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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:pruefung:schulrecht:start

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 ===== Die Schulrechtsprüfung ===== ===== Die Schulrechtsprüfung =====
  
-  * Die Schulrechtsprüfung findet entsprechend dem vom Landeslehrerprüfungsamt festgelegten Prüfungszeitraum (kursspezifischer Terminplan LLPA; siehe [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]) entweder am Ende des [[portfolio:referendariat:erster_aa:start|ersten Ausbildungsabschnitts]] im Juli oder am Anfang des [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitts]] im September statt. Zu Beginn des Vorkurses wird der Prüfungszeitraum bekannt gegeben. Der Prüfungsplan wird rechtzeitig bekannt gegeben (Aushang im Seminar und unter [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]).+  * Die Schulrechtsprüfung findet entsprechend dem vom Landeslehrerprüfungsamt festgelegten Prüfungszeitraum (kursspezifischer Terminplan LLPA; siehe [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]) am Anfang des [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitts]] im September statt. Zu Beginn des Vorkurses wird der Prüfungszeitraum mitgeteilt. Der Prüfungsplan wird rechtzeitig bekannt gegeben (Aushang im Seminar und unter [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]).
   * Die Schulrechtsprüfung ist eine Einzelprüfungen und dauert etwa 20 Minuten.   * Die Schulrechtsprüfung ist eine Einzelprüfungen und dauert etwa 20 Minuten.
   * Die Prüfungskommission besteht aus dem Dozenten für Schulrecht und einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem.   * Die Prüfungskommission besteht aus dem Dozenten für Schulrecht und einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem.
-  * Die unmittelbar nach Abschluss mitgeteilte Note geht in die Berechnung der Leistungszahl mit dem [[portfolio:pruefung:start#Zusammensetzung der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote|Faktor 1/30]] ein.+  * Die unmittelbar nach Abschluss mitgeteilte Note geht in die Berechnung der Leistungszahl mit dem [[portfolio:pruefung:start#Zusammensetzung der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote|Faktor 1/13]] ein.
   * Das Bestehen der Schulrechtsprüfung mit mindestens „ausreichend" ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen der Lehramtsprüfung.   * Das Bestehen der Schulrechtsprüfung mit mindestens „ausreichend" ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen der Lehramtsprüfung.
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 ====Unterrichtsbefreiung==== ====Unterrichtsbefreiung====
-Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen. +Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen ([[portfolio:pruefung:start|Erläuterungen]])
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 ====Wiederholung==== ====Wiederholung====
-Wer die Prüfung in Schulrecht nicht besteht, muss sie nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 18 Abs. der APrOGymn]] innerhalb des laufenden Referendariats wiederholen+"Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des 
 +laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden." ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 18 (4) GymPO]])\\ 
 +Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung in Schulrecht wird vom Landeslehrerprüfungsamt festgelegt und liegt in der Regel im Dezember. 
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portfolio/pruefung/schulrecht/start.1446321292.txt.gz · Zuletzt geändert: 2015/10/31 19:54 von reinmuth