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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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 ===== WIederholung von Prüfungsleistungen ===== ===== WIederholung von Prüfungsleistungen =====
  
-[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true| § 27 (1)]] in Verbindung mit [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true| § 10 (8) GymPO II]]+[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true| § 27 (1)]] in Verbindung mit [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true| § 10 (8) GymPO]]
  
-Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO II). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. +Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. 
-Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO II)+Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO) 
 +\\ 
 +Für die Wiederholung eines Prüfungsteils wird grundsätzlich der Prüfungsvorsitz ausgetauscht.
  
 ^ Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) ^ Wiederholung der Prüfungsleistung(en) ^ ^ Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) ^ Wiederholung der Prüfungsleistung(en) ^
-| **Schulrechtsprüfung** | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes \\ § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO II +| **Schulrechtsprüfung** | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes \\ § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO | 
-| **Dokumentation** | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes \\ § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 19 (5) GymPO II +| **Dokumentation** | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes \\ § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 19 (5) GymPO | 
-| **1 Lehrprobe** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II) \\ **oder** \\ Nach Beratung durch die Seminarleitung und Einhaltung der unten stehenden Kriterien kann auf Antrag eine Wiederholung im laufenden Vorbereitungsdienst gestattet werden (§ 10 (8) Satz 3 GymPO II): \\ - Kein Vorliegen einer Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts (§ 10 (8) Satz 6 GymPO II) \\ - Note der Lehrprobe nicht schlechter als 5,0 \\ - Notendurchschnitt aller Prüfungsleistungen nach § 24 (2) GymPO II inklusive der Note der nicht bestandenen Lehrprobe muss 2,5 oder besser betragen | +| **1 Lehrprobe** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) \\ **oder** \\ Nach Beratung durch die Seminarleitung und Einhaltung der unten stehenden Kriterien kann auf Antrag eine Wiederholung im laufenden Vorbereitungsdienst gestattet werden (§ 10 (8) Satz 3 GymPO): \\ - Kein Vorliegen einer Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts (§ 10 (8) Satz 6 GymPO) \\ - Note der Lehrprobe nicht schlechter als 5,0 \\ - Notendurchschnitt aller Prüfungsleistungen nach § 24 (2) GymPO inklusive der Note der nicht bestandenen Lehrprobe muss 2,5 oder besser betragen | 
-| **mehr als 1 Lehrprobe** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II) | +| **mehr als 1 Lehrprobe** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | 
-| **Kolloquien** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Nach Beratung durch die Seminarleitung Wiederholung auf Antrag im laufenden Vorbereitungsdienst (§ 10 (8) Satz 4 GymPO II), wenn keine Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnittes vorliegt (§ 10 (8) Satz 6 GymPO II) \\ **oder** \\ Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II) | +| **Kolloquien** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Nach Beratung durch die Seminarleitung Wiederholung auf Antrag im laufenden Vorbereitungsdienst (§ 10 (8) Satz 4 GymPO), wenn keine Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnittes vorliegt (§ 10 (8) Satz 6 GymPO) \\ **oder** \\ Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | 
-| **Kolloquien und 1 oder mehr Lehrproben** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II) | +| **Kolloquien und 1 oder mehr Lehrproben** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | 
-| **Schulleiterbeurteilung** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II). Nach § 27 (2) GymPo II gilt: \\ - Alle Lehrproben müssen erneut abgelegt werden, dies gilt jeweils als Wiederholung, das heißt bei Nichtbestehen besteht kein Anspruch auf eine weitere Wiederholung. \\ - Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. \\ - Neue Schulleiterbeurteilung über den Zeitraum der Verlängerung. |+| **Schulleiterbeurteilung** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO). Nach § 27 (2) GymPO gilt: \\ - Alle Lehrproben müssen erneut abgelegt werden, dies gilt jeweils als Wiederholung, das heißt bei Nichtbestehen besteht kein Anspruch auf eine weitere Wiederholung. \\ - Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. \\ - Neue Schulleiterbeurteilung über den Zeitraum der Verlängerung. |
  
portfolio/pruefung/wiederholung_pruefungsleistungen/start.1553803224.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/03/28 20:00 von reinmuth