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<note instructors>[[portfolio:pruefung:pruefung_fl:unterrichtspraxis_fl:start|Hinweise für Ausbilder]]</note> | <note instructors>[[portfolio:pruefung:pruefung_fl:unterrichtspraxis_fl:start|Hinweise für Seminarausbilder]]</note> |
===== Umgang mit Doppelstunden in der Lehrprobenphase ===== | ===== Umgang mit Doppelstunden in der Lehrprobenphase ===== |
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Es ist häufig der Fall, dass die Klasse, in der der Referendar seine Lehrprobe ablegt, auch oder ausschließlich in Doppelstunden unterrichtet wird. Entsprechend § 21 GymPO II (BAUSTELLE LINK Landesrecht) steht es dem Referendar frei in dieser Klasse selbst festzulegen, ob die Lehrprobe in einer Einzel- oder Doppelstunde stattfindet. (Regelung Sport s.u.). In dieser Entscheidungsfreiheit darf der Referendar nicht eingeschränkt werden. Die Entscheidung für eine Einzel- bzw. Doppelstunde macht der Referendar im Themenverteilungsplan deutlich.\\ | Es ist häufig der Fall, dass die Klasse, in der der Referendar seine Lehrprobe ablegt, auch oder ausschließlich in Doppelstunden unterrichtet wird. Entsprechend [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+21&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 21 GymPO]] steht es dem Referendar frei in dieser Klasse selbst festzulegen, ob die Lehrprobe in einer Einzel- oder Doppelstunde stattfindet (Regelung Sport s.u.). In dieser Entscheidungsfreiheit darf der Referendar nicht eingeschränkt werden. Die Entscheidung für eine Einzel- bzw. Doppelstunde macht der Referendar im Themenverteilungsplan deutlich.\\ |
Geht der Unterricht laut Stundenplan über zwei Unterrichtsstunden, erstreckt sich die Prüfungslehrprobe nur dann auf beide Stunden, wenn sie eine Einheit bilden. Ob es sich bei einer Doppelstunde um eine Einheit handelt (= Beurteilung der Doppelstunde) oder um zwei thematisch verschiedene Stunden (= Beurteilung einer der Einzelstunden), bringt der Referendar über die entsprechende Ausweisung des Stundenformates im Themenverteilungsplan zum Ausdruck (§ 21 (3) GymPO II)(BAUSTELLE LINK Landesrecht).\\ | Geht der Unterricht laut Stundenplan über zwei Unterrichtsstunden, erstreckt sich die Prüfungslehrprobe nur dann auf beide Stunden, wenn sie eine Einheit bilden. Ob es sich bei einer Doppelstunde um eine Einheit handelt (= Beurteilung der Doppelstunde) oder um zwei thematisch verschiedene Stunden (= Beurteilung einer der Einzelstunden), bringt der Referendar über die entsprechende Ausweisung des Stundenformates im Themenverteilungsplan zum Ausdruck ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+21&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 21 (3) GymPO]]).\\ |
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Für das Fach Sport gilt:\\ | Für das Fach Sport gilt:\\ |