Drei-Fächer-Verbindung

Zusätzliches Ausbildungsfach

Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst orientiert sich für alle angehenden Lehrkräfte ab dem Vorbereitungsdienst 2016 an den Fächerverbindungen der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (Fächerverbindungen gemäß GymPO I, 2009). Dies gilt auch für angehende Lehrkräfte aus anderen Bundesländern. Bewerberinnen und Bewerber aus Baden-Württemberg, die auf der Basis der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13.03.2001 (WPO) ihr Studium absolviert haben, können bei Vorliegen einer Drei-Fächerverbindung auf Wunsch in allen Fächern ausgebildet werden. Das zusätzliche Fach wird als freiwilliges drittes Fach ausgebildet. (vgl. § 4 (3) GymPO und § 29 GymPO).
Strebt eine angehende Lehrkraft, die eine Lehramtsprüfung in drei Fächern mit jeweils Hauptfachanforderung absolviert hat, im Vorbereitungsdienst eine Ausbildung im dritten (zusätzlichen) Fach nur auf Beifachniveau an, so ist dies zulässig (Herunterzonen des zusätzlichen Faches).

Hinweise zur Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach (freiwilliges drittes Fach)

Wenn drei Fächer studiert wurden, die nach § 8 der GymPO I keine Pflichtkombination darstellen, soll gegenüber der Seminarleitung bis zum 01.04. und spätestens bis Ende des ersten Ausbildungsabschnittes schriftlich über ein Formblatt festgelegt werden, welche zwei Fächer die Pflichtfächer sein sollen und welches das zusätzliche Ausbildungsfach. Dieser Termin gilt auch, falls von der Möglichkeit des Herunterzonens des dritten Ausbildungsfaches auf Beifachniveau Gebrauch gemacht wird. Die Ausbildung in diesem freiwilligen dritten Fach kann vom Referendar jederzeit abgebrochen werden. Dies muss der Seminarleitung schriftlich mitgeteilt werden.

In den beiden Pflichtfächern müssen mindestens 60 Stunden begleitet unterrichtet werden und zusätzlich im freiwilligen dritten Fach - egal ob Haupt- oder Beifach - mindestens insgesamt 25 Stunden. Dabei sind alle Stufen abzudecken, für die die Fakultas erworben werden soll. Im Ausnahmefall können nach Rücksprache mit der Seminarleitung bis zu fünf Stunden in den 2. Ausbildungsabschnitt übertragen werden.

Die Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach umfasst alle Seminarveranstaltungen, die für dieses Fach vorgesehen sind.

Können Schule oder Seminar am Ende der schulpraktischen Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach nicht feststellen, dass der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist, kann der Ausbildungsunterricht im zusätzlichen Ausbildungsfach einmal um 4 Wochen verlängert werden.

Im zweiten Ausbildungsabschnitt ist ein durchgehend selbstständiger Lehrauftrag in einem zusätzlichen Fach nicht zulässig; ein weiterer beratender Unterrichtsbesuch findet daher in einer Leihklasse statt. Dieselbe Leihklasse kann für die unterrichtspraktische Prüfung (Lehrprobe) gewählt werden.

Die Prüfung im zusätzlichen Fach umfasst eine fachbezogene Schulleiterbeurteilung, die unterrichtspraktische Prüfung sowie ein fachdidaktisches Kolloquium. Für die unterrichtspraktische Prüfung (Lehrprobe) kann jede Klasse (als Leihklasse) gewählt werden, die der höchsten Schulstufe entspricht, für die die Fakultas erworben werden soll.

Das fachdidaktische Kolloquium dauert 30 Minuten.

Die Dokumentation kann nicht in einem zusätzlichen Ausbildungsfach durchgeführt werden.

Wer die Ausbildung und Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach erfolgreich durchläuft, erhält über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach ein Zeugnis mit Endnoten und Gesamtnote.

Die den VD abschließende Staatsprüfung ist auch dann bestanden, wenn in der Prüfung im zusätzlichen Fach die Leistung nicht ausreichend war. Eine Lehrbefähigung kann dann für dieses Fach nicht bescheinigt werden.

Wenn sich bei Einbeziehung der Prüfungsergebnisse im zusätzlichen Fach insgesamt eine schlechtere Leistungsziffer ergeben sollte, wird bei der Einstellung die Leistungsziffer ohne Einbezug des freiwilligen dritten Faches zugrunde gelegt.