SeminarWiki ab K24

Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


portfolio:pruefung:pruefung_im_zusaetzlichen_fach:start

Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach

Bei einem zusätzlichen Fach wird nach § 29 (5) GymPO ein gesondertes Zeugnis "über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach" mit Endnoten und Gesamtnote ausgehändigt. Dabei gilt folgende Gewichtung:

Prüfungsteil GymPO Gewichtung
(zusätzliches drittes Fach)
Beurteilung der Unterrichtspraxis (Lehrprobe) § 21 3/10
Fachdidaktisches Kolloquium § 22 3/10
Schulleiterbeurteilung § 13 4/10

Berechnung der Leistungszahl

Die Leistungszahl wird vom Prüfungsamt berechnet. Dabei werden die Noten des ersten Staatsexamens bzw. BA/MA o.ed. für alle drei Fächer einbezogen, unabhängig davon, ob die Ausbildung im zusätzlichen Fach abgebrochen oder zu Ende geführt wurde. Die Noten des den VD abschließenden Staatsexamens fließen wie folgt in die Leistungszahlberechnung ein: Bei einer Vergleichsberechnung findet die Note des zusätzlichen Faches nur dann Berücksichtigung, wenn sie zu einer Verbesserung des Gesamtergebnisses aller drei Fächer in der den VD abschließenden Staatsprüfung führt. Eine schwächere Leistung im zusätzlichen Fach hat somit auf die Leistungszahlberechnung und die Einstellungschancen keine nachteiligen Auswirkungen.

Wer im zusätzlichen Fach die Prüfung besteht, erwirbt damit grundsätzlich die Lehrbefähigung mit der entsprechenden Fakultas. Auf den Einstellungslisten werden allerdings nur zusätzliche Fächer mit großer Fakultas geführt. Bei individuellen Bewerbungen kann die Lehrbefähigung eines zusätzlichen Faches mit kleiner Fakultas natürlich jederzeit angegeben werden. Die große Fakultas kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nach Eintritt in den Schuldienst in Baden-Württemberg erworben werden.

Abwerfen des zusätzlichen Faches

Die Ausbildung im zusätzlichen Fach kann vom Referendar jederzeit abgebrochen werden. Sobald ein Referendar jedoch in das Prüfungsrechtsverhältnis im zusätzlichen Fach eingetreten ist – dies geschieht mit der Abgabe des Themenverteilungsplanes für die Prüfungslehrprobe im zusätzlichen Fach –, kann er das zusätzliche Fach nicht mehr „abwerfen“.

portfolio/pruefung/pruefung_im_zusaetzlichen_fach/start.txt · Zuletzt geändert: 2024/01/03 21:52 von reinmuth