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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start

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portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start [2022/02/03 10:09] – [Verfahren bei Erkrankung eines Referendars] schumacherportfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start [2023/02/27 08:38] (aktuell) – [Weitere Hinweise zu den Lehrproben] schumacher
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 ==== Hinweise zur Durchführung einer Lehrprobe ==== ==== Hinweise zur Durchführung einer Lehrprobe ====
   * Der Referendar erstellt für den Lehrprobenzeitraum einen [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:themenverteilungsplan|Themenverteilungsplan]], den er zusammen mit dem Stundenplan an die Mitglieder der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:pruefungskommission|Prüfungskommission]] versendet.   * Der Referendar erstellt für den Lehrprobenzeitraum einen [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:themenverteilungsplan|Themenverteilungsplan]], den er zusammen mit dem Stundenplan an die Mitglieder der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:pruefungskommission|Prüfungskommission]] versendet.
-  * Am dritten Werktag vor der Lehrprobe erfolgt über die Ausbildungsschule die [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:ankuendigung_lp|Ankündigung]] der Lehrproben.+  * Bei der Durchführung der Prüfung sind insbesondere Hilfen Dritter ausdrücklich unzulässig (s. §21 Abs. 5 GymPO).  
 +  * Am dritten Werktag (bei Schwerbehinderung am sechsten Werktag) vor der Lehrprobe erfolgt über die Ausbildungsschule die [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:ankuendigung_lp|Ankündigung]] der Lehrproben.
   * Am Tag der Lehrprobe ist der Referendar von der Teilnahme an Seminar- und Schulveranstaltungen befreit. Dies gilt auch für die sonstigen Unterrichtsstunden des Referendars am Tag der Lehrprobe.    * Am Tag der Lehrprobe ist der Referendar von der Teilnahme an Seminar- und Schulveranstaltungen befreit. Dies gilt auch für die sonstigen Unterrichtsstunden des Referendars am Tag der Lehrprobe. 
   * Der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:unterrichtsentwurf|Unterrichtsentwurf]] wird spätestens 30 Minuten vor Beginn der Lehrprobe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergeben. Nach Absprache mit dem Prüfer kann der Unterrichtsentwurf mindestens 30  Minuten vor Beginn der Stunde im Sekretariat der Schule für die Prüfungskommission hinterlegt werden. Im Fach Sport wird der Übergabeort des Unterrichtsentwurfs vorab mit dem Prüfer vereinbart.   * Der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:unterrichtsentwurf|Unterrichtsentwurf]] wird spätestens 30 Minuten vor Beginn der Lehrprobe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergeben. Nach Absprache mit dem Prüfer kann der Unterrichtsentwurf mindestens 30  Minuten vor Beginn der Stunde im Sekretariat der Schule für die Prüfungskommission hinterlegt werden. Im Fach Sport wird der Übergabeort des Unterrichtsentwurfs vorab mit dem Prüfer vereinbart.
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 [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Befreiung LP 3.Fach|Dienstbefreiung für die Lehrprobe im dritten Fach]]\\ [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Befreiung LP 3.Fach|Dienstbefreiung für die Lehrprobe im dritten Fach]]\\
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 +[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Schwerbehinderung|Hinweis bei Schwerbehinderung]]\\
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 [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Fachbezogene Regelungen|Fachbezogene Regelungen für BNT, GK/WBS]] [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Fachbezogene Regelungen|Fachbezogene Regelungen für BNT, GK/WBS]]
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 ==== Verfahren bei Erkrankung eines Referendars ====  ==== Verfahren bei Erkrankung eines Referendars ==== 
-Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren. Dem Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) ist im Krankheitsfall vom Referendar grundsätzlich unverzüglich ein ärztliches Zeugnis mit den medizinischen Befundtatsachen vorzulegen (§ 25 Abs. 2 GymPO). Die weitere Vorgehensweise wird vom LLPA in Absprache mit dem Seminar und der Schulleitung individuell festgelegt. Tritt der Referendar in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 2, 3 GymPO).+Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren. Dem Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) ist im Krankheitsfall vom Referendar grundsätzlich unverzüglich ein ärztliches Zeugnis ([[http://www.llpa-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%202014%2002%2026.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]]) mit den medizinischen Befundtatsachen vorzulegen ([[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true | § 25 Abs. 2 GymPO]]). Die weitere Vorgehensweise wird vom LLPA in Absprache mit dem Seminar und der Schulleitung individuell festgelegt. Tritt der Referendar in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden ([[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true | § 25 Abs. 2, 3 GymPO]]).
  
portfolio/pruefung/unterrichtspraxis/start.1643882943.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/02/03 10:09 von schumacher