Die Beurteilung der Unterrichtspraxis - Prüfungslehrproben
- Die Beurteilung der Unterrichtspraxis findet im zweiten Ausbildungsabschnitt in Form von Lehrproben statt, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde von mindestens 45 und höchstens 90 Minuten beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden (§ 21 GymPO).
- In jedem Hauptfach findet eine Lehrprobe in der Oberstufe statt, eine zweite in der Unter- oder Mittelstufe in dem Fach, in dem die Dokumentation nach § 19 GymPO nicht angefertigt wird. Die konkrete Verteilung der Lehrproben auf die Fächer ist einheitlich geregelt.
- Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen ist der Ausbildungsplan VD 18 Gym. Für das zweite Staatsexamen wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können (Kompetenzen Unterrichtspraxis).
- Die Note jeder einzelnen Lehrprobe wird unmittelbar nach der Lehrprobe von der Prüfungskommission festgelegt. Der Vorsitzende eröffnet auf Wunsch die Note und auf Verlangen auch die tragenden Gründe.
Hinweise zur Durchführung einer Lehrprobe
- Der Referendar erstellt für den Lehrprobenzeitraum einen Themenverteilungsplan, den er zusammen mit dem Stundenplan an die Mitglieder der Prüfungskommission versendet.
- Bei der Durchführung der Prüfung sind insbesondere Hilfen Dritter ausdrücklich unzulässig (s. §21 Abs. 5 GymPO).
- Am dritten Werktag (bei Schwerbehinderung am sechsten Werktag) vor der Lehrprobe erfolgt über die Ausbildungsschule die Ankündigung der Lehrproben.
- Am Tag der Lehrprobe ist der Referendar von der Teilnahme an Seminar- und Schulveranstaltungen befreit. Dies gilt auch für die sonstigen Unterrichtsstunden des Referendars am Tag der Lehrprobe.
- Der Unterrichtsentwurf wird spätestens 30 Minuten vor Beginn der Lehrprobe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergeben. Nach Absprache mit dem Prüfer kann der Unterrichtsentwurf mindestens 30 Minuten vor Beginn der Stunde im Sekretariat der Schule für die Prüfungskommission hinterlegt werden. Im Fach Sport wird der Übergabeort des Unterrichtsentwurfs vorab mit dem Prüfer vereinbart.
- Im Anschluss an die Lehrprobe erhält der Referendar auf seinen Wunsch hin Gelegenheit, zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung zu nehmen. Eine Stundenbesprechung, wie in den beratenden Unterrichtsbesuchen mit dem Ausbilder üblich, ist jedoch nicht vorgesehen.
- Der Prüfungsvorsitzende eröffnet auf Wunsch des Referendars die Note und auf Verlangen des Referendars auch die tragenden Gründe.
Weitere Hinweise zu den Lehrproben
Lehrprobenklassen
Prüfungskommission - Prüfer, Fremdprüfer, Vorsitzender
Verteilung der Lehrproben
Mindestgrößen von Klassen für die Lehrprobe
Themenverteilungsplan und Stundenzahl im Lehrprobenzeitraum
Ankündigung der Lehrprobe
Unterrichtsentwurf für die Lehrprobe
Doppelstunde in der Lehrprobe
Vertiefungsstunden im Lehrprobenzeitraum (D, E, M)
Dienstbefreiung für die Lehrprobe im dritten Fach
Hinweis bei Schwerbehinderung
Fachbezogene Regelungen für BNT, GK/WBS
Verfahren bei Nichtbestehen einer Lehrprobe
Wird eine Lehrprobe nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil entsprechend § 27 GymPO einmal wiederholt werden. Alle weiteren Prüfungen werden entsprechend dem Prüfungsplan durchgeführt. Zur Klärung des weiteren Vorgehens für die Wiederholung der nicht bestandenen Lehrprobe ist ein Gespräch mit der Seminarleitung zwingend erforderlich. Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter "Wiederholung von Prüfungsleistungen" abgerufen werden.
Bei einer Wiederholungsprüfung im laufenden Vorbereitungsdienst (ohne Verlängerung) darf die Lehrprobe in der gleichen Klasse stattfinden.
Verfahren bei Erkrankung eines Referendars
Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren. Dem Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) ist im Krankheitsfall vom Referendar grundsätzlich unverzüglich ein ärztliches Zeugnis (Hinweis des LLPA für den Arzt) mit den medizinischen Befundtatsachen vorzulegen ( § 25 Abs. 2 GymPO). Die weitere Vorgehensweise wird vom LLPA in Absprache mit dem Seminar und der Schulleitung individuell festgelegt. Tritt der Referendar in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden ( § 25 Abs. 2, 3 GymPO).