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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:referendariat:vd_18_teilzeit:start

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 ==== Vorbereitungsdienst in Teilzeit ==== ==== Vorbereitungsdienst in Teilzeit ====
  
-Ab Kurs 2019 kann der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden. Regelungen dazu sind der Ergänzung der Prüfungsordnung GymPO II zu entnehmen. Weitere Informationen sind unter [[https://www.lehrer-online-bw.de/,Lde/5171878|Lehrer-Online-BW]] abrufbar.+Ab Kurs 2019 kann der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden. Regelungen dazu sind der Ergänzung der Prüfungsordnung GymPO zu entnehmen. Weitere Informationen sind unter [[https://www.lehrer-online-bw.de/,Lde/5171878|Lehrer-Online-BW]] abrufbar.
  
 === Übersicht zum Vorbereitungsdienst in Teilzeit === === Übersicht zum Vorbereitungsdienst in Teilzeit ===
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-=== Ergänzung der GymPO II ===+=== Ergänzung der GymPO ===
  
-(Ergänzung zur [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/19un/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GymLehrPrOBW2016pP24&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint|GymPOII]] vom 3. November 2015)+([[https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/aiz-jlr-GymLehrPrOBW2016rahmen%4020201114/part/x|GymPO]] vom 3. November 2015)
  
-§ 13a +[[https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GymLehrPrOBW2016V3P13a/part/s| § 13a]] Vorbereitungsdienst in Teilzeit\\
-Vorbereitungsdienst in Teilzeit+
  
 (1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1 a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden. (1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1 a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden.
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 (2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1 a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, aber noch vor oder während des ersten Ausbildungsabschnitts ein, kann der Antrag auch noch nachträglich beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. Fällt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 a LBG nach Bewilligung von Teilzeit während des ersten Ausbildungsabschnitts weg, kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Antrag auf Aufhebung der Teilzeit beim Regierungs-präsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen. Dem Antrag auf Bewilligung oder Aufhebung von Teilzeit sind die vom Regierungspräsidium geforderten Nachweise beizufügen.  (2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1 a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, aber noch vor oder während des ersten Ausbildungsabschnitts ein, kann der Antrag auch noch nachträglich beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. Fällt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 a LBG nach Bewilligung von Teilzeit während des ersten Ausbildungsabschnitts weg, kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Antrag auf Aufhebung der Teilzeit beim Regierungs-präsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen. Dem Antrag auf Bewilligung oder Aufhebung von Teilzeit sind die vom Regierungspräsidium geforderten Nachweise beizufügen. 
  
-(3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung findet § 10 Absatz 8 Satz 3 keine Anwendung. +(3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der den VD abschließenden Staatsprüfung findet § 10 Absatz 8 Satz 3 keine Anwendung. 
  
 (4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre. (4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre.
portfolio/referendariat/vd_18_teilzeit/start.1548088920.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/01/21 16:42 von reinmuth