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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:referendariat:verlaengerung:start

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portfolio:referendariat:verlaengerung:start [2015/12/05 14:54] – GymPO II reinmuthportfolio:referendariat:verlaengerung:start [2022/10/16 09:09] (aktuell) schumacher
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-<note instructors>[[portfolio:referendariat:verlaengerung_fl:start|Hinweise für Ausbilder]]</note> +<note instructors>[[portfolio:referendariat:verlaengerung_fl:start|Hinweise für Seminarausbilder]]</note> 
-=====Verlängerung (§ 10, Abs. 4 GymPO II)===== +===== Verlängerung nach § 10 (4GymPO =====
-(BAUSTELLE LINK Landesrecht) +
-Falls die Schulleitung und/oder das Seminar zu der Auffassung gelangen, dass noch kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, wird der [[portfolio:referendariat:erster_aa:start|erste Ausbildungsabschnitt]] verlängert. Die Schulleitung bzw. die Seminarleitung teilt dann etwa vier Wochen vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts mit, dass dem Regierungspräsidium als Entscheidungsbehörde ein entsprechender Vorschlag zugehen wird. Das Regierungspräsidium sendet die Entscheidung über die Verlängerung schriftlich zu. Grundsätzlich bleibt der Referendar an der bisherigen Schule. Sollte sich bis Dezember abzeichnen, dass trotz intensiver Betreuung und Beratung weiterhin kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium entsprechend. +
-Grundsätzlich darf eine Verlängerung nicht als eine Strafe/Stigmatisierung angesehen werden, sondern als Chance, den Standard zu erlangen, der für selbstständiges Unterrichten erforderlich ist. Während der Verlängerung (September bis Ende der Ausbildung im Januar des übernächsten Jahres) werden die Bezüge in der Regel um 15% gekürzt.\\+
  
-\\ +==== Begründung der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts ====
-==== Verfahren bei Verlängerung und anschließend erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ==== +
-=== Reguläre Unterrichtsbesuche im ersten Ausbildungsabschnitt === +
-Die Referendare erhalten in der Regel in jedem Fach mindestens zwei [[portfolio:referendariat:unterrichtsbesuche:start|Unterrichtsbesuche]] im [[portfolio:referendariat:erster_aa:start|ersten Ausbildungsabschnitt]] und mindestens einen im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]], jeweils mit einer schriftlichen Rückmeldung.+
  
-=== Zusätzlicher Beratungsbesuch im ersten Ausbildungsabschnitt === +Falls die Schulleitung und/oder das Seminar zu der Auffassung gelangen, dass noch kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, wird der [[portfolio:referendariat:erster_aa:start|erste Ausbildungsabschnitt]] verlängert.  
-Gibt es nach dem zweiten beratenden Besuch Hinweise darauf, dass ein selbstständiges Unterrichten nach dem ersten Ausbildungsabschnitt eventuell nicht verantwortet werden kann, setzt sich der [[portfolio:referendariat:ausbildungspersonal:start|Tutor]] mit der Schulleitung und den Fachdozenten in Verbindung, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei ist es sinnvoll, dass ein zusätzlicher beratender [[portfolio:referendariat:unterrichtsbesuche:start|Unterrichtsbesuch]] seitens der Fachdozenten durchgeführt wird, der auch im Sinne einer Absicherung der Entscheidung für oder gegen eine Verlängerung empfehlenswert ist.+Das Verfahren der Verlängerung richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 10 (4) GymPO]]). 
 +Unter dem Passus in § 10 (4) GymPO „…dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist“ ist zu verstehendass fachliche, pädagogische oder ggf. persönliche Gründe gesehen werden, die ein selbstständiges Unterrichten an der Schule noch nicht erlauben. Dabei reicht es aus, wenn bereits einer der Ausbilder am Seminar dieser Ansicht ist bzw. nur die Schulleitung. Ein Mehrheitsvotum ist nicht erforderlich. Alle an der Ausbildung Beteiligten stehen jedoch in Kontakt und beraten über die Situation. Der Seminarleiter sendet die Begründung der Verlängerung ggf. zusammen mit der Beurteilung der Ausbildungsschule an das Regierungspräsidium weiter.
  
-=== Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes === +Grundsätzlich soll eine Verlängerung nicht als eine Strafe/Stigmatisierung angesehen werden, sondern als Chance, den Standard zu erlangen, der für selbstständiges Unterrichten erforderlich ist. Während der Verlängerung (6 Monate) werden die Bezüge um 15% gekürzt. Mit Beginn des zweiten Ausbildungsabschnittes entfällt die Kürzung. 
-Das Verfahren der Verlängerung richtet sich nach der entsprechenden Verwaltungsvorschrift mit folgendem Wortlaut: +Sollte sich bis Dezember in der Verlängerung abzeichnen, dass trotz intensiver Betreuung und Beratung kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, berichtet die Seminarleitung in der Regel sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums dem Regierungspräsidium entsprechend.
  
-<blockquote>„Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom Regierungspräsidium einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten istIm Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Regierungspräsidiumdas die Verlängerung der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar mitteiltWird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium in der Regel bis spätestens 15Dezember.“\\ +==== Verfahren im Vorfeld der Verlängerung ==== 
-(§ 10 (4GymPO II BAUSTELLE LINK Landesrecht)</blockquote>+ 
 +Gibt es nach dem zweiten beratenden [[portfolio:referendariat:unterrichtsbesuche:start|Unterrichtsbesuch]] Hinweise darauf, dass selbstständiges Unterrichten nach dem ersten Ausbildungsabschnitt eventuell nicht verantwortet werden kann, setzt sich der [[portfolio:referendariat:ausbildungspersonal:start|Tutor]] mit der Schulleitung und den Ausbildern am Seminar in Verbindung, um geeignete Maßnahmen zu ergreifenEs wird in der Regel ein weiterer beratender [[portfolio:referendariat:unterrichtsbesuche:start|Unterrichtsbesuch]] seitens der Ausbilder am Seminar im entsprechenden Fach bzw. in den entsprechenden Fächern durchgeführt, um für oder gegen die Verlängerung zu befinden. 
 +Die Schulleitung und / oder die Ausbilder / die Seminarleitung teilen dem Referendar etwa drei Wochen vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts mitdass dem Regierungspräsidium ein entsprechender Vorschlag zugehen wird. Es findet eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Referendare über die Konsequenzen der Entscheidung für die Verlängerung statt. Das Regierungspräsidium sendet dem Referendar den Bescheid schriftlich zu 
 + 
 +==== Organisation der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes ==== 
 + 
 +=== Begleiteter Unterricht in der Verlängerungsphase === 
 + 
 +In der Regel bleibt der Referendar an der bisherigen SchuleEr besucht wie bisher die FachsitzungenEine [[portfolio:referendariat:bili:start|bilinguale Zusatzausbildung]] wird nicht fortgesetzt. Während der Verlängerung werden wie im 1. Ausbildungsabschnitt 8-10 Wochenstunden begleitet unterrichtet. In enger Abstimmung mit Mentor (Schuleund Tutor (Seminarbzw. mit dem Ausbilder des verlängerten Faches kann eine Schwerpunktsetzung für den begleiteten Unterricht vorgenommen werden, so dass eine gezielte Weiterentwicklung ermöglicht wird. Auch bei einer Schwerpunktsetzung sollte die Breite der Ausbildung in beiden Fächern grundsätzlich erhalten bleiben.
  
-Unter dem Passus „ … dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist.“ ist zu verstehen, dass fachliche, pädagogische oder ggf. persönliche Gründe gesehen werden, die ein selbstständiges Unterrichten an der Schule im Sinne der Verantwortung für die Schüler nicht erlauben. Dabei reicht es aus, wenn bereits ein Ausbilder am Seminar dieser Ansicht ist bzw. auch die Schulleitung alleine. Ein Mehrheitsvotum ist nicht erforderlich. Natürlich findet vorab eine Besprechung der Ausbildungsbeteiligten statt; eine Mehrheitsabstimmung darüber gibt es allerdings nicht. Den entsprechenden Bericht sendet der Ausbildungsleiter/ Seminarleiter ggf. zusammen mit der Stellungnahme der Ausbildungsschule an das Regierungspräsidium weiter. 
  
 === Beratungsbesuche in der Verlängerungsphase === === Beratungsbesuche in der Verlängerungsphase ===
-In der Verlängerungsphase - also im ersten Schulhalbjahr des neuen Schuljahres - wird in jedem Fach mindestens ein beratender [[portfolio:referendariat:unterrichtsbesuche:start|Unterrichtsbesuch]] mit schriftlichem Beratungsprotokoll durchgeführt. Wenn nach diesen Beratungsbesuchen noch Zweifel daran bestehen, ob nach der Verlängerung selbstständiger Unterricht erteilt werden kann oder nicht, wird im entsprechenden Fach ein weiterer Unterrichtsbesuch durchgeführt. Dieser ist dann vom Grundsatz her kein weiterer Beratungsbesuch sondern ein „Entscheidungsbesuch“. 
  
-Wird die Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes erfolgreich abgeschlossen findet noch mindestens ein weiterer beratender Unterrichtbesuch in jedem Fach statt. Der selbstständige Unterricht beginnt dann im Februar des Folgejahres, in dem das Referendariat begonnen wurde. Die Prüfungsphase wird vom Landeslehrerprüfungsamt (Gymn) festgelegt. Der Vorbereitungsdienst endet dann im darauffolgenden Januar des kommenden Jahres.+Die Anforderungen während der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts entsprechen grundsätzlich denen des regulären ersten Ausbildungsabschnitts; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zahl der Hospitations- und Unterrichtsstunden an der Ausbildungsschule sowie der Zahl der Beratungsbesuche durch das Seminar. Das bedeutet, dass in der Verlängerungsphase – also im ersten Schulhalbjahr des neuen Schuljahres – in jedem Fach zwei beratende [[portfolio:referendariat:unterrichtsbesuche:start|Unterrichtsbesuche]] mit schriftlichem Beratungsprotokoll durchgeführt werden. Wenn nach diesen Beratungsbesuchen noch Zweifel daran bestehen, ob nach der Verlängerung selbstständiger Unterricht erteilt werden kann, wird im entsprechenden Fach in der Regel ein weiterer Unterrichtsbesuch mit Beteiligung der Seminarleitung bzw. erweiterten Seminarleitung und der Schulleitung durchgeführt. Dieser ist dann vom Grundsatz her kein weiterer Beratungsbesuch, sondern ein „Entscheidungsbesuch“. Vor dem Unterrichtsbesuch („Entscheidungsbesuch“) findet in der Regel ein Gespräch der Seminarleitung mit dem Referendar statt, bei dem über alle Regelungen und möglichen Konsequenzen beraten wird.\\ 
 + 
 +Wird die Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes erfolgreich abgeschlossen, ist von Seiten der Schule keine weitere schriftliche Begründung ans Seminar erforderlich Der selbstständige Unterricht beginnt dann im Februar des Folgejahres, in dem das Referendariat begonnen wurde. Der Vorbereitungsdienst endet im Januar des darauffolgenden Jahres. Im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|2. Ausbildungsabschnitt]] findet noch mindestens ein weiterer beratender Unterrichtsbesuch in jedem Fach statt. 
 + 
 +=== Ausbildungsgespräch in der Verlängerung === 
 + 
 +Wird der erste Ausbildungsabschnitt verlängert, findet ein weiteres verbindliches [[portfolio:referendariat:ausbildungsgespraech:start|Ausbildungsgespräch]] am Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnittes statt. 
 + 
 +=== Prüfungsplan in der Verlängerung === 
 + 
 +Der reguläre Prüfungsplan (Vorbereitungsdienst ohne Verlängerung) verschiebt sich um etwa ein halbes Jahr und wird vom LLPA bekannt gegeben. Der Prüfungsplan und eine Übersicht für einen verlängerten Vorbereitungsdienst sind kursspezifisch unter [[portfolio:kursinfos:start|Kursinformationen]] einsehbar. 
 + 
 +==== Beendigung des Vorbereitungsdienstes in der Verlängerung ==== 
 + 
 +Wird auch in der Verlängerung von der Schulleitung und/oder dem Seminar festgestellt, dass kein selbstständiger Unterricht erteilt werden kann, muss der Vorbereitungsdienst beendet werden. Die Entlassung wird veranlasst und in der Regel nach Einbeziehung des Bezirkspersonalrats zum 31. März wirksam. Eine frühere Entlassung ist auf Antrag möglich. Zur Klärung des weiteren Verfahrens führt die Seminarleitung mit dem betroffenen Referendar ein Gespräch.
  
  
-==== Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach absolvierter Verlängerung ==== +==== Mündliche Prüfungen (Kolloquien) in der Verlängerung ====
-=== Fortbestehen der Defizite in der Verlängerung === +
-Wird auch in der Verlängerung festgestellt, dass kein selbstständiger Unterricht erteilt werden kann, verfassen die Fachleitungen einen Bericht für das Regierungspräsidium, in dem sie darlegen, warum der Leistungsstand nicht ausreichend ist. Das Schreiben der Seminarleitung an das Regierungspräsidium enthält die fachlichen Gutachten der Ausbilder sowie das Schulgutachten als Anlage. Ist die Entscheidung gegen den Einsatz im selbstständigen Unterricht zum zweiten Mal gefallen, wird mit dem betroffenen Referendar ein Gespräch geführt, bei dem die Gründe für die Entscheidung mitgeteilt werden. An diesem Gespräch sind die Seminarleitung und - wenn möglich - die betreffenden Ausbilder beteiligt.+
  
-==== Beschäftigungsnachweis ==== +Die [[portfolio:pruefung:kolloquien:start|Kolloquien]] in den Fachdidaktiken und in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie finden in der Verlängerung im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]] im September vor Beginn der Lehrprobenzeiträume statt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, alle Kolloquien bereits zum regulären Termin im April/Mai gemeinsam mit dem Jahrgang abzulegen. Ein Splitten der Kolloquien auf die zwei Zeitpunkte ist nicht möglich.\\ 
-In Fällen der Entlassung aus dem Referendariat kann auf Wunsch durch die Seminarleitung ein Beschäftigungsnachweis ausgestellt werden.+Für das Vorziehen der Kolloquien muss ein {{:portfolio:referendariat:verlaengerung:antrag_vorgezogene_kolloquien.pdf|formloser Antrag}} gestellt werden. Der formlose Antrag wird zusammen mit der Angabe des {{:portfolio:referendariat:verlaengerung:schwerpunktthemen_kolloquien.pdf|Formblattes}} mit der Nennung des Schwerpunktthemas für das Kolloquium in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+20&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§20 GymPO]]) sowie über das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit für die fachdidaktischen Kolloquien im Sekretariat eingereicht. Der Abgabetermin wird im „Terminplan LLPA“ veröffentlicht (kursspezifischer Terminplan LLPA; siehe [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]).
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