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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:referendariat:verlaengerung:start

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portfolio:referendariat:verlaengerung:start [2020/02/21 14:47] – [Mündliche Prüfungen in der Verlängerung] schumacherportfolio:referendariat:verlaengerung:start [2022/10/16 09:09] (aktuell) schumacher
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 <note instructors>[[portfolio:referendariat:verlaengerung_fl:start|Hinweise für Seminarausbilder]]</note> <note instructors>[[portfolio:referendariat:verlaengerung_fl:start|Hinweise für Seminarausbilder]]</note>
-===== Verlängerung (§ 10 (4) GymPO II) =====+===== Verlängerung nach § 10 (4) GymPO ===== 
 + 
 +==== Begründung der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts ====
  
 Falls die Schulleitung und/oder das Seminar zu der Auffassung gelangen, dass noch kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, wird der [[portfolio:referendariat:erster_aa:start|erste Ausbildungsabschnitt]] verlängert.  Falls die Schulleitung und/oder das Seminar zu der Auffassung gelangen, dass noch kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, wird der [[portfolio:referendariat:erster_aa:start|erste Ausbildungsabschnitt]] verlängert. 
-Das Verfahren der Verlängerung richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 10 (4) GymPO II]]). +Das Verfahren der Verlängerung richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 10 (4) GymPO]]). 
-Unter dem Passus in § 10 (4) GymPO II „…dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist“ ist zu verstehen, dass fachliche, pädagogische oder ggf. persönliche Gründe gesehen werden, die ein selbstständiges Unterrichten an der Schule noch nicht erlauben. Dabei reicht es aus, wenn bereits einer der Ausbilder am Seminar dieser Ansicht ist bzw. nur die Schulleitung. Ein Mehrheitsvotum ist nicht erforderlich. Alle an der Ausbildung Beteiligten stehen jedoch in Kontakt und beraten über die Situation. Der Seminarleiter sendet die Begründung der Verlängerung ggf. zusammen mit der Beurteilung der Ausbildungsschule an das Regierungspräsidium weiter.+Unter dem Passus in § 10 (4) GymPO „…dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist“ ist zu verstehen, dass fachliche, pädagogische oder ggf. persönliche Gründe gesehen werden, die ein selbstständiges Unterrichten an der Schule noch nicht erlauben. Dabei reicht es aus, wenn bereits einer der Ausbilder am Seminar dieser Ansicht ist bzw. nur die Schulleitung. Ein Mehrheitsvotum ist nicht erforderlich. Alle an der Ausbildung Beteiligten stehen jedoch in Kontakt und beraten über die Situation. Der Seminarleiter sendet die Begründung der Verlängerung ggf. zusammen mit der Beurteilung der Ausbildungsschule an das Regierungspräsidium weiter.
  
 Grundsätzlich soll eine Verlängerung nicht als eine Strafe/Stigmatisierung angesehen werden, sondern als Chance, den Standard zu erlangen, der für selbstständiges Unterrichten erforderlich ist. Während der Verlängerung (6 Monate) werden die Bezüge um 15% gekürzt. Mit Beginn des zweiten Ausbildungsabschnittes entfällt die Kürzung. Grundsätzlich soll eine Verlängerung nicht als eine Strafe/Stigmatisierung angesehen werden, sondern als Chance, den Standard zu erlangen, der für selbstständiges Unterrichten erforderlich ist. Während der Verlängerung (6 Monate) werden die Bezüge um 15% gekürzt. Mit Beginn des zweiten Ausbildungsabschnittes entfällt die Kürzung.
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 Die Schulleitung und / oder die Ausbilder / die Seminarleitung teilen dem Referendar etwa drei Wochen vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts mit, dass dem Regierungspräsidium ein entsprechender Vorschlag zugehen wird. Es findet eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Referendare über die Konsequenzen der Entscheidung für die Verlängerung statt. Das Regierungspräsidium sendet dem Referendar den Bescheid schriftlich zu.  Die Schulleitung und / oder die Ausbilder / die Seminarleitung teilen dem Referendar etwa drei Wochen vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts mit, dass dem Regierungspräsidium ein entsprechender Vorschlag zugehen wird. Es findet eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Referendare über die Konsequenzen der Entscheidung für die Verlängerung statt. Das Regierungspräsidium sendet dem Referendar den Bescheid schriftlich zu. 
  
-==== Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes ====+==== Organisation der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes ==== 
 + 
 +=== Begleiteter Unterricht in der Verlängerungsphase ===
  
 In der Regel bleibt der Referendar an der bisherigen Schule. Er besucht wie bisher die Fachsitzungen. Eine [[portfolio:referendariat:bili:start|bilinguale Zusatzausbildung]] wird nicht fortgesetzt. Während der Verlängerung werden wie im 1. Ausbildungsabschnitt 8-10 Wochenstunden begleitet unterrichtet. In enger Abstimmung mit Mentor (Schule) und Tutor (Seminar) bzw. mit dem Ausbilder des verlängerten Faches kann eine Schwerpunktsetzung für den begleiteten Unterricht vorgenommen werden, so dass eine gezielte Weiterentwicklung ermöglicht wird. Auch bei einer Schwerpunktsetzung sollte die Breite der Ausbildung in beiden Fächern grundsätzlich erhalten bleiben. In der Regel bleibt der Referendar an der bisherigen Schule. Er besucht wie bisher die Fachsitzungen. Eine [[portfolio:referendariat:bili:start|bilinguale Zusatzausbildung]] wird nicht fortgesetzt. Während der Verlängerung werden wie im 1. Ausbildungsabschnitt 8-10 Wochenstunden begleitet unterrichtet. In enger Abstimmung mit Mentor (Schule) und Tutor (Seminar) bzw. mit dem Ausbilder des verlängerten Faches kann eine Schwerpunktsetzung für den begleiteten Unterricht vorgenommen werden, so dass eine gezielte Weiterentwicklung ermöglicht wird. Auch bei einer Schwerpunktsetzung sollte die Breite der Ausbildung in beiden Fächern grundsätzlich erhalten bleiben.
-Der reguläre Prüfungsplan (Vorbereitungsdienst ohne Verlängerung) verschiebt sich um etwa ein halbes Jahr und wird vom LLPA bekannt gegeben. Der Prüfungsplan und eine Übersicht für einen verlängerten Vorbereitungsdienst sind kursspezifisch unter [[portfolio:kursinfos:start|Kursinformationen]] einsehbar.+
  
 === Beratungsbesuche in der Verlängerungsphase === === Beratungsbesuche in der Verlängerungsphase ===
  
-In der Verlängerungsphase - also im ersten Schulhalbjahr des neuen Schuljahres - wird in jedem Fach mindestens ein beratender [[portfolio:referendariat:unterrichtsbesuche:start|Unterrichtsbesuch]] mit schriftlichem Beratungsprotokoll durchgeführt. Wenn nach diesen Beratungsbesuchen noch Zweifel daran bestehen, ob nach der Verlängerung selbstständiger Unterricht erteilt werden kann, wird im entsprechenden Fach ein weiterer Unterrichtsbesuch mit Beteiligung der Seminarleitung bzw. erweiterten Seminarleitung und der Schulleitung durchgeführt. Dieser ist dann vom Grundsatz her kein weiterer Beratungsbesuch, sondern ein „Entscheidungsbesuch“. Vor dem Unterrichtsbesuch ("Entscheidungsbesuch") findet i.d.R. ein Gespräch der Seminarleitung mit dem Referendar statt, bei dem über alle Regelungen und möglichen Konsequenzen beraten wird.\\+Die Anforderungen während der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts entsprechen grundsätzlich denen des regulären ersten Ausbildungsabschnitts; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zahl der Hospitationsund Unterrichtsstunden an der Ausbildungsschule sowie der Zahl der Beratungsbesuche durch das Seminar. Das bedeutet, dass in der Verlängerungsphase – also im ersten Schulhalbjahr des neuen Schuljahres – in jedem Fach zwei beratende [[portfolio:referendariat:unterrichtsbesuche:start|Unterrichtsbesuche]] mit schriftlichem Beratungsprotokoll durchgeführt werden. Wenn nach diesen Beratungsbesuchen noch Zweifel daran bestehen, ob nach der Verlängerung selbstständiger Unterricht erteilt werden kann, wird im entsprechenden Fach in der Regel ein weiterer Unterrichtsbesuch mit Beteiligung der Seminarleitung bzw. erweiterten Seminarleitung und der Schulleitung durchgeführt. Dieser ist dann vom Grundsatz her kein weiterer Beratungsbesuch, sondern ein „Entscheidungsbesuch“. Vor dem Unterrichtsbesuch (Entscheidungsbesuch) findet in der Regel ein Gespräch der Seminarleitung mit dem Referendar statt, bei dem über alle Regelungen und möglichen Konsequenzen beraten wird.\\
  
 Wird die Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes erfolgreich abgeschlossen, ist von Seiten der Schule keine weitere schriftliche Begründung ans Seminar erforderlich.  Der selbstständige Unterricht beginnt dann im Februar des Folgejahres, in dem das Referendariat begonnen wurde. Der Vorbereitungsdienst endet im Januar des darauffolgenden Jahres. Im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|2. Ausbildungsabschnitt]] findet noch mindestens ein weiterer beratender Unterrichtsbesuch in jedem Fach statt. Wird die Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes erfolgreich abgeschlossen, ist von Seiten der Schule keine weitere schriftliche Begründung ans Seminar erforderlich.  Der selbstständige Unterricht beginnt dann im Februar des Folgejahres, in dem das Referendariat begonnen wurde. Der Vorbereitungsdienst endet im Januar des darauffolgenden Jahres. Im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|2. Ausbildungsabschnitt]] findet noch mindestens ein weiterer beratender Unterrichtsbesuch in jedem Fach statt.
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 Wird der erste Ausbildungsabschnitt verlängert, findet ein weiteres verbindliches [[portfolio:referendariat:ausbildungsgespraech:start|Ausbildungsgespräch]] am Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnittes statt. Wird der erste Ausbildungsabschnitt verlängert, findet ein weiteres verbindliches [[portfolio:referendariat:ausbildungsgespraech:start|Ausbildungsgespräch]] am Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnittes statt.
 +
 +=== Prüfungsplan in der Verlängerung ===
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 +Der reguläre Prüfungsplan (Vorbereitungsdienst ohne Verlängerung) verschiebt sich um etwa ein halbes Jahr und wird vom LLPA bekannt gegeben. Der Prüfungsplan und eine Übersicht für einen verlängerten Vorbereitungsdienst sind kursspezifisch unter [[portfolio:kursinfos:start|Kursinformationen]] einsehbar.
  
 ==== Beendigung des Vorbereitungsdienstes in der Verlängerung ==== ==== Beendigung des Vorbereitungsdienstes in der Verlängerung ====
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-==== Mündliche Prüfungen in der Verlängerung ====+==== Mündliche Prüfungen (Kolloquien) in der Verlängerung ====
  
-Die [[portfolio:pruefung:kolloquien:start|Kolloquien]] in den Fachdidaktiken und in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie finden in der Verlängerung im zweiten Ausbildungsabschnitt im September vor Beginn der Lehrprobenzeiträume statt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die mündlichen Prüfungen bereits zum regulären Termin im April/Mai gemeinsam mit dem Jahrgang abzulegen. Dazu muss ein formloser Antrag gestellt werden. Der formlose Antrag wird zusammen mit der Angabe des Formblattes mit der Nennung des Schwerpunktthemas für das Kolloquium in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie (§ 20 Abs. GymPO II) sowie über das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit für die fachdidaktischen Kolloquien im Sekretariat eingereicht. Der Abgabetermin wird im „Terminplan LLPA“ veröffentlicht (kursspezifischer Terminplan LLPA; siehe [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]).+Die [[portfolio:pruefung:kolloquien:start|Kolloquien]] in den Fachdidaktiken und in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie finden in der Verlängerung im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]] im September vor Beginn der Lehrprobenzeiträume statt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, alle Kolloquien bereits zum regulären Termin im April/Mai gemeinsam mit dem Jahrgang abzulegen. Ein Splitten der Kolloquien auf die zwei Zeitpunkte ist nicht möglich.\\ 
 +Für das Vorziehen der Kolloquien muss ein {{:portfolio:referendariat:verlaengerung:antrag_vorgezogene_kolloquien.pdf|formloser Antrag}} gestellt werden. Der formlose Antrag wird zusammen mit der Angabe des {{:portfolio:referendariat:verlaengerung:schwerpunktthemen_kolloquien.pdf|Formblattes}} mit der Nennung des Schwerpunktthemas für das Kolloquium in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+20&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§20 GymPO]]) sowie über das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit für die fachdidaktischen Kolloquien im Sekretariat eingereicht. Der Abgabetermin wird im „Terminplan LLPA“ veröffentlicht (kursspezifischer Terminplan LLPA; siehe [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]).
portfolio/referendariat/verlaengerung/start.1582296469.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/02/21 14:47 von schumacher