SeminarWiki K23

Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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Zweiter Ausbildungsabschnitt

Auszug aus der GymPO:
§13 Ausbildung an der Schule (4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Wochenstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Wochenstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.

Checkliste
  • Die gesamte Unterrichtsverpflichtung pro Woche (kontinuierlich selbstständiger, befristet selbstständiger und begleiteter Unterricht) beträgt 10-12 Wochenstunden. Darin enthalten sind mindestens 9 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts im kontinuierlichen Lehrauftrag.
  • 12 Stunden pro Woche sind die „Obergrenze“ und dürfen nicht überschritten werden! Eine Durchschnittsrechnung der Deputatsbelastung pro Woche ist nicht zulässig.
  • Sofern der Lehrauftrag (kontinuierlich selbstständiger Unterricht) nur neun Wochenstunden umfasst, müssen zusätzlich 38 Einzelstunden (entsprechend einer Deputatsstunde) nachgewiesen werden. In diese 38 Einzelstunden können die obligatorischen begleiteten Lehraufträge einbezogen werden.
  • Begleiteter Unterricht ist im Gesamtumfang von mindestens 12 Stunden verbindlich. Dieser soll (außer im freiwilligen dritten Fach) in verschiedenen Schulstufen und verteilt auf beide Fächer gehalten werden.
  • Bei einem kontinuierlichen Lehrauftrag von 12 Ustd./Woche muss der begleitete Unterricht innerhalb des 12-stündigen Lehrauftrags erfolgen. Der Mentor oder/und ein anderer Fachkollege besuchen und beraten den Referendar im eigenständigen Unterricht.

Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts

Die Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts sollte bereits gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes (ca. Juni) in einem Gespräch mit der Schulleitung besprochen werden. Der selbstständig kontinuierliche Unterricht (Deputat) darf 12 Wochenstunden nicht überschreiten (vgl. §13 (4) GymPO). Es geht beim selbstständig kontinuierlichen Unterricht um die Lehraufträge, die von Anfang bis Ende des Schuljahres selbstständig, vom Elternabend bis zur Note für das Versetzungszeugnis, voll verantwortlich übernommen werden. In diesen Klassen wird in der Regel eine Lehrprobe abgelegt.

Bei der Planung müssen auch die Vorstellungen im Hinblick auf die schriftliche Dokumentation einer Unterrichtseinheit berücksichtigt werden: In welcher Klassenstufe lässt sich ein bestimmtes Thema am besten verwirklichen? Die Themenabsprache mit dem Ausbilder erfolgt in den letzten drei Wochen des ersten Ausbildungsabschnitts, spätestens in der ersten Schulwoche des zweiten Ausbildungsabschnitts! Wünschenswert ist es, dass die Schulleitung durchgehende Lehraufträge zuweist, die verschiedene Stufen abdecken: G8 Unterstufe 5-6/7; Mittelstufe 7-9; Oberstufe 10-11/12. G9 Unterstufe 5-7; Mittelstufe 8-10; Oberstufe 12/13. In den Klassenstufen 5 oder 11/12 (G8) bzw. 12/13 (G9) werden Referendare im Rahmen eines kontinuierlichen selbstständigen Unterrichts in der Regel nicht eingesetzt.

Mit Blick auf die Prüfungslehrproben in den Ausbildungsfächern sollte bei der Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts die Regelung für Lehrprobenklassen beachtet werden.

Zu beachten ist, dass Referendare mit einer Naturwissenschaft (Bio, Ch, Ph) ohne das studierte Fach NwT keinen eigenständigen Lehrauftrag im Fach NwT übernehmen dürfen. Für das Fach BNT gilt: Ein eigenständiger Lehrauftrag im fachsystematischen Teil (Biologie) ist nur für Referendare mit dem Fach Biologie möglich. Die Übernahme eines eigenständigen Lehrauftrags im integrativen Teil (Ch, Phy, Bio, T) sollte nur nach Rücksprache mit den Seminarausbildern erfolgen.

Planung des befristet selbstständigen Unterrichts („Leihklassen“)

Gegebenenfalls ist für die Dokumentation, für eine Lehrprobe oder für eine Unterrichtseinheit für das fachdidaktische Kolloquium ein befristeter selbstständiger Unterricht („Leihklasse“) notwendig. Schon nach wenigen Wochen im neuen Schuljahr, in der Regel Ende Oktober, muss die Schulleitung dem Landeslehrerprüfungsamt mitteilen, in welcher Klasse und in welcher Lehrprobenphase geprüft werden soll. Eine rechtzeitige Planung der für die entsprechenden Prüfungsteile benötigten „Leihklassen“ wird dringend empfohlen.
In der Lehrprobenphase unterrichtet der Referendar die übernommene Klasse selbstständig, d.h. der Fachlehrer darf sich dann nicht in der Klasse aufhalten. Auch in der Zeitspanne, in der eine Leihklasse unterrichtet wird, dürfen vom Referendar nicht mehr als zwölf Unterrichtsstunden pro Woche gehalten werden.

Planung des begleiteten Ausbildungsunterrichts

In den Pflichtfächern (jedoch nur in zwei von drei Fächern einer notwendigen Kombination) ist im Rahmen der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt begleiteter Unterricht im Gesamtumfang von mindestens 12 Stunden durchzuführen, d.h. der Referendar unterrichtet stundenweise oder - in Abhängigkeit vom persönlichen Deputat - sogar eine Unterrichtseinheit in der Klasse eines Kollegen (Fachlehrer oder Mentor). Der begleitende Lehrer oder Mentor bespricht die Planung, ist während des Unterrichts anwesend, analysiert und bespricht den Unterricht anschließend mit dem Referendar. Der begleitete Unterricht soll auf verschiedenen Schulstufen und etwa zu gleichen Teilen in den beiden Fächern gehalten werden. Es ist sinnvoll, den begleiteten Unterricht möglichst vor der Prüfungsphase durchzuführen, damit aus der Rückmeldung ein größtmöglicher Nutzen für die Weiterentwicklung des Unterrichts gezogen werden kann. Es ist zulässig, einen begleiteten Lehrauftrag in der Klasse durchzuführen, die für eine Prüfungsphase vorübergehend selbstständig („Leihklasse“) unterrichtet wird. Dies kann auch unmittelbar vor Beginn der Prüfungsphase geschehen.
Der Referendar und der Mentor achten darauf, dass im Rahmen des selbstständigen Unterrichts an der Schule nicht Lehraufträge erteilt werden, die über zwölf Wochenstunden hinausgehen. (vgl. GymPO § 13 (4)). Dies gilt insbesondere für die Zeitspanne, in der eine Leihklasse (Dokumentation, Lehrprobe) unterrichtet wird.
Bei einem kontinuierlichen Lehrauftrag von 12 Ustd./Woche muss begleiteter Unterricht innerhalb des zwölfstündigen Lehrauftrags enthalten sein.
Hat ein Referendar im kontinuierlichen Lehrauftrag nur 9 Ustd./Woche, muss er den Nachweis von weiteren 38 Einzelstunden im Rahmen eines begleiteten oder temporär selbstständigen Unterrichts erbringen. Damit erfüllt der Referendar in Summe die Verpflichtung von mindestens 10 zu haltenden Unterrichtsstunden (begleitet und selbstständig) wöchentlich (38 Einzelstunden entsprechen über ein Schuljahr hinweg einer Deputatsstunde pro Woche). Dabei können die obligatorischen 12 begleiteten Unterrichtsstunden in diesen Nachweis von 38 Einzelstunden einbezogen werden.
Damit der Referendar im zweiten Ausbildungsabschnitt besucht und beraten werden kann, sollten die Stundenpläne von Mentor und zu betreuendem Referendar abgestimmt werden. Die Vereinbarung eines regelmäßigen jour fixe unterstützt die kontinuierliche Betreuung im zweiten Ausbildungsabschnitt.

Dokumentation des Unterrichtseinsatzes

Die Schulleitung dokumentiert innerhalb der Schulleiterbeurteilung die Gesamtübersicht über den selbstständigen, den befristet selbstständigen und den begleiteten Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt. Es ist ratsam, dass der Referendar seinen Unterrichtseinsatz im zweiten Ausbildungsabschnitt, insbesondere den begleiteten Unterricht, dokumentiert. Für die persönliche Dokumentation kann das Übersichtsblatt zum Unterrichtseinsatz pdf / docx verwendet werden.

Mindestgruppengröße

Im Hinblick auf die Lehrproben sind die Gruppengrößen der Klassen, die im eigenständigen Lehrauftrag unterrichtet werden, von Bedeutung. Die Mindestgruppengrößen für Lehrproben sind einheitlich geregelt.

Arbeitsgemeinschaften

Die Anrechnung einer Arbeitsgemeinschaft ist nur möglich, wenn es sich um einen Unterricht handelt, der aufgrund klarer stofflicher Vorgaben mit entsprechender inhaltlicher Progression und Leistungskontrollen dem Regelunterricht vergleichbar ist. Dies gilt üblicherweise nur für wenige Sonderfälle wie z.B. für Informatik in Klasse 10. In Sport und Musik kann eine Arbeitsgemeinschaft zusätzlich ins Deputat übernommen werden, wenn auch ohne sie die Mindestzahl von neun Wochenstunden Deputatsverpflichtung erreicht wird. Auch unter Berücksichtigung der AG-Stunden darf niemals mehr als zwölf Wochenstunden unterrichtet werden. Es empfiehlt sich daher, höchstens eine einstündige AG zu übernehmen und eine zweistündige nur dann, wenn sie auf das erste Halbjahr beschränkt wird, also durchschnittlich einstündig ist.

portfolio/referendariat/zweiter_aa/start.txt · Zuletzt geändert: 2021/05/12 09:04 von reinmuth