portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start [2022/02/03 10:09] – [Verfahren bei Erkrankung eines Referendars] schumacher | portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start [2023/02/27 08:38] (aktuell) – [Weitere Hinweise zu den Lehrproben] schumacher | ||
---|---|---|---|
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
==== Hinweise zur Durchführung einer Lehrprobe ==== | ==== Hinweise zur Durchführung einer Lehrprobe ==== | ||
* Der Referendar erstellt für den Lehrprobenzeitraum einen [[portfolio: | * Der Referendar erstellt für den Lehrprobenzeitraum einen [[portfolio: | ||
- | * Am dritten Werktag vor der Lehrprobe erfolgt über die Ausbildungsschule die [[portfolio: | + | |
+ | | ||
* Am Tag der Lehrprobe ist der Referendar von der Teilnahme an Seminar- und Schulveranstaltungen befreit. Dies gilt auch für die sonstigen Unterrichtsstunden des Referendars am Tag der Lehrprobe. | * Am Tag der Lehrprobe ist der Referendar von der Teilnahme an Seminar- und Schulveranstaltungen befreit. Dies gilt auch für die sonstigen Unterrichtsstunden des Referendars am Tag der Lehrprobe. | ||
* Der [[portfolio: | * Der [[portfolio: | ||
Zeile 37: | Zeile 38: | ||
\\ | \\ | ||
[[portfolio: | [[portfolio: | ||
+ | \\ | ||
+ | [[portfolio: | ||
\\ | \\ | ||
[[portfolio: | [[portfolio: | ||
Zeile 48: | Zeile 51: | ||
\\ | \\ | ||
==== Verfahren bei Erkrankung eines Referendars ==== | ==== Verfahren bei Erkrankung eines Referendars ==== | ||
- | Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren. Dem Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) ist im Krankheitsfall vom Referendar grundsätzlich unverzüglich ein ärztliches Zeugnis mit den medizinischen Befundtatsachen vorzulegen (§ 25 Abs. 2 GymPO). Die weitere Vorgehensweise wird vom LLPA in Absprache mit dem Seminar und der Schulleitung individuell festgelegt. Tritt der Referendar in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 2, 3 GymPO). | + | Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren. Dem Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) ist im Krankheitsfall vom Referendar grundsätzlich unverzüglich ein ärztliches Zeugnis |
portfolio/pruefung/unterrichtspraxis/start.1643882943.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/02/03 10:09 von schumacher