SeminarWiki K23

Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


WIederholung von Prüfungsleistungen

§ 27 (1) in Verbindung mit § 10 (8) GymPO II

Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO II). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO II)

Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) Wiederholung der Prüfungsleistung(en) Schulrechtsprüfung Wiederholung im laufenden Verfahren (siehe) / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO II Dokumentation Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 19 (5) GymPO II 1 Lehrprobe (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II) oder Nach Beratung durch die Seminarleitung und Einhaltung der unten stehenden Kriterien Wiederholung auf Antrag im laufenden Vorbereitungsdienst (§ 10 (8) Satz 3 GymPO II) • Kein Vorliegen einer Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts (§ 10 (8) Satz 6 GymPO II) • Note der Lehrprobe nicht schlechter als 5,0 • Notendurchschnitt aller Prüfungsleistungen nach § 24 (2) GymPO II inklusive der Note der nicht bestandenen Lehrprobe muss 2,5 oder besser betragen mehr als 1 Lehrprobe (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II) Kolloquien (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) Nach Beratung durch die Seminarleitung Wiederholung auf Antrag im laufenden Vorbereitungsdienst (§ 10 (8) Satz 4 GymPO II), wenn keine Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnittes vorliegt (§ 10 (8) Satz 6 GymPO II) oder Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II) Kolloquien und 1 oder mehr Lehrproben (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II) Schulleiterbeurteilung (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II). Nach § 27 (2) GymPo II gilt: • Alle Lehrproben müssen erneut abgelegt werden, dies gilt jeweils als Wiederholung, das heißt bei Nichtbestehen besteht kein Anspruch auf eine weitere Wiederholung. • Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. • Neue Schulleiterbeurteilung über den Zeitraum der Verlängerung.

portfolio/pruefung/wiederholung_pruefungsleistungen/start.1516725342.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/23 16:35 von reinmuth