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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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Bilinguale Prüfung

Im zweiten Ausbildungsabschnitt führt der Referendar im Rahmen der bilingualen Zusatzausbildung eigenverantwortlich eine bilinguale Unterrichtseinheit von mindestens acht Stunden durch. Aus dieser Unterrichtseinheit definiert der Referendar einen Zeitraum von drei Wochen als Lehrprobenphase, in der die Beurteilung der Unterrichtspraxis (Lehrprobe) stattfindet und vom Ausbilder der bilingualen Zusatzausbildung, in der Regel zusammen mit dem für das Sachfach zuständigen Ausbilder, abgenommen wird. Im Einzelnen ist das Folgende zu beachten:

  • Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrprobe ist die Feststellung der Schulleitung und des Seminars am Ende der schulpraktischen Ausbildung (i.d.R. bis Juli), „dass der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist“ (§ 29 (2) GymPO).
  • Die zusätzliche Lehrprobe findet vor der ersten „offiziellen“ Lehrprobenphase statt, also i.d.R. im Oktober (Dezember ist möglich, wenn kein drittes Fach ausgebildet wird). Es gelten die üblichen Rahmenbedingungen für die Gruppengröße sowie die Ankündigung des Termins drei Tage vorher durch die Schulleitung. In Bezug auf die Befreiung von Seminarveranstaltungen gelten die Regelungen für die Lehrprobe im zusätzlichen Fach.
  • Lehrauftrag in einer Klasse, in der das Sachfach auf Englisch/Französisch unterrichtet werden kann, ist erforderlich. In der Regel ist dies ab dem dritten Fremdsprachenlernjahr möglich. Die gleichzeitige Übernahme von Stunden des Fremdsprachenunterrichtes in derselben Klasse zur Unterstützung ist möglich.
  • Bei sonst nicht bilingual unterrichteten Klassen wird gebeten, die Eltern in geeigneter Weise von diesem Projekt vorab zu informieren.
  • Die zusätzliche Lehrprobe im bilingualen Sachfachunterricht kann in der eigenverantwortlich unterrichteten Klasse abgehalten werden, auch wenn in dieser Klasse in einer der „regulären“ Lehrproben abermals geprüft wird.
  • Im Anschluss an die bilinguale Lehrprobe findet nach einer kürzeren Erholungspause das 20-minütige Kolloquium statt, welches einen weiteren Prüfungsteil darstellt. Es kann ganz oder teilweise in der Zielsprache durchgeführt werden. Für das Kolloquium wird kein Schwerpunkt festgesetzt.
  • Als Ergebnis jedes Prüfungsteils (Lehrprobe und Kolloquium) wird das Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt. Eine Note wird jeweils nicht erteilt.
  • Die dritte prüfungsrelevant zu erbringende Leistung ist die Dokumentation einer eigenverantwortlich geplanten und gehaltenen bilingualen Unterrichtseinheit von mindestens 8 Stunden. Hierzu kann formal zwischen zwei Möglichkeiten gewählt werden:
    • Möglichkeit 1: Diese Leistung wird erbracht über die Dokumentation gemäß §19 GymPO im Rahmen der Zusatzausbildung „Bilingualer Unterricht“, die dem Sachfach zugeordnet wird. Die Genehmigung des Themas muss durch die Unterschriften des Sachfachausbilders und des bilingualen Ausbilders genehmigt werden.
    • Möglichkeit 2: Wird die Dokumentation nicht im Rahmen des bilingualen Unterrichts durchgeführt, legt der Studienreferendar vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung im bilingualen Unterricht dem Prüfungsausschuss zusätzlich eine Übersicht zu der 8 Stunden umfassenden eigenverantwortlich durchgeführten bilingualen Unterrichtseinheit samt Unterrichtsmaterialien vor.
  • Das Ergebnis wird in einer Bescheinigung des Seminars festgehalten, die vom Landeslehrerprüfungsamt gesiegelt und dem Zeugnis über die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung beigelegt wird.
portfolio/pruefung/bilinguale_pruefung/start.txt · Zuletzt geändert: 2022/09/22 14:04 von schumacher