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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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Prüfungen – die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung

Das Referendariat endet mit der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Lehramts an Gymnasien.
Nach § 24 GymPO ergibt sich die Gesamtnote „aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”. Die Gesamtnote ergibt sich aus 13 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 (Homepage LLPA).
Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wird die Leistungszahl berechnet, die für die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg von Bedeutung ist.

Der Zeitplan mit allen Prüfungsterminen wird vom Landeslehrerprüfungsamt bekanntgegeben (LLPA / siehe auch "Kursinformationen").

Zusammensetzung der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote

Die einzelnen Prüfungsleistungen (Noten) werden wie folgt gewichtet:

Prüfungsteil GymPO Gewichtung
(zwei Fächer)
Schulrechtsprüfung § 18 einfach (1/13)
Beurteilung der Unterrichtspraxis (Lehrprobe, UPP) § 21 jeweils eineinhalbfach
(4 UPP je 1,5/13 = 6/13)
Fachdidaktische Kolloquien§ 22 jeweils einfach
(2 FD Koll. je 1/13=2/13)
Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie§ 20 einfach (1/13)
Schulleiterbeurteilung § 13 dreifach (3/13)

Übersicht zu den Prüfungsteilen (pdf)

Erwartete Kompetenzen

Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen sind die VD 2021 Ausbildungsstandards Gymnasium. Für die den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können (Ausbildungsplan und Kompetenzen).

Befreiung von schulischen Verpflichtungen bzw. von Seminarveranstaltungen bei Prüfungen

Referendare sind an folgenden Tagen von ihren weiteren dienstlichen Verpflichtungen befreit

  • am Tage einer Prüfung,
  • an insgesamt zwei weiteren Tagen nach ihrer Aufteilung. Diese Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen.


Wichtige Hinweise zur Befreiung an weiteren zwei Tagen:

  • Beantragung der Befreiung über das Seminar (Formblatt Beurlaubung / Befreiung). Der Referendar legt der Schulleitung die Genehmigung vor.
  • Die beiden zur Verfügung stehenden Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen.
  • Die beiden zur Verfügung stehenden Tage können einzeln oder zusammenhängend genommen werden.
  • Eine Befreiung vor einer unterrichtspraktischen Prüfung darf den Unterricht im geprüften Fach nicht tangieren.
  • Im Falle der Inanspruchnahme der Freistellung unmittelbar vor einer unterrichtspraktischen Prüfung teilt der Referendar dies der Schulleitung und dem Prüfungsausschuss unverzüglich mit.

Erläuterungen zur Befreiung:

Nach der Verwaltungsvorschrift zur „Dienstbefreiung bei Lehramtsprüfungen“ vom 21.10.2002 sind Referendare von ihren weiteren dienstlichen Verpflichtungen am Tag der Prüfung und an insgesamt zwei weiteren Tagen nach persönlicher Aufteilung befreit. Diese Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. Die Inanspruchnahme der Freistellung unmittelbar vor einer unterrichtspraktischen Prüfung darf nicht Ursache für eine Änderung des festgesetzten Stundenthemas sein. Gegebenenfalls kann die Freistellung nur für einen anderen Prüfungsteil in Anspruch genommen werden. Im Falle der Inanspruchnahme der Freistellung unmittelbar vor einer unterrichtspraktischen Prüfung teilt der Referendar dies der Schulleitung und dem Prüfungsausschuss unverzüglich mit.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die beiden zur Verfügung stehenden (Schul-)Tage einzeln oder zusammenhängend genommen werden können, die Freistellung aber in jedem Fall unmittelbar vor der Prüfung erfolgen muss. Findet die Prüfung an einem Montag statt, kann von der Freistellung nicht Gebrauch gemacht werden, weil es sich bei Samstag und Sonntag nicht um Arbeits- (Schul-)tage handelt, Donnerstag und Freitag hingegen nicht unmittelbar vor der Prüfung liegen. Die Freistellungstage sind in diesem Fall vor einem anderen Prüfungsteil einzusetzen.


Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit

Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Landeslehrerprüfungsamt (Außenstelle am RP Karlsruhe) und das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer und die Schulleitung so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt unaufgefordert ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthält. (Hinweis des LLPA für den Arzt)

Bei einer ernsthaft und daher zur vorübergehenden Dienstunfähig führenden Erkrankung unmittelbar vor einer mündlichen Prüfung (z. B. Schulrecht, Kolloquium) ist dies hingegen durch eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzeigen. Die Prüfung wird dann in der Regel sowohl zum Schutz des Prüfungskandidaten als auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht abgenommen, sondern durch das Landeslehrerprüfungsamt verschoben.

Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile

Wenn eine Prüfungsleistung mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurde, ist die Prüfung nicht bestanden. Grundsätzlich hat der Referendar das Recht, bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils diesen einmal zu wiederholen § 27 GymPO.
Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter "Wiederholung von Prüfungsleistungen" abgerufen werden.
Wenn die Referendarzeit wegen Nichtbestehens verlängert werden muss, werden die Bezüge für diesen zusätzlichen Zeitraum in der Regel um 15% gekürzt. Sollte aus besonderen sozialen Gründen, z.B. wegen der Versorgung eigener Kinder, diese Kürzung nicht verkraftbar sein, kann über die Seminarleitung beim Regierungspräsidium ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Kürzung unterbleibt. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist das Referendariat beendet.

Vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den VD abschließenden Staatsprüfung

Die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium stellt auf Antrag nach Abschluss aller Prüfungen für Bewerbungen außerhalb des Landesdienstes in Baden-Württemberg in der Regel Mitte / Ende Mai (siehe Terminplan LLPA) eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung mit der vorläufigen Gesamtnote ohne Ausweisung der Einzelnoten aus. Sofern eine vorläufige Bescheinigung gewünscht wird, muss der Antrag zusammen mit einem ausreichend frankierten und mit Rücksendeadresse versehenen Briefumschlag an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium Karlsruhe gesendet werden. Bescheinigungen zu einzelnen Prüfungen werden nicht ausgestellt.

portfolio/pruefung/start.txt · Zuletzt geändert: 2026/04/17 05:31 von schumacher