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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:pruefung:schulrecht:start

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 ====Wiederholung==== ====Wiederholung====
 "Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des "Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des
-laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden." ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 18 (4) GymPO II]])\\+laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden." ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 18 (4) GymPO]])\\
 Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung in Schulrecht wird vom Landeslehrerprüfungsamt festgelegt und liegt in der Regel im Dezember. Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung in Schulrecht wird vom Landeslehrerprüfungsamt festgelegt und liegt in der Regel im Dezember.
  
portfolio/pruefung/schulrecht/start.1554107834.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/04/01 08:37 von reinmuth