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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start

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-<note instructors>[[portfolio:pruefung:pruefung_fl:unterrichtspraxis_fl:start|Hinweise für Ausbilder]]</note>+<note instructors>[[portfolio:pruefung:pruefung_fl:unterrichtspraxis_fl:start|Hinweise für Seminarausbilder]]</note>
 ===== Die Beurteilung der Unterrichtspraxis - Prüfungslehrproben  ===== ===== Die Beurteilung der Unterrichtspraxis - Prüfungslehrproben  =====
  
-  * Die Beurteilung der Unterrichtspraxis findet im zweiten Ausbildungsabschnitt in Form von Lehrproben statt, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde oder -sequenz (bis zu zwei Unterrichtsstunden) beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/sqd/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=q&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-GymLehrPrOBWV4P21&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint|§ 21 APrOGymn]]). +  * Die Beurteilung der Unterrichtspraxis findet im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]] in Form von Lehrproben statt, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde von mindestens 45 und höchstens 90 Minuten beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+21&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 21 GymPO]]). 
-  * In jedem Hauptfach findet eine Lehrprobe in der Oberstufe statt, eine zweite in der Unter- oder Mittelstufe in dem Fach, in dem die [[portfolio:pruefung:dokumentation:start|Dokumentation]] nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/tlt/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=o&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-GymLehrPrOBWV4P19&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint|§ 19 APrOGymn]] nicht angefertigt wird. Die konkrete [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:verteilung_der_lehrproben|Verteilung der Lehrproben]] auf die Fächer ist einheitlich geregelt. +  * In jedem Hauptfach findet eine Lehrprobe in der Oberstufe statt, eine zweite in der Unter- oder Mittelstufe in dem Fach, in dem die [[portfolio:pruefung:dokumentation:start|Dokumentation]] nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+19&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 19 GymPO]] nicht angefertigt wird. Die konkrete [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:verteilung_der_lehrproben|Verteilung der Lehrproben]] auf die Fächer ist einheitlich geregelt.     
-  * Die landesweit abgestimmten Anforderungen für die in der Lehrprobe erwarteten Kompetenzen ({{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:kompetenzen_unterrichtspraxis_2009-09-01.pdf|Kompetenzen Unterrichtspraxis}}) sind landesweit öffentlich zugänglich+  * Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen ist der {{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:ausbildungsplan_vd_18_gym.pdf|Ausbildungsplan VD 18 Gym}}. Für das zweite Staatsexamen wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können ({{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:kompetenzen_unterrichtspraxis_2009-09-01.pdf|Kompetenzen Unterrichtspraxis}}). 
-  * Die Note jeder einzelnen Lehrprobe wird unmittelbar nach der Lehrprobe von der Prüfungskommission festgelegt. Der Vorsitzende eröffnet auf Wunsch die Note und auf Verlangen auch die tragenden Gründe.+  * Die Note jeder einzelnen Lehrprobe wird unmittelbar nach der Lehrprobe von der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:pruefungskommission|Prüfungskommission]] festgelegt. Der Vorsitzende eröffnet auf Wunsch die Note und auf Verlangen auch die tragenden Gründe.
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 ==== Hinweise zur Durchführung einer Lehrprobe ==== ==== Hinweise zur Durchführung einer Lehrprobe ====
   * Der Referendar erstellt für den Lehrprobenzeitraum einen [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:themenverteilungsplan|Themenverteilungsplan]], den er zusammen mit dem Stundenplan an die Mitglieder der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:pruefungskommission|Prüfungskommission]] versendet.   * Der Referendar erstellt für den Lehrprobenzeitraum einen [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:themenverteilungsplan|Themenverteilungsplan]], den er zusammen mit dem Stundenplan an die Mitglieder der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:pruefungskommission|Prüfungskommission]] versendet.
-  * Am dritten Werktag vor der Lehrprobe erfolgt über die Ausbildungsschule die [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:ankuendigung_lp|Ankündigung]] der Lehrproben. +  * Bei der Durchführung der Prüfung sind insbesondere Hilfen Dritter ausdrücklich unzulässig (s. §21 Abs. 5 GymPO).  
-  * Am Tag der Lehrprobe ist der Referendar von der Teilnahme an Seminar- und Schulveranstaltungen befreit. Dies gilt auch für die sonstigen Unterrichtsstunden des Referendars am Tag der Lehrprobe. +  * Am dritten Werktag (bei Schwerbehinderung am sechsten Werktag) vor der Lehrprobe erfolgt über die Ausbildungsschule die [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:ankuendigung_lp|Ankündigung]] der Lehrproben. 
-  * Der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:unterrichtsentwurf|Unterrichtsentwurf]] wird spätestens 30 Minuten vor Beginn der Lehrprobe im Sekretartiat der Ausbildungsschule hinterlegt. +  * Am Tag der Lehrprobe ist der Referendar von der Teilnahme an Seminar- und Schulveranstaltungen befreit. Dies gilt auch für die sonstigen Unterrichtsstunden des Referendars am Tag der Lehrprobe.  
 +  * Der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:unterrichtsentwurf|Unterrichtsentwurf]] wird spätestens 30 Minuten vor Beginn der Lehrprobe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergeben. Nach Absprache mit dem Prüfer kann der Unterrichtsentwurf mindestens 30  Minuten vor Beginn der Stunde im Sekretariat der Schule für die Prüfungskommission hinterlegt werden. Im Fach Sport wird der Übergabeort des Unterrichtsentwurfs vorab mit dem Prüfer vereinbart.
   * Im Anschluss an die Lehrprobe erhält der Referendar auf seinen Wunsch hin Gelegenheit, zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung zu nehmen. Eine Stundenbesprechung, wie in den beratenden Unterrichtsbesuchen mit dem Ausbilder üblich, ist jedoch nicht vorgesehen.    * Im Anschluss an die Lehrprobe erhält der Referendar auf seinen Wunsch hin Gelegenheit, zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung zu nehmen. Eine Stundenbesprechung, wie in den beratenden Unterrichtsbesuchen mit dem Ausbilder üblich, ist jedoch nicht vorgesehen. 
   * Der Prüfungsvorsitzende eröffnet auf Wunsch des Referendars die Note und auf Verlangen des Referendars auch die tragenden Gründe.   * Der Prüfungsvorsitzende eröffnet auf Wunsch des Referendars die Note und auf Verlangen des Referendars auch die tragenden Gründe.
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 ==== Weitere Hinweise zu den Lehrproben ==== ==== Weitere Hinweise zu den Lehrproben ====
 <note>[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Leihklasse LP|Leihklasse in der Lehrprobe]]\\ <note>[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Leihklasse LP|Leihklasse in der Lehrprobe]]\\
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 +[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:LP Klasse LP|Lehrprobenklassen]]\\
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 [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Prüfungskommission|Prüfungskommission - Prüfer, Fremdprüfer, Vorsitzender]]\\ [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Prüfungskommission|Prüfungskommission - Prüfer, Fremdprüfer, Vorsitzender]]\\
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 [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Doppelstunde LP|Doppelstunde in der Lehrprobe]]\\ [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Doppelstunde LP|Doppelstunde in der Lehrprobe]]\\
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-[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Befreiung LP|Dienstbefreiung für die Lehrprobe]]+[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Vertiefungsstunden LP|Vertiefungsstunden im Lehrprobenzeitraum (D, E, M)]]\\ 
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 +[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Befreiung LP 3.Fach|Dienstbefreiung für die Lehrprobe im dritten Fach]]\\ 
 +\\ 
 +[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Schwerbehinderung|Hinweis bei Schwerbehinderung]]\\ 
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 +[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Fachbezogene Regelungen|Fachbezogene Regelungen für BNT, GK/WBS]]
 </note> </note>
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 ==== Verfahren bei Nichtbestehen einer Lehrprobe ====  ==== Verfahren bei Nichtbestehen einer Lehrprobe ==== 
-Wird eine Lehrprobe nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil entsprechend dem [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/8o3/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=w&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-GymLehrPrOBWV3P27&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint|§ 27 der APrOGymn]] einmal wiederholt werden. Alle weiteren Prüfungen werden entsprechend dem Prüfungsplan durchgeführt. Zur Klärung des weiteren Vorgehens für die Wiederholung der nicht bestandenen Lehrprobe ist ein Gespräch mit der Seminarleitung zwingend erforderlich.+Wird eine Lehrprobe nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil entsprechend [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 27 GymPO]] einmal wiederholt werden. Alle weiteren Prüfungen werden entsprechend dem Prüfungsplan durchgeführt. Zur Klärung des weiteren Vorgehens für die Wiederholung der nicht bestandenen Lehrprobe ist ein Gespräch mit der Seminarleitung zwingend erforderlich. Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter [[portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start|"Wiederholung von Prüfungsleistungen"]] abgerufen werden.\\ 
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 +Bei einer Wiederholungsprüfung im laufenden Vorbereitungsdienst (ohne Verlängerung) darf die Lehrprobe in der gleichen Klasse stattfinden. 
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 +==== Verfahren bei Erkrankung eines Referendars ====  
 +Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren. Dem Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) ist im Krankheitsfall vom Referendar grundsätzlich unverzüglich ein ärztliches Zeugnis ([[http://www.llpa-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%202014%2002%2026.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]]) mit den medizinischen Befundtatsachen vorzulegen ([[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true | § 25 Abs. 2 GymPO]]). Die weitere Vorgehensweise wird vom LLPA in Absprache mit dem Seminar und der Schulleitung individuell festgelegt. Tritt der Referendar in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden ([[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true | § 25 Abs. 2, 3 GymPO]]).
  
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