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portfolio:pruefung:start [2020/12/03 06:26] – [Zusammensetzung der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote] schumacher | portfolio:pruefung:start [2023/12/22 08:43] (aktuell) – alte Version wiederhergestellt (2023/11/16 14:58) reinmuth |
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<note instructors>[[portfolio:pruefung:pruefung_fl:start|Hinweise für Seminarausbilder]]</note> | <note instructors>[[portfolio:pruefung:pruefung_fl:start|Hinweise für Seminarausbilder]]</note> |
=====Prüfungen - Zweites Staatsexamen===== | =====Prüfungen – die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung===== |
Das Referendariat schließt mit der zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Lehramts an Gymnasien ab.\\ | Das Referendariat endet mit der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Lehramts an Gymnasien.\\ |
Nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+24&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 24 GymPO II]] ergibt sich die Gesamtnote „aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”. | Nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+24&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 24 GymPO]] ergibt sich die Gesamtnote „aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”. |
Die Gesamtnote ergibt sich aus 30 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 ([[http://www.llpa-bw.de/,Lde/Startseite|Homepage LLPA]]).\\ | Die Gesamtnote ergibt sich aus 30 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 ([[http://www.llpa-bw.de/,Lde/Startseite|Homepage LLPA]]).\\ |
Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note des zweiten Staatsexamens wird die [[http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite/Aussenstellen+des+LLPA/FAQs+zur+WPO#neun|Leistungsziffer]] berechnet, die für die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg von Bedeutung ist. | Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wird die [[http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite/Aussenstellen+des+LLPA/FAQs+zur+GymPO+I|Leistungszahl]] berechnet, die für die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg von Bedeutung ist. |
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===Die einzelnen Prüfungsleistungen (Noten) werden wie folgt gewichtet:=== | ===Die einzelnen Prüfungsleistungen (Noten) werden wie folgt gewichtet:=== |
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^ Prüfungsteil ^ GymPO II^ Gewichtung\\ (zwei Fächer) ^ Gewichtung\\ (notwendige drei Fächer) ^ | ^ Prüfungsteil ^ GymPO^ Gewichtung\\ (zwei Fächer) ^ Gewichtung\\ (notwendige drei Fächer) ^ |
| [[portfolio:pruefung:schulrecht:start|Schulrechtsprüfung]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 18]] | einfach (1/30) | einfach (1/30) | | | [[portfolio:pruefung:schulrecht:start|Schulrechtsprüfung]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 18]] | einfach (1/30) | einfach (1/30) | |
| [[portfolio:pruefung:Dokumentation:start|Dokumentation]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+19&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 19]] | vierfach (4/30) | vierfach (4/30) | | | [[portfolio:pruefung:Dokumentation:start|Dokumentation]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+19&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 19]] | vierfach (4/30) | vierfach (4/30) | |
| [[portfolio:pruefung:schulleiterbeurteilung:start|Schulleiterbeurteilung]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 13]] | siebenfach (7/30) | siebenfach (7/30) | | | [[portfolio:pruefung:schulleiterbeurteilung:start|Schulleiterbeurteilung]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 13]] | siebenfach (7/30) | siebenfach (7/30) | |
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Übersicht zu den Prüfungsteilen ({{:portfolio:pruefung:vd_18_pruefung_gympo_ii_uebersicht.pdf|pdf}}) | Übersicht zu den Prüfungsteilen ({{:portfolio:pruefung:vd_18_pruefung_gympo_uebersicht.pdf|pdf}}) |
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====Prüfung im zusätzlichen - freiwilligen - Ausbildungsfach==== | |
===Bei einem zusätzlichen Fach wird nach § 28 (5) GymPO II ein gesondertes Zeugnis "über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach" mit Endnoten und Gesamtnote ausgehändigt. Dabei gilt folgende Gewichtung:=== | |
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^ Prüfungsteil ^ GymPO II^ Gewichtung\\ (zusätzliches drittes Fach) ^ | |
| [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:start|Beurteilung der Unterrichtspraxis (Lehrprobe)]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+21&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 21]] | 3/10| | |
| [[portfolio:pruefung:kolloquien:start|Fachdidaktisches Kolloquium]]|[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+22&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 22]] | 3/10 | | |
| [[portfolio:pruefung:schulleiterbeurteilung:start|Schulleiterbeurteilung]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 13]]| 4/10 | | |
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==== Erwartete Kompetenzen ==== | ==== Erwartete Kompetenzen ==== |
Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen ist der {{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:ausbildungsplan_vd_18_gym.pdf|Ausbildungsplan VD 18 Gym}}. Für das zweite Staatsexamen wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können ([[portfolio:referendariat:ausbildungsplan:start|Ausbildungsplan und Kompetenzen]]). | Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen ist der {{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:ausbildungsplan_vd_18_gym.pdf|Ausbildungsplan VD 18 Gym}}. Für die den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können ([[portfolio:referendariat:ausbildungsplan:start|Ausbildungsplan und Kompetenzen]]). |
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==== Befreiung von schulischen Verpflichtungen bzw. von Seminarveranstaltungen bei Prüfungen ==== | ==== Befreiung von schulischen Verpflichtungen bzw. von Seminarveranstaltungen bei Prüfungen ==== |
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==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ==== | ==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ==== |
Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer, und ggf. die Schule so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt ein fachärztliches Attest verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die Dauer der Erkrankung enthält. ([[http://www.llpa-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%202014%2002%2026.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]]) | Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer, und ggf. die Schule so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt unaufgefordert ein ärztliches Attest verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die Dauer der Erkrankung enthält. ([[http://llpa-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E1846967725/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%2009.2018.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]]) |
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==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ==== | ==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ==== |
Wenn eine Prüfungsleistung mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurde, ist die Prüfung nicht bestanden. Grundsätzlich hat der Referendar das Recht, bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils diesen einmal zu wiederholen [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 27 GymPO II]].\\ | Wenn eine Prüfungsleistung mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurde, ist die Prüfung nicht bestanden. Grundsätzlich hat der Referendar das Recht, bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils diesen einmal zu wiederholen [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 27 GymPO]].\\ |
Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter [[portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start|"Wiederholung von Prüfungsleistungen"]] abgerufen werden.\\ | Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter [[portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start|"Wiederholung von Prüfungsleistungen"]] abgerufen werden.\\ |
Wenn die Referendarzeit wegen Nichtbestehens verlängert werden muss, wird das Gehalt für diesen zusätzlichen Zeitraum in der Regel um 15% gekürzt. Sollte aus besonderen sozialen Gründen, z.B. wegen der Versorgung eigener Kinder, diese Kürzung nicht verkraftbar sein, kann über die Seminarleitung beim Regierungspräsidium ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Kürzung unterbleibt. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist das Referendariat beendet. | Wenn die Referendarzeit wegen Nichtbestehens verlängert werden muss, wird das Gehalt für diesen zusätzlichen Zeitraum in der Regel um 15% gekürzt. Sollte aus besonderen sozialen Gründen, z.B. wegen der Versorgung eigener Kinder, diese Kürzung nicht verkraftbar sein, kann über die Seminarleitung beim Regierungspräsidium ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Kürzung unterbleibt. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist das Referendariat beendet. |
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| ==== Vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den VD abschließenden Staatsprüfung ==== |
| Die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium stellt auf Antrag nach Abschluss aller Prüfungen für Bewerbungen außerhalb des Landesdienstes in Baden-Württemberg in der Regel Mitte / Ende Mai (siehe Terminplan LLPA) eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung mit der vorläufigen Gesamtnote ohne Ausweisung der Einzelnoten aus. Sofern eine vorläufige Bescheinigung gewünscht wird, muss der Antrag zusammen mit einem ausreichend frankierten und mit Rücksendeadresse versehenen Briefumschlag an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium Karlsruhe gesendet werden. |
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<item>Wiederholung von Prüfungsleistungen ||portfolio:pruefung:wiederholung Prüfungsleistungen:start|:shared:icons:go-next-50x50.png</item> | <item>Wiederholung von Prüfungsleistungen ||portfolio:pruefung:wiederholung Prüfungsleistungen:start|:shared:icons:go-next-50x50.png</item> |
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| <item>Prüfung im zusätzlichen Fach ||portfolio:pruefung:Prüfung im zusätzlichen Fach:start|:shared:icons:go-next-50x50.png</item> |
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