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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:pruefung:schulrecht:start

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 ===== Die Schulrechtsprüfung ===== ===== Die Schulrechtsprüfung =====
  
-  * Die Schulrechtsprüfung findet entsprechend dem vom Landeslehrerprüfungsamt festgelegten Prüfungszeitraum (Terminplan LLPA; siehe Aushang im Seminar und moodle Baustelle Link SFoRefentweder am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts im Juli oder am Anfang des zweiten Ausbildungsabschnitts im September statt. Der entsprechende Prüfungsplan wird rechtzeitig bekannt gegeben (Baustelle Link zu moodle Aktuelles Termine ...).+  * Die Schulrechtsprüfung findet entsprechend dem vom Landeslehrerprüfungsamt festgelegten Prüfungszeitraum (kursspezifischer Terminplan LLPA; siehe [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]) am Anfang des [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitts]] im September statt. Zu Beginn des Vorkurses wird der Prüfungszeitraum mitgeteilt. Der Prüfungsplan wird rechtzeitig bekannt gegeben (Aushang im Seminar und unter [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]).
   * Die Schulrechtsprüfung ist eine Einzelprüfungen und dauert etwa 20 Minuten.   * Die Schulrechtsprüfung ist eine Einzelprüfungen und dauert etwa 20 Minuten.
   * Die Prüfungskommission besteht aus dem Dozenten für Schulrecht und einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem.   * Die Prüfungskommission besteht aus dem Dozenten für Schulrecht und einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem.
-  * Die unmittelbar nach Abschluss mitgeteilte Note geht in die Berechnung der Leistungszahl mit dem Faktor 1/30 ein.+  * Die unmittelbar nach Abschluss mitgeteilte Note geht in die Berechnung der Leistungszahl mit dem [[portfolio:pruefung:start#Zusammensetzung der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote|Faktor 1/13]] ein.
   * Das Bestehen der Schulrechtsprüfung mit mindestens „ausreichend" ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen der Lehramtsprüfung.   * Das Bestehen der Schulrechtsprüfung mit mindestens „ausreichend" ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen der Lehramtsprüfung.
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 ====Unterrichtsbefreiung==== ====Unterrichtsbefreiung====
-Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen. +Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen ([[portfolio:pruefung:start|Erläuterungen]])
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 ====Wiederholung==== ====Wiederholung====
-Wer die Prüfung in Schulrecht nicht besteht, muss sie nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/slj/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=n&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-GymLehrPrOBWV4P18&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint|§ 18 Abs. der APrOGymn]] innerhalb des laufenden Referendariats wiederholen+"Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des 
 +laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden." ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 18 (4) GymPO]])\\ 
 +Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung in Schulrecht wird vom Landeslehrerprüfungsamt festgelegt und liegt in der Regel im Dezember. 
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portfolio/pruefung/schulrecht/start.1445112148.txt.gz · Zuletzt geändert: 2015/10/17 20:02 von reinmuth