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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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Die Beurteilung der Unterrichtspraxis - Prüfungslehrproben

  • Die Beurteilung der Unterrichtspraxis findet im zweiten Ausbildungsabschnitt in Form von Lehrproben statt, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde von mindestens 45 und höchstens 90 Minuten beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden (§ 21 GymPO).
  • In jedem Hauptfach findet eine Lehrprobe in der Oberstufe statt, eine zweite in der Unter- oder Mittelstufe. Die konkrete Verteilung der Lehrproben auf die Fächer ist einheitlich geregelt.
  • Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen sind die VD 2021 Ausbildungsstandards Gymnasium. Für das zweite Staatsexamen wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können (Kompetenzen Unterrichtspraxis).
  • Die Note jeder einzelnen Lehrprobe wird unmittelbar nach der Lehrprobe von der Prüfungskommission festgelegt. Der Vorsitzende eröffnet auf Wunsch die Note und auf Verlangen auch die tragenden Gründe.


Hinweise zur Durchführung einer Lehrprobe

  • Der Referendar erstellt für den Lehrprobenzeitraum einen Themenverteilungsplan, den er zusammen mit dem Stundenplan an die Mitglieder der Prüfungskommission versendet.
  • Bei der Durchführung der Prüfung sind insbesondere Hilfen Dritter ausdrücklich unzulässig (s. §21 Abs. 5 GymPO).
  • Am dritten Werktag (bei Schwerbehinderung am sechsten Werktag) vor der Lehrprobe erfolgt über die Ausbildungsschule die Ankündigung der Lehrproben.
  • Am Tag der Lehrprobe ist der Referendar von der Teilnahme an Seminar- und Schulveranstaltungen befreit. Dies gilt auch für die sonstigen Unterrichtsstunden des Referendars am Tag der Lehrprobe.
  • Der Unterrichtsentwurf wird spätestens 30 Minuten vor Beginn der Lehrprobe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergeben. Nach Absprache mit dem Prüfer kann der Unterrichtsentwurf mindestens 30 Minuten vor Beginn der Stunde im Sekretariat der Schule für die Prüfungskommission hinterlegt werden. Im Fach Sport wird der Übergabeort des Unterrichtsentwurfs vorab mit dem Prüfer vereinbart.
  • Im Anschluss an die Lehrprobe erhält der Referendar auf seinen Wunsch hin Gelegenheit, zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung zu nehmen. Eine Stundenbesprechung, wie in den beratenden Unterrichtsbesuchen mit dem Ausbilder üblich, ist jedoch nicht vorgesehen.
  • Der Prüfungsvorsitzende eröffnet auf Wunsch des Referendars die Note und auf Verlangen des Referendars auch die tragenden Gründe.


Weitere Hinweise zu den Lehrproben

Verfahren bei Nichtbestehen einer Lehrprobe

Wird eine Lehrprobe nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil entsprechend § 27 GymPO einmal wiederholt werden. Alle weiteren Prüfungen werden entsprechend dem Prüfungsplan durchgeführt. Zur Klärung des weiteren Vorgehens für die Wiederholung der nicht bestandenen Lehrprobe ist ein Gespräch mit der Seminarleitung zwingend erforderlich. Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter "Wiederholung von Prüfungsleistungen" abgerufen werden.

Bei einer Wiederholungsprüfung im laufenden Vorbereitungsdienst (ohne Verlängerung) darf die Lehrprobe in der gleichen Klasse stattfinden.


Verfahren bei Erkrankung eines Referendars

Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren.

„Des Weiteren ist dem LLPA unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, vorab per E-Mail (zuständig beim LLPA, Außenstelle Karlsruhe: heike.babl@rpk.bwl.de). Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gilt nicht nur am Tag der Lehrprobe, sondern für den gesamten 3-Wochen-Zeitraum, inkl. den drei Werktagen vor Beginn des Zeitraums. Das ärztliche Zeugnis (Vordruck siehe www.llpa-bw.de) muss die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für das LLPA für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendig sind (§ 25 Abs. 2 GymPO). Lediglich die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, um den Rücktritt von der Prüfung zu beantragen! Der Prüfungszeitraum wird in diesen Fällen in der Regel verlängert und der Themenverteilungsplan aktualisiert. Tritt die Referendarin in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden ( § 25 Abs. 2, 3 GymPO).“ (Hinweise LLPA, Stand Nov. 2023)

portfolio/pruefung/unterrichtspraxis/start.txt · Zuletzt geändert: 2024/04/22 07:14 von schumacher