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WIederholung von Prüfungsleistungen
§ 27 (1) in Verbindung mit § 10 (8) GymPO II
Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO II). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO II)
Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) | Wiederholung der Prüfungsleistung(en) |
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Schulrechtsprüfung | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO II |
Dokumentation | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 19 (5) GymPO II |
1 Lehrprobe (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) |
* Kein Vorliegen einer Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts (§ 10 (8) Satz 6 GymPO II)
- Note der Lehrprobe nicht schlechter als 5,0
- Notendurchschnitt aller Prüfungsleistungen nach § 24 (2) GymPO II inklusive der Note der nicht bestandenen Lehrprobe muss 2,5 oder besser betragen |
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