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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 27 (1) in Verbindung mit § 10 (8) GymPO

Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO)
Für die Wiederholung eines Prüfungsteils wird vom LLPA Außenstelle am RPK grundsätzlich der Prüfungsvorsitz ausgetauscht.

Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) Wiederholung der Prüfungsleistung(en) Beratung / Unterstützung
Schulrechtsprüfung Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO
ggf. Beratung durch Ausbilder
1 Lehrprobe (UPP)
(ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung)
Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO)
oder
Nach Beratung durch die Seminarleitung und Einhaltung der unten stehenden Kriterien kann auf Antrag eine Wiederholung im laufenden Vorbereitungsdienst gestattet werden (§ 10 (8) Satz 3 GymPO):
- Kein Vorliegen einer Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts (§ 10 (8) Satz 6 GymPO)
- Note der Lehrprobe nicht schlechter als 5,0
- Notendurchschnitt aller Prüfungsleistungen nach § 24 (2) GymPO inklusive der Note der nicht bestandenen Lehrprobe muss 2,5 oder besser betragen
Beratung und mindestens ein beratender Besuch durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, ggf. auch durch Mentor
mehr als 1 Lehrprobe
(ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung)
Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) Beratung und mindestens ein beratender Besuch pro wiederholtem Fach durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, ggf. auch durch Mentor
1-3 Kolloquien
(ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung)
Nach Beratung durch die Seminarleitung Wiederholung auf Antrag im laufenden Vorbereitungsdienst (§ 10 (8) Satz 4 GymPO), wenn keine Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnittes vorliegt (§ 10 (8) Satz 6 GymPO)
oder
Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO), i.d.R. bis 30. September
Beratung durch Ausbilder
1 oder mehr Lehrproben (UPP) und 1-3 Kolloquien
(ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung)
Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) Beratung und mindestens ein beratender Besuch pro wiederholtem Fach durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, ggf. auch durch Mentor
Schulleiterbeurteilung
(ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung)
Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO). Nach § 27 (2) GymPO gilt:
- Alle Lehrproben müssen erneut abgelegt werden, dies gilt jeweils als Wiederholung, das heißt bei Nichtbestehen besteht kein Anspruch auf eine weitere Wiederholung.
- Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig.
- Neue Schulleiterbeurteilung über den Zeitraum der Verlängerung.
Begleitung durch die Schule und evtl. Ausbilder, Besuch durch Schulleiter
portfolio/pruefung/wiederholung_pruefungsleistungen/start.txt · Zuletzt geändert: 2024/01/03 22:12 von reinmuth