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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:verteilung_lp_freiwillig

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 (3) Die Entscheidung, ob die Lehrprobe in der Unter- oder Mittelstufe abgelegt wird, trifft der Referendar.\\ (3) Die Entscheidung, ob die Lehrprobe in der Unter- oder Mittelstufe abgelegt wird, trifft der Referendar.\\
 (4) Im zusätzlichen Ausbildungsfach (freiwilliges drittes Fach) ist eine Dokumentation nicht zulässig.\\ (4) Im zusätzlichen Ausbildungsfach (freiwilliges drittes Fach) ist eine Dokumentation nicht zulässig.\\
-(5) Gemäß [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+29&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 29 (3) GymPO II]] soll die Lehrprobe im zusätzlichen Ausbildungsfach in der Oberstufe abgelegt werden.\\ +(5) Gemäß [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+29&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 29 (3) GymPO]] soll die Lehrprobe im zusätzlichen Ausbildungsfach in der Oberstufe abgelegt werden.\\ 
-(6) Analog zu [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+29&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 29 (3) GymPO II]] soll die Lehrprobe im zusätzlichen Ausbildungsfach in der höchsten Stufe abgelegt werden, für die eine Lehrbefähigung angestrebt wird.+
  
  
  
portfolio/pruefung/unterrichtspraxis/verteilung_lp_freiwillig.1594818548.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/07/15 13:09 von schumacher