portfolio:referendariat:vd_18_teilzeit:start
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
portfolio:referendariat:vd_18_teilzeit:start [2019/01/21 16:37] – reinmuth | portfolio:referendariat:vd_18_teilzeit:start [2024/01/05 11:18] (aktuell) – reinmuth | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==== Vorbereitungsdienst in Teilzeit ==== | ==== Vorbereitungsdienst in Teilzeit ==== | ||
- | Ab Kurs 2019 kann der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden. Regelungen dazu sind der Ergänzung der Prüfungsordnung GymPO II zu entnehmen. Weitere Informationen sind unter [[https:// | + | Ab Kurs 2019 kann der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden. Regelungen dazu sind der Ergänzung der Prüfungsordnung GymPO zu entnehmen. Weitere Informationen sind unter [[https:// |
=== Übersicht zum Vorbereitungsdienst in Teilzeit === | === Übersicht zum Vorbereitungsdienst in Teilzeit === | ||
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
- | === Ergänzung der GymPO II === | + | === Ergänzung der GymPO === |
- | (Ergänzung zur GymPOII | + | ([[https:// |
- | § 13a | + | [[https:// |
- | Vorbereitungsdienst in Teilzeit | + | |
(1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1 a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden. | (1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1 a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden. | ||
Zeile 20: | Zeile 19: | ||
(2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1 a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, | (2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1 a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, | ||
- | (3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der Zweiten | + | (3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der den VD abschließenden |
(4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre. | (4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre. |
portfolio/referendariat/vd_18_teilzeit/start.1548088630.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/01/21 16:37 von reinmuth