SeminarWiki K23

Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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 Nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+24&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 24 GymPO]] ergibt sich die Gesamtnote „aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”.  Nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+24&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 24 GymPO]] ergibt sich die Gesamtnote „aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”. 
 Die Gesamtnote ergibt sich aus 30 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 ([[http://www.llpa-bw.de/,Lde/Startseite|Homepage LLPA]]).\\ Die Gesamtnote ergibt sich aus 30 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 ([[http://www.llpa-bw.de/,Lde/Startseite|Homepage LLPA]]).\\
-Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wird die [[http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite/Aussenstellen+des+LLPA/FAQs+zur+WPO#neun|Leistungsziffer]] berechnet, die für die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg von Bedeutung ist.+Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wird die [[http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite/Aussenstellen+des+LLPA/FAQs+zur+GymPO+I|Leistungszahl]] berechnet, die für die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg von Bedeutung ist.
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 | [[portfolio:pruefung:schulleiterbeurteilung:start|Schulleiterbeurteilung]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 13]] | siebenfach (7/30) | siebenfach (7/30)  | | [[portfolio:pruefung:schulleiterbeurteilung:start|Schulleiterbeurteilung]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 13]] | siebenfach (7/30) | siebenfach (7/30)  |
  
-Übersicht zu den Prüfungsteilen ({{:portfolio:pruefung:vd_18_pruefung_gympo_ii_uebersicht.pdf|pdf}})+Übersicht zu den Prüfungsteilen ({{:portfolio:pruefung:vd_18_pruefung_gympo_uebersicht.pdf|pdf}})
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 ==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ==== ==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ====
-Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer, und ggf. die Schule so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt unaufgefordert ein ärztliches Attest verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die Dauer der Erkrankung enthält. ([[http://www.llpa-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%202014%2002%2026.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]])+Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer, und ggf. die Schule so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt unaufgefordert ein ärztliches Attest verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die Dauer der Erkrankung enthält. ([[http://llpa-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E1846967725/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%2009.2018.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]])
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 ==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ==== ==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ====
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 Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter [[portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start|"Wiederholung von Prüfungsleistungen"]] abgerufen werden.\\ Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter [[portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start|"Wiederholung von Prüfungsleistungen"]] abgerufen werden.\\
 Wenn die Referendarzeit wegen Nichtbestehens verlängert werden muss, wird das Gehalt für diesen zusätzlichen Zeitraum in der Regel um 15% gekürzt. Sollte aus besonderen sozialen Gründen, z.B. wegen der Versorgung eigener Kinder, diese Kürzung nicht verkraftbar sein, kann über die  Seminarleitung beim Regierungspräsidium ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Kürzung unterbleibt. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist das Referendariat beendet.   Wenn die Referendarzeit wegen Nichtbestehens verlängert werden muss, wird das Gehalt für diesen zusätzlichen Zeitraum in der Regel um 15% gekürzt. Sollte aus besonderen sozialen Gründen, z.B. wegen der Versorgung eigener Kinder, diese Kürzung nicht verkraftbar sein, kann über die  Seminarleitung beim Regierungspräsidium ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Kürzung unterbleibt. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist das Referendariat beendet.  
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 +==== Vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den VD abschließenden Staatsprüfung ====
 +Die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium stellt auf Antrag nach Abschluss aller Prüfungen für Bewerbungen außerhalb des Landesdienstes in Baden-Württemberg in der Regel Mitte / Ende Mai (siehe Terminplan LLPA) eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung mit der vorläufigen Gesamtnote ohne Ausweisung der Einzelnoten aus. Sofern eine vorläufige Bescheinigung gewünscht wird, muss der Antrag zusammen mit einem ausreichend frankierten und mit Rücksendeadresse versehenen Briefumschlag an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium Karlsruhe gesendet werden.
  
  
portfolio/pruefung/start.1608198680.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/12/17 09:51 von schumacher