portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
WIederholung von Prüfungsleistungen
§ 27 (1) in Verbindung mit § 10 (8) GymPO II
Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO II). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO II)
portfolio/pruefung/wiederholung_pruefungsleistungen/start.1516725355.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/23 16:35 von reinmuth