SeminarWiki K23

Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


WIederholung von Prüfungsleistungen

§ 27 (1) in Verbindung mit § 10 (8) GymPO II

Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO II). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO II)

Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) Wiederholung der Prüfungsleistung(en)
Schulrechtsprüfung Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO II
Dokumentation Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 19 (5) GymPO II
1 Lehrprobe
(ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation)
Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II)
oder
Nach Beratung durch die Seminarleitung und Einhaltung der unten stehenden Kriterien Wiederholung auf Antrag im laufenden Vorbereitungsdienst (§ 10 (8) Satz 3 GymPO II):
- Kein Vorliegen einer Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts (§ 10 (8) Satz 6 GymPO II)
- Note der Lehrprobe nicht schlechter als 5,0
- Notendurchschnitt aller Prüfungsleistungen nach § 24 (2) GymPO II inklusive der Note der nicht bestandenen Lehrprobe muss 2,5 oder besser betragen
portfolio/pruefung/wiederholung_pruefungsleistungen/start.1516726087.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/23 16:48 von reinmuth