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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:pruefung:schulrecht:start

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Die Schulrechtsprüfung (§ 18 AprOGymn)

Die Schulrechtsprüfung dauert etwa 20 Minuten (Einzelprüfung). Die Prüfungskommission besteht aus dem Dozenten für Schulrecht und einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem. Die unmittelbar nach Abschluss mitgeteilte Note geht in die Berechnung der Leistungszahl mit dem Faktor 1/30 ein. Das Bestehen der Schulrechtsprüfung mit mindestens „ausreichend„ ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen der Lehramtsprüfung.

Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen.

Bei Nichtbestehen der Prüfung in Schulrecht, muss diese nach § 18 Abs. 4 der APrOGymn innerhalb des laufenden Referendariats wiederholen.

Unterrichtsbefreiung

Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen.

Wiederholung

Wer die Prüfung in Schulrecht nicht besteht, muss sie nach § 18 Abs. 4 der APrOGymn innerhalb des laufenden Referendariats wiederholen.

portfolio/pruefung/schulrecht/start.1443984254.txt.gz · Zuletzt geändert: 2015/10/04 18:44 von reinmuth