portfolio:pruefung:start
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
portfolio:pruefung:start [2020/12/03 06:31] – [Prüfung im zusätzlichen - freiwilligen - Ausbildungsfach] schumacher | portfolio:pruefung:start [2023/12/22 08:43] (aktuell) – alte Version wiederhergestellt (2023/11/16 14:58) reinmuth | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<note instructors> | <note instructors> | ||
- | =====Prüfungen | + | =====Prüfungen |
- | Das Referendariat | + | Das Referendariat |
- | Nach [[http:// | + | Nach [[http:// |
Die Gesamtnote ergibt sich aus 30 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 ([[http:// | Die Gesamtnote ergibt sich aus 30 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 ([[http:// | ||
- | Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note des zweiten Staatsexamens | + | Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung |
\\ | \\ | ||
\\ | \\ | ||
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
===Die einzelnen Prüfungsleistungen (Noten) werden wie folgt gewichtet: | ===Die einzelnen Prüfungsleistungen (Noten) werden wie folgt gewichtet: | ||
- | ^ Prüfungsteil ^ GymPO II^ Gewichtung\\ (zwei Fächer) | + | ^ Prüfungsteil ^ GymPO^ Gewichtung\\ (zwei Fächer) |
| [[portfolio: | | [[portfolio: | ||
| [[portfolio: | | [[portfolio: | ||
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
| [[portfolio: | | [[portfolio: | ||
- | Übersicht zu den Prüfungsteilen ({{: | + | Übersicht zu den Prüfungsteilen ({{: |
\\ | \\ | ||
\\ | \\ | ||
- | |||
- | ====Prüfung im zusätzlichen - freiwilligen - Ausbildungsfach==== | ||
- | ===Bei einem zusätzlichen Fach wird nach § 28 (5) GymPO II ein gesondertes Zeugnis "über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach" | ||
- | |||
- | ^ Prüfungsteil ^ GymPO II^ Gewichtung\\ (zusätzliches drittes Fach) ^ | ||
- | | [[portfolio: | ||
- | | [[portfolio: | ||
- | | [[portfolio: | ||
- | |||
- | |||
- | |||
- | ===Berechnung der Leistungszahl=== | ||
- | Die Leistungszahl wird vom Prüfungsamt berechnet. Dabei werden die Noten des ersten Staatsexamens für alle drei Fächer einbezogen, unabhängig davon, ob die Ausbildung im freiwilligen dritten Fach abgebrochen oder zu Ende geführt wurde. | ||
- | Die Noten des zweiten Staatsexamens fließen wie folgt in die Leistungszahlberechnung ein: \\ | ||
- | Bei einer Vergleichsberechnung findet die Note des zusätzlichen Faches nur dann Berücksichtigung, | ||
- | Wer im zusätzlichen Fach die Prüfung besteht, erwirbt damit grundsätzlich die Lehrbefähigung mit der entsprechenden Fakultas. Auf den Einstellungslisten werden allerdings nur zusätzliche Fächer mit großer Fakultas geführt. Bei individuellen Bewerbungen kann die Lehrbefähigung eines zusätzlichen Faches mit kleiner Fakultas natürlich jederzeit angegeben werden. Die große Fakultas kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nach Eintritt in den Schuldienst in Baden-Württemberg erworben werden. | ||
- | |||
- | ===Abwerfen des zusätzlichen Faches=== | ||
- | Die // | ||
- | |||
- | |||
- | \\ | ||
==== Erwartete Kompetenzen ==== | ==== Erwartete Kompetenzen ==== | ||
- | Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen ist der {{: | + | Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen ist der {{: |
\\ | \\ | ||
==== Befreiung von schulischen Verpflichtungen bzw. von Seminarveranstaltungen bei Prüfungen ==== | ==== Befreiung von schulischen Verpflichtungen bzw. von Seminarveranstaltungen bei Prüfungen ==== | ||
Zeile 62: | Zeile 40: | ||
\\ | \\ | ||
==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ==== | ==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ==== | ||
- | Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer, | + | Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer, |
\\ | \\ | ||
==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ==== | ==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ==== | ||
- | Wenn eine Prüfungsleistung mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurde, ist die Prüfung nicht bestanden. Grundsätzlich hat der Referendar das Recht, bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils diesen einmal zu wiederholen [[http:// | + | Wenn eine Prüfungsleistung mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurde, ist die Prüfung nicht bestanden. Grundsätzlich hat der Referendar das Recht, bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils diesen einmal zu wiederholen [[http:// |
Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter [[portfolio: | Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter [[portfolio: | ||
Wenn die Referendarzeit wegen Nichtbestehens verlängert werden muss, wird das Gehalt für diesen zusätzlichen Zeitraum in der Regel um 15% gekürzt. Sollte aus besonderen sozialen Gründen, z.B. wegen der Versorgung eigener Kinder, diese Kürzung nicht verkraftbar sein, kann über die Seminarleitung beim Regierungspräsidium ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Kürzung unterbleibt. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist das Referendariat beendet. | Wenn die Referendarzeit wegen Nichtbestehens verlängert werden muss, wird das Gehalt für diesen zusätzlichen Zeitraum in der Regel um 15% gekürzt. Sollte aus besonderen sozialen Gründen, z.B. wegen der Versorgung eigener Kinder, diese Kürzung nicht verkraftbar sein, kann über die Seminarleitung beim Regierungspräsidium ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Kürzung unterbleibt. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist das Referendariat beendet. | ||
+ | \\ | ||
+ | ==== Vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den VD abschließenden Staatsprüfung ==== | ||
+ | Die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium stellt auf Antrag nach Abschluss aller Prüfungen für Bewerbungen außerhalb des Landesdienstes in Baden-Württemberg in der Regel Mitte / Ende Mai (siehe Terminplan LLPA) eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung mit der vorläufigen Gesamtnote ohne Ausweisung der Einzelnoten aus. Sofern eine vorläufige Bescheinigung gewünscht wird, muss der Antrag zusammen mit einem ausreichend frankierten und mit Rücksendeadresse versehenen Briefumschlag an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium Karlsruhe gesendet werden. | ||
Zeile 85: | Zeile 66: | ||
< | < | ||
+ | |||
+ | < | ||
</ | </ | ||
portfolio/pruefung/start.1606977089.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/12/03 06:31 von schumacher