portfolio:referendariat:vd_18_teilzeit:start
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| ==== Vorbereitungsdienst in Teilzeit ==== | ==== Vorbereitungsdienst in Teilzeit ==== | ||
| - | Ab Kurs 2019 kann der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden. Regelungen dazu sind der Ergänzung der Prüfungsordnung GymPO II zu entnehmen. Weitere Informationen sind unter [[https:// | + | Ab Kurs 2019 kann der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden. Regelungen dazu sind der Ergänzung der Prüfungsordnung GymPO zu entnehmen. Weitere Informationen sind unter [[https:// |
| === Übersicht zum Vorbereitungsdienst in Teilzeit === | === Übersicht zum Vorbereitungsdienst in Teilzeit === | ||
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| - | === Ergänzung der GymPO II === | + | === Ergänzung der GymPO === |
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| - | § 13a | + | [[https:// |
| - | Vorbereitungsdienst in Teilzeit | + | |
| (1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1 a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden. | (1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1 a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden. | ||
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| (2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1 a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, | (2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1 a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, | ||
| - | (3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der Zweiten | + | (3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der den VD abschließenden |
| (4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre. | (4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre. | ||
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