ersten Staatsexamens bzw. der Bachelor- / Masterarbeiten unterscheiden. Es ist ratsam, dass die Referendare im [[portfolio:referendariat:erster_aa:start|ersten Ausbildungsabschnitt]] rechtzeitig mit der Schulleitung Kontakt aufnehmen, so dass nach Möglichkeit am Ende des Schuljahrs das Deputat für den [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]] - insbesondere die Dokumentations-Klasse – bekannt gegeben werden kann und die Referendare mit der Planung der Dokumentations-Einheit beginnen können. Die verbindliche Themenfestlegung kann jedoch erst zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erfolgen, da sich im Einzelfall in den Sommerferien noch Deputatsänderungen ergeben können. Die verbindliche Themenvereinbarung erfolgt über den Antrag zur Genehmigung des Themas der Dokumentation ({{:portfolio:pruefung:dokumentation:meldung_thema_der_dokumentation.docx|Antrag doc}} / {{ :portfolio:pruefung:dokumentation:meldung_thema_der_dokumentation.pdf|Antrag pdf}}). Der Antrag wird vom Referendar ausgefüllt, vom Ausbilder auf Richtigkeit geprüft und unterschrieben und vom Referendar fristgerecht im Sekretariat des Seminars abgegeben. Das genaue Abgabedatum wird vom Landeslehrerprüfungsamt über den "Terminplan LLPA" veröffentlicht (kursspezifischer Terminplan siehe [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]).\\ |
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Zur Auswahl, Festlegung und Besprechung des Themas sieht [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+19&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 19 (3) Satz 1-3 GymPO]] Folgendes vor:\\ | Zur Auswahl, Festlegung und Besprechung des Themas sieht [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+19&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 19 (3) Satz 1-3 GymPO]] Folgendes vor:\\ |
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===Äußere Form=== | ===Äußere Form=== |
* Als Titelseite der schriftlichen Arbeit ist die Vorlage {{:portfolio:pruefung:dokumentation:dokumentation_titelblatt_formular.pdf|"Titelblatt"}} / {{:portfolio:pruefung:dokumentation:dokumentation_titelblatt_formular.doc|"Titelblatt"}} zu verwenden. Die "Versicherung" (unten auf der Titelseite) muss in jedem gedruckten Exemplar original unterschrieben sein. | * Als Titelseite der schriftlichen Arbeit ist die Vorlage {{:portfolio:pruefung:dokumentation:deckblatt_dokumentation.docx |"Deckblatt"}} zu verwenden. Die "Versicherung" (unten auf der Titelseite) muss in jedem gedruckten Exemplar original unterschrieben sein. |
* Die elektronischen Speichermedien sind mit folgenden Daten zu versehen: Vorname, Name, Kurs, Fach, Titel der Arbeit. | * Die elektronischen Speichermedien sind mit folgenden Daten zu versehen: Vorname, Name, Kurs, Fach, Titel der Arbeit. |
* Auf der vorderen Außenseite des Einbandes ist rechts unten folgender {{:portfolio:pruefung:dokumentation:dokumentation_etikett_105x148.pdf|Aufkleber}} / {{:portfolio:pruefung:dokumentation:dokumentation_etikett_105x148.doc|Aufkleber}} anzubringen: | * Auf der vorderen Außenseite des Einbandes ist rechts unten folgender {{:portfolio:pruefung:dokumentation:dokumentation_etikett_105x148.pdf|Aufkleber}} / {{:portfolio:pruefung:dokumentation:dokumentation_etikett_105x148.doc|Aufkleber}} anzubringen: |
Die Dokumentation ist als Druckfassung in Papierform (Textteil mit Anhang) und als digitale Fassung auf einem elektronischen Speichermedium fristgerecht im Sekretariat abzugeben. Die Abgabemodalitäten sind wie folgt geregelt und zwingend einzuhalten: | Die Dokumentation ist als Druckfassung in Papierform (Textteil mit Anhang) und als digitale Fassung auf einem elektronischen Speichermedium fristgerecht im Sekretariat abzugeben. Die Abgabemodalitäten sind wie folgt geregelt und zwingend einzuhalten: |
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== 1. Druckfassung der Dokumentation: == | == 1. Druckfassung der Dokumentation == |
Drei gedruckte, gebundene (Rückenklebebindung) Exemplare, im Falle einer Dokumentation im bilingualen Sachfach, im Fach NwT (Zusatzausbildung) und im Fach katholische Religion vier gedruckte, gebundene (Rückenklebebindung) Exemplare.\\ | Drei gedruckte, gebundene (Rückenklebebindung) Exemplare, im Falle einer Dokumentation im bilingualen Sachfach, im Fach NwT (Zusatzausbildung) und im Fach katholische Religion vier gedruckte, gebundene (Rückenklebebindung) Exemplare.\\ |
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==2. Elektronisches Speichermedium == | ==2. Elektronisches Speichermedium == |
* Jedem gebundenen Exemplar wird ein elektronisches Speichermedium (CD-ROM, DVD oder eine flache USB Speicherkarte, jedoch kein USB-Speicherstick) beigelegt. Darauf befindet sich lediglich der Textteil (ohne Anhang). Urheberrechtlich geschützte digitalisierte Werke oder Teile von Werken dürfen ausschließlich in der gedruckten Fassung der Dokumentation in Form einer Kopie verwendet werden. Auf dem elektronischen Speichermedium (CD-ROM, DVD oder flache USB-Speicherkarte, jedoch kein USB-Speicherstick) werden an entsprechender Stelle im Gegensatz zur Druckversion nur die Quellen (Literaturangabe, URL mit Zugriffsdatum) angegeben. (vgl. [[https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/ | Richtlinien des Landes Baden-Württemberg zum Urheberrecht]]).\\ In jedem gebundenen Exemplar wird ein Speichermedium in einer Einsteckhülle innen auf der hinteren Umschlagseite eingeklebt. | * Jedem gebundenen Exemplar wird ein elektronisches Speichermedium (CD-ROM, DVD oder eine flache USB-Speicherkarte, jedoch kein USB-Speicherstick) beigelegt. Darauf befindet sich lediglich der Textteil (ohne Anhang). Urheberrechtlich geschützte digitalisierte Werke oder Teile von Werken dürfen ausschließlich in der gedruckten Fassung der Dokumentation in Form einer Kopie verwendet werden. Auf dem elektronischen Speichermedium (CD-ROM, DVD oder flache USB-Speicherkarte, jedoch kein USB-Speicherstick) werden an entsprechender Stelle im Gegensatz zur Druckversion nur die Quellen (Literaturangabe, URL mit Zugriffsdatum) angegeben. (vgl. [[https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/ | Richtlinien des Landes Baden-Württemberg zum Urheberrecht]]).\\ In jedem gebundenen Exemplar wird ein Speichermedium in einer Einsteckhülle innen auf der hinteren Umschlagseite eingeklebt. |
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* Wenn im Rahmen der Dokumentation elektronische Medien benutzt oder erstellt wurden, die zum Verständnis der Arbeit notwendig sind, kann jedem gebundenen Exemplar ein zweites Speichermedium (CD-ROM, DVD oder eine flache USB Speicherkarte, jedoch kein USB-Speicherstick) hinzugefügt werden (z.B. Ergebnissicherung mittels selbst erstellter Video- und Tonaufnahmen, Präsentationen, Spielanalysen, Choreographien etc.). Das zweite Speichermedium wird in jedem gebundenen Exemplar in einer Einsteckhülle innen auf der hinteren Umschlagseite eingeklebt. | * Wenn im Rahmen der Dokumentation elektronische Medien benutzt oder erstellt wurden, die zum Verständnis der Arbeit notwendig sind, kann jedem gebundenen Exemplar ein zweites Speichermedium (CD-ROM, DVD oder eine flache USB-Speicherkarte, jedoch kein USB-Speicherstick) hinzugefügt werden (z.B. Ergebnissicherung mittels selbst erstellter Video- und Tonaufnahmen, Präsentationen, Spielanalysen, Choreographien etc.). Das zweite Speichermedium wird in jedem gebundenen Exemplar in einer Einsteckhülle innen auf der hinteren Umschlagseite eingeklebt. |
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==== Fristverlängerung ==== | ==== Fristverlängerung ==== |
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==== Verfahren bei Nichtbestehen ==== | ==== Verfahren bei Nichtbestehen ==== |
Wird die Dokumentation nicht fristgerecht abgegeben, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet. Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, muss dieser Prüfungsteil innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens wiederholt werden. In einem solchen Fall ist für eine Wiederholungsarbeit ein neues Thema zu bearbeiten. Im Übrigen gilt [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+19&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 19 (1) - (4) GymPO]] entsprechend. Das Thema der Dokumentation im Wiederholungsfall ist dem Ausbilder innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens (Note) über den {{:portfolio:pruefung:dokumentation:anmeldung_dokumentation.pdf|"Antrag zur Genehmigung des Themas der Dokumentation"}} vorzuschlagen. | Wird die Dokumentation nicht fristgerecht abgegeben, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet. Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, muss dieser Prüfungsteil innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens wiederholt werden. In einem solchen Fall ist für eine Wiederholungsarbeit ein neues Thema zu bearbeiten. Im Übrigen gilt [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+19&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 19 (1) - (4) GymPO]] entsprechend. Das Thema der Dokumentation im Wiederholungsfall ist dem Ausbilder innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens (Note) über den {{ :portfolio:pruefung:dokumentation:meldung_thema_der_dokumentation.docx |"Antrag zur Genehmigung des Themas der Dokumentation"}} vorzuschlagen. |
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* Der Studienreferendar gibt neben den regulär vorgeschriebenen Exemplaren (3) ein weiteres Exemplar der Dokumentation ab, das dem NwT-Ausbilder die Lektüre zur Stellungnahme ermöglicht. | * Der Studienreferendar gibt neben den regulär vorgeschriebenen Exemplaren (3) ein weiteres Exemplar der Dokumentation ab, das dem NwT-Ausbilder die Lektüre zur Stellungnahme ermöglicht. |
* Der Ausbilder im naturwissenschaftlichen Fach begutachtet die Dokumentation und bewertet sie mit dem Schwerpunkt auf den Basisfach-Anteilen. Der NwT-Ausbilder erhält die Gelegenheit zu einer Stellungnahme, unabhängig davon, ob er selbst die Fakultas für das naturwissenschaftliche Basisfach besitzt. Der Ausbilder des Basisfaches bezieht die Stellungnahme in seine Beurteilung ein und kann sie seinem Gutachten beifügen. | * Der Ausbilder im naturwissenschaftlichen Fach begutachtet die Dokumentation und bewertet sie mit dem Schwerpunkt auf den Basisfach-Anteilen. Der NwT-Ausbilder erhält die Gelegenheit zu einer Stellungnahme, unabhängig davon, ob er selbst die Fakultas für das naturwissenschaftliche Basisfach besitzt. Der Ausbilder des Basisfaches bezieht die Stellungnahme in seine Beurteilung ein und kann sie seinem Gutachten beifügen. |
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| ==== Dokumentation im Fach IMP ==== |
| * Die Dokumentation kann auch im Profilfach IMP angefertigt werden, wenn das Thema der Arbeit dem gewählten Fach zugeordnet werden kann, in dem die abschließende Staatsprüfung abgelegt werden soll. |
| * Wenn eine Dokumentation in den fachspezifischen Teilen Mathematik bzw. Physik des Profilfachs IMP angefertigt wird, muss die Beurteilung der Unterrichtspraxis im nicht dem Profilfach zugeordneten Unterricht des entsprechenden Faches abgelegt werden. |
| * Wenn eine Dokumentation im fachspezifischen Teil Informatik des Profilfachs IMP angefertigt wird, kann die Beurteilung der Unterrichtspraxis auch im fachspezifischen Teil Informatik des Profilfachs IMP abgelegt werden. |
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==== Dokumentation im Fach BNT ==== | ==== Dokumentation im Fach BNT ==== |