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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:referendariat:erster_aa:start [2021/05/18 18:27] – [Umfang der Hospitation und Übungslehraufträge (Begleiteter Unterricht)] schumacherportfolio:referendariat:erster_aa:start [2023/12/28 11:28] (aktuell) – [Zuhörerschaft bei mündlichen Abiturprüfungen] schumacher
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 ====Umfang der Hospitation und Übungslehraufträge (Begleiteter Unterricht) ==== ====Umfang der Hospitation und Übungslehraufträge (Begleiteter Unterricht) ====
  
-Pro Woche werden 8-10 Stunden Unterricht (Übungslehrauftrag und Hospitationsstunden zusammen) erwartet [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|(§13 (3) GymPO)]]. Bei eigenem Unterricht von  6-8 Stunden sind also weitere  2-4 Stunden pro Woche zu hospitieren. Dies gilt für den gesamten ersten Ausbildungsabschnitt. Auch die Möglichkeit, andere Referendare des eigenen Faches zu besuchen und Feedback zu geben und zu erhalten, sollte genutzt werden. Mitte Februar sollte mit dem Übungslehrauftrag (begleitetem Unterricht) begonnen und der begleitete Unterricht auf durchschnittlich ca.  6-8 Stunden pro Woche gesteigert werden. Die Zahl der selbst gehaltenen Unterrichtsstunden muss im ersten Ausbildungsabschnitt, der mit dem Schuljahr endet, mindestens 60 betragen und sich angemessen auf die studierten Fächer, auf alle Schulstufen, auf denen das Fach unterrichtet wird, und auch auf verschiedene einführende Lehrkräfte verteilen. In allen Schulstufen (Unter-, Mittel- und Oberstufe), in denen die studierten Fächer vertreten sind müssen mindestens sieben Stunden pro Fach und pro Schulstufe unterrichtet werden. Selbstverständlich gilt insgesamt das Minimum von 60 Stunden. Bei Problemen helfen  [[portfolio:referendariat:ausbildungsschulen:mentoren:start|Mentor]], Schulleitung oder Seminarleitung. \\+Pro Woche werden 8-10 Stunden Unterricht (Übungslehrauftrag und Hospitationsstunden zusammen) erwartet [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|(§13 (3) GymPO)]]. Bei eigenem Unterricht von  6-8 Stunden sind also weitere  2-4 Stunden pro Woche zu hospitieren. Dies gilt für den gesamten ersten Ausbildungsabschnitt. Auch die Möglichkeit, andere Referendare des eigenen Faches zu besuchen und Feedback zu geben und zu erhalten, sollte genutzt werden. Mitte Februar sollte mit dem Übungslehrauftrag (begleitetem Unterricht) begonnen und der begleitete Unterricht auf durchschnittlich ca.  6-8 Stunden pro Woche gesteigert werden. Die Zahl der selbst gehaltenen Unterrichtsstunden muss im ersten Ausbildungsabschnitt, der mit dem Schuljahr endet, mindestens 60 betragen und sich angemessen auf die studierten Fächer, auf alle Schulstufen, auf denen das Fach unterrichtet wird, und auch auf verschiedene einführende Lehrkräfte verteilen. In allen Schulstufen (Unter-, Mittel- und Oberstufe), in denen die studierten Fächer vertreten sindmüssen mindestens sieben Stunden pro Fach und pro Schulstufe unterrichtet werden. Selbstverständlich gilt insgesamt das Minimum von 60 Stunden. Bei Problemen helfen  [[portfolio:referendariat:ausbildungsschulen:mentoren:start|Mentor]], Schulleitung oder Seminarleitung. \\
 Im achtjährigen Gymnasium gelten in der Regel die Klassen 5 und 6 als Unterstufe, 7-9 als Mittelstufe und 10-12 als Oberstufe. Die Klasse 7 kann sowohl der Unter- wie der Mittelstufe zugerechnet werden.\\ Im achtjährigen Gymnasium gelten in der Regel die Klassen 5 und 6 als Unterstufe, 7-9 als Mittelstufe und 10-12 als Oberstufe. Die Klasse 7 kann sowohl der Unter- wie der Mittelstufe zugerechnet werden.\\
 An den G9-Modellschulen und an den Gemeinschaftsschulen bilden grundsätzlich die Klassen 5, 6 und 7 die Unterstufe, die Klassen 8, 9 und 10 die Mittelstufe und die Klassen 11, 12 und 13 die Oberstufe.\\ An den G9-Modellschulen und an den Gemeinschaftsschulen bilden grundsätzlich die Klassen 5, 6 und 7 die Unterstufe, die Klassen 8, 9 und 10 die Mittelstufe und die Klassen 11, 12 und 13 die Oberstufe.\\
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 ====Befreiung von Seminarveranstaltungen im ersten Ausbildungsabschnitt==== ====Befreiung von Seminarveranstaltungen im ersten Ausbildungsabschnitt====
-Befreiungen müssen grundsätzlich von der Seminarleitung genehmigt werden. Der Antrag auf Befreiung von Seminarveranstaltungen ({{:portfolio:referendariat:erster_aa:antrag_beurlaubung.pdf|Formblatt Beurlaubung / Befreiung}}) wird schriftlich über das Sekretariat an die Seminarleitung gestellt. Nähere Informationen befinden sich auf der Seite [[portfolio:referendariat:erster_aa:Befreiung|Befreiung von Seminarveranstaltungen]].+Befreiungen müssen grundsätzlich von der Seminarleitung genehmigt werden. Der Antrag auf Befreiung von Seminarveranstaltungen ({{:portfolio:referendariat:erster_aa:antrag_beurlaubung.pdf|Formblatt Beurlaubung / Befreiung}} / {{:portfolio:referendariat:erster_aa:antrag_beurlaubung.docx|Formblatt Beurlaubung / Befreiung}}) wird schriftlich über das Sekretariat an die Seminarleitung gestellt. Nähere Informationen befinden sich auf der Seite [[portfolio:referendariat:erster_aa:Befreiung|Befreiung von Seminarveranstaltungen]].
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 ==== Zuhörerschaft bei mündlichen Abiturprüfungen ==== ==== Zuhörerschaft bei mündlichen Abiturprüfungen ====
-Ein Referendar kann vom Prüfungsvorsitzende zum Zuhören bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern der Prüfling das Einverständnis erteilt hat. Der Referendar hat die Möglichkeit, eine gesamte mündliche Abiturprüfung (Vorbereitungsphase, Prüfung, Beratung, Noteneröffnung) zu erleben.\\+Der Prüfungsvorsitzende kann einen Referendar zum Zuhören bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern der Prüfling das Einverständnis erteilt hat. Der Referendar hat die Möglichkeit, eine gesamte mündliche Abiturprüfung (Vorbereitungsphase, Prüfung, Beratung, Noteneröffnung) zu erleben.\\
 Ab Abitur 2021 nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymAbiPrV+BW+%C2%A7+20&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 20 (4) Satz 4 AGVO.]] Ab Abitur 2021 nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymAbiPrV+BW+%C2%A7+20&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 20 (4) Satz 4 AGVO.]]
 Bis einschließlich Abitur 2020 nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/dh4/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=m&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-GymAbiPrVBWV9P18&doc.part=s&toc.poskey=#focuspoint|§ 18 (2) NGVO]]. Bis einschließlich Abitur 2020 nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/dh4/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=m&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-GymAbiPrVBWV9P18&doc.part=s&toc.poskey=#focuspoint|§ 18 (2) NGVO]].
portfolio/referendariat/erster_aa/start.1621362448.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/05/18 18:27 von schumacher