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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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Zweiter Ausbildungsabschnitt

Auszug aus der GymPO:
§13 Ausbildung an der Schule
(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden wöchentlich elf bis 13, bei Schwerbehinderung in der Regel zehn bis zwölf, Unterrichtsstunden selbstständig unterrichtet, davon mindestens zehn, bei Schwerbehinderung in der Regel neun, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.

Checkliste
  • Die gesamte Unterrichtsverpflichtung pro Woche (kontinuierlich selbstständiger und befristet selbstständiger Unterricht) beträgt 11-13 Wochenstunden. Darin enthalten sind mindestens 10 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts im kontinuierlichen Lehrauftrag.
  • 13 Stunden pro Woche sind die „Obergrenze“ und dürfen nicht überschritten werden! Eine Durchschnittsrechnung der Deputatsbelastung pro Woche ist nicht zulässig.
  • Sofern der kontinuierliche Lehrauftrag (kontinuierlich selbstständiger Unterricht) nur 10 Wochenstunden umfasst, trägt die Schule Sorge dafür, dass jeweils mindestens eine Stunde in jeder Woche zusätzlich selbstständig unterrichtet wird.

Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts

Die Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts sollte bereits gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes (ca. Juni) in einem Gespräch mit der Schulleitung besprochen werden. Der selbstständig kontinuierliche Unterricht (Deputat) darf 13 Wochenstunden nicht überschreiten (vgl. §13 (4) GymPO). Es geht beim selbstständig kontinuierlichen Unterricht um die Lehraufträge, die von Anfang bis Ende des Schuljahres selbstständig, vom Elternabend bis zur Note für das Versetzungszeugnis, voll verantwortlich übernommen werden. In diesen Klassen wird in der Regel eine Lehrprobe abgelegt. In jedem Pflichtfach, in dem die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung abgelegt wird, ist mindestens ein kontinuierlicher Lehrauftrag zu erteilen.

Wünschenswert ist es, dass die Schulleitung durchgehende Lehraufträge zuweist, die verschiedene Stufen abdecken: G8 Unterstufe 5-6/7; Mittelstufe 7-9; Oberstufe 10-11/12. G9 Unterstufe 5-7; Mittelstufe 8-10; Oberstufe 12/13. In den Klassenstufen 5 oder 11/12 (G8) bzw. 12/13 (G9) werden Referendare im Rahmen eines kontinuierlichen selbstständigen Unterrichts in der Regel nicht eingesetzt.

Mit Blick auf die Prüfungslehrproben in den Ausbildungsfächern sollte bei der Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts die Regelung für Lehrprobenklassen beachtet werden.

Zu beachten ist, dass Referendare mit einer Naturwissenschaft (Bio, Ch, Ph) ohne das studierte Fach NwT keinen eigenständigen Lehrauftrag im Fach NwT übernehmen dürfen. Für das Fach BNT gilt: Ein eigenständiger Lehrauftrag im fachsystematischen Teil (Biologie) ist nur für Referendare mit dem Fach Biologie möglich. Die Übernahme eines eigenständigen Lehrauftrags im integrativen Teil (Ch, Phy, Bio, T) sollte nur nach Rücksprache mit den Seminarausbildern erfolgen.

Planung des befristet selbstständigen Unterrichts („Leihklassen“)

Gegebenenfalls ist für eine Lehrprobe oder für eine Unterrichtseinheit für das fachdidaktische Kolloquium ein befristeter selbstständiger Unterricht („Leihklasse“) notwendig. Schon nach wenigen Wochen im neuen Schuljahr, in der Regel Ende Oktober, muss die Schulleitung dem Landeslehrerprüfungsamt mitteilen, in welcher Klasse und in welcher Lehrprobenphase geprüft werden soll. Eine rechtzeitige Planung der für die entsprechenden Prüfungsteile benötigten „Leihklassen“ wird dringend empfohlen.
In der Lehrprobenphase unterrichtet der Referendar die übernommene Klasse selbstständig, d.h. der Fachlehrer darf sich dann nicht in der Klasse aufhalten. Auch in der Zeitspanne, in der eine Leihklasse unterrichtet wird, dürfen vom Referendar nicht mehr als 13 Unterrichtsstunden pro Woche gehalten werden.

Dokumentation des Unterrichtseinsatzes

Die Schulleitung dokumentiert innerhalb der Schulleiterbeurteilung die Gesamtübersicht über den selbstständigen und den befristet selbstständigen Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt. Es ist ratsam, dass der Referendar seinen Unterrichtseinsatz im zweiten Ausbildungsabschnitt dokumentiert. Für die persönliche Dokumentation kann das Übersichtsblatt zum Unterrichtseinsatz pdf / docx verwendet werden.

Mindestgruppengröße

Im Hinblick auf die Lehrproben sind die Gruppengrößen der Klassen, die im eigenständigen Lehrauftrag unterrichtet werden, von Bedeutung. Die Mindestgruppengrößen für Lehrproben sind einheitlich geregelt.

Arbeitsgemeinschaften

Die Anrechnung einer Arbeitsgemeinschaft ist nur möglich, wenn es sich um einen Unterricht handelt, der aufgrund klarer stofflicher Vorgaben mit entsprechender inhaltlicher Progression und Leistungskontrollen dem Regelunterricht vergleichbar ist. Dies gilt üblicherweise nur für wenige Sonderfälle wie z.B. für Informatik in Klasse 10. In Sport und Musik kann eine Arbeitsgemeinschaft zusätzlich ins Deputat übernommen werden, wenn auch ohne sie die Mindestzahl von zehn Wochenstunden Deputatsverpflichtung erreicht wird. Auch unter Berücksichtigung der AG-Stunden darf niemals mehr als 13 Wochenstunden unterrichtet werden. Es empfiehlt sich daher, höchstens eine einstündige AG zu übernehmen und eine zweistündige nur dann, wenn sie auf das erste Halbjahr beschränkt wird, also durchschnittlich einstündig ist.

portfolio/referendariat/zweiter_aa/start.txt · Zuletzt geändert: 2024/01/03 16:55 von reinmuth