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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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 <note instructors>[[portfolio:pruefung:pruefung_fl:start|Hinweise für Seminarausbilder]]</note> <note instructors>[[portfolio:pruefung:pruefung_fl:start|Hinweise für Seminarausbilder]]</note>
-=====Prüfungen - Zweites Staatsexamen===== +=====Prüfungen – die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung===== 
-Das Referendariat schließt mit der zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Lehramts an Gymnasien ab.\\ +Das Referendariat endet mit der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Lehramts an Gymnasien.\\ 
-Nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+24&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 24 GymPO II]] ergibt sich die Gesamtnote „aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”.  +Nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+24&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 24 GymPO]] ergibt sich die Gesamtnote „aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”.  
-Die Gesamtnote ergibt sich aus 30 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 ([[http://www.llpa-bw.de/,Lde/Startseite|Homepage LLPA]]).\\ +Die Gesamtnote ergibt sich aus 13 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 ([[http://www.llpa-bw.de/,Lde/Startseite|Homepage LLPA]]).\\ 
-Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note des zweiten Staatsexamens wird die [[http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite/Aussenstellen+des+LLPA/FAQs+zur+WPO#neun|Leistungsziffer]] berechnet, die für die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg von Bedeutung ist.+Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wird die [[http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite/Aussenstellen+des+LLPA/FAQs+zur+GymPO+I|Leistungszahl]] berechnet, die für die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg von Bedeutung ist.
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 ===Die einzelnen Prüfungsleistungen (Noten) werden wie folgt gewichtet:=== ===Die einzelnen Prüfungsleistungen (Noten) werden wie folgt gewichtet:===
  
-^ Prüfungsteil ^ GymPO II^ Gewichtung\\ (zwei Fächer)  ^ Gewichtung\\ (notwendige drei Fächer) ^ +^ Prüfungsteil ^ GymPO^ Gewichtung\\ (zwei Fächer) ^ 
-| [[portfolio:pruefung:schulrecht:start|Schulrechtsprüfung]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 18]] | einfach (1/30) | einfach (1/30) | +| [[portfolio:pruefung:schulrecht:start|Schulrechtsprüfung]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 18]] | einfach (1/13) | 
-| [[portfolio:pruefung:Dokumentation:start|Dokumentation]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+19&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 19]] | vierfach (4/30) | vierfach (4/30) | +| [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:start|Beurteilung der Unterrichtspraxis (Lehrprobe, UPP)]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+21&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 21]] | jeweils eineinhalbfach\\ (4 UPP je 1,5/13 = 6/13) | 
-| [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:start|Beurteilung der Unterrichtspraxis (Lehrprobe)]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+21&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 21]] | jeweils dreifach\\ (je 3/30)| jeweils zweieinviertelfach\\ (je 2,25/30) | +| [[portfolio:pruefung:kolloquien:start|Fachdidaktische Kolloquien]]|[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+22&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 22]] | jeweils einfach\\ (2 FD Koll. je 1/13=2/13)| 
-| [[portfolio:pruefung:kolloquien:start|Fachdidaktische Kolloquien]]|[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+22&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 22]] | jeweils dreifach\\ (je 3/30) | jeweils zweifach\\ (je 2/30) | +| [[portfolio:pruefung:kolloquien:start|Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie]]|[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+20&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 20]] | einfach (1/13) | 
-| [[portfolio:pruefung:kolloquien:start|Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie]]|[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+20&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 20]] | dreifach (3/30) | dreifach (3/30) | +|[[portfolio:pruefung:schulleiterbeurteilung:start|Schulleiterbeurteilung]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 13]] | dreifach (3/13)|
-| [[portfolio:pruefung:schulleiterbeurteilung:start|Schulleiterbeurteilung]] |[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 13]] | siebenfach (7/30) | siebenfach (7/30 |+
  
-Übersicht zu den Prüfungsteilen ({{:portfolio:pruefung:vd_18_pruefung_gympo_ii_uebersicht.pdf|pdf}})+Übersicht zu den Prüfungsteilen ({{:portfolio:pruefung:vd_18_pruefung_gympo_uebersicht.pdf|pdf}})
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 ==== Erwartete Kompetenzen ==== ==== Erwartete Kompetenzen ====
-Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen ist der {{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:ausbildungsplan_vd_18_gym.pdf|Ausbildungsplan VD 18 Gym}}. Für das zweite Staatsexamen wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können ([[portfolio:referendariat:ausbildungsplan:start|Ausbildungsplan und Kompetenzen]]).+Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen sind die {{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:vd_2021_ausbildungsstandards_gymnasium.pdf|VD 2021 Ausbildungsstandards Gymnasium}}. Für die den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können ([[portfolio:referendariat:ausbildungsplan:start|Ausbildungsplan und Kompetenzen]]).
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 ==== Befreiung von schulischen Verpflichtungen bzw. von Seminarveranstaltungen bei Prüfungen ==== ==== Befreiung von schulischen Verpflichtungen bzw. von Seminarveranstaltungen bei Prüfungen ====
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 Erläuterungen zur Befreiung:\\ Erläuterungen zur Befreiung:\\
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-Der Referendar kann zwei Schultage einzeln oder zusammenhängend in Anspruch nehmen. Samstage, Sonntage und Feiertage gehören nicht dazu. Diese insgesamt zwei Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. Ist diese Prüfung z.B. an einem Montag, kann sich der Referendar nicht am Donnerstag und Freitag freistellen lassen, da diese Tage nicht unmittelbar vor der Prüfung liegen. Er kann diese zwei Freistellungstage vielmehr  vor anderen Prüfungsteilen einsetzen(vgl. Verwaltungsvorschrift vom 01.01.03; K.u.U. 2002, S. 343)  +Der Referendar kann zwei Schultage einzeln oder zusammenhängend in Anspruch nehmen. Samstage, Sonntage und Feiertage gehören nicht dazu. Diese insgesamt zwei Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. Ist diese Prüfung z. B. an einem Montag, kann sich der Referendar nicht am Donnerstag und Freitag freistellen lassen, da diese Tage nicht unmittelbar vor der Prüfung liegen. Er kann diese zwei Freistellungstage vielmehr  vor anderen Prüfungsteilen einsetzen (vgl. Verwaltungsvorschrift vom 01.01.03; K.u.U. 2002, S. 343) 
-Wer also diese zwei Tage Dienstbefreiung bereits für die Prüfungslehrproben in Anspruch genommen hat, kann vor einer mündlichen Prüfung keine weitere Dienstbefreiung gewährt bekommen.+Wer also diese zwei Tage Dienstbefreiung bereits für die Prüfungslehrproben in Anspruch genommen hat, kann vor einer mündlichen Prüfung keine weitere Dienstbefreiung gewährt bekommen.\\ 
 +Die Inanspruchnahme der Freistellung unmittelbar vor einer unterrichtspraktischen Prüfung darf nicht Ursache für eine Änderung des festgesetzten Stundenthemas sein. Gegebenenfalls kann die Freistellung nur für einen anderen Prüfungsteil in Anspruch genommen werden. Im Falle der Inanspruchnahme der Freistellung unmittelbar vor einer unterrichtspraktischen Prüfung ist dies der Schulleitung und dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen.
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 ==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ==== ==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ====
-Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüferund ggf. die Schule so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt unaufgefordert ein ärztliches Attest verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die Dauer der Erkrankung enthält. ([[http://www.llpa-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%202014%2002%2026.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]])+Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Landeslehrerprüfungsamt (Außenstelle am RP Karlsruhe) und das Seminar, **bei einer Lehrprobe** auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer und die Schulleitung so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt unaufgefordert ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthält. ([[http://llpa-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E1846967725/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%2009.2018.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]]) 
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 +Bei einer ernsthaft und daher zur vorübergehenden Dienstunfähig führenden Erkrankung unmittelbar **vor einer mündlichen Prüfung** (z. B. Schulrecht, Kolloquium) ist dies hingegen durch eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzeigen. Die Prüfung wird dann in der Regel sowohl zum Schutz des Prüfungskandidaten als auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht abgenommen, sondern durch das Landeslehrerprüfungsamt verschoben.  
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 ==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ==== ==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ====
-Wenn eine Prüfungsleistung mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurde, ist die Prüfung nicht bestanden. Grundsätzlich hat der Referendar das Recht, bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils diesen einmal zu wiederholen [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 27 GymPO II]].\\+Wenn eine Prüfungsleistung mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurde, ist die Prüfung nicht bestanden. Grundsätzlich hat der Referendar das Recht, bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils diesen einmal zu wiederholen [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 27 GymPO]].\\
 Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter [[portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start|"Wiederholung von Prüfungsleistungen"]] abgerufen werden.\\ Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter [[portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start|"Wiederholung von Prüfungsleistungen"]] abgerufen werden.\\
-Wenn die Referendarzeit wegen Nichtbestehens verlängert werden muss, wird das Gehalt für diesen zusätzlichen Zeitraum in der Regel um 15% gekürzt. Sollte aus besonderen sozialen Gründen, z.B. wegen der Versorgung eigener Kinder, diese Kürzung nicht verkraftbar sein, kann über die  Seminarleitung beim Regierungspräsidium ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Kürzung unterbleibt. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist das Referendariat beendet.  +Wenn die Referendarzeit wegen Nichtbestehens verlängert werden muss, werden die Bezüge für diesen zusätzlichen Zeitraum in der Regel um 15% gekürzt. Sollte aus besonderen sozialen Gründen, z.B. wegen der Versorgung eigener Kinder, diese Kürzung nicht verkraftbar sein, kann über die  Seminarleitung beim Regierungspräsidium ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Kürzung unterbleibt. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist das Referendariat beendet.   
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 +==== Vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den VD abschließenden Staatsprüfung ==== 
 +Die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium stellt auf Antrag nach Abschluss aller Prüfungen für Bewerbungen außerhalb des Landesdienstes in Baden-Württemberg in der Regel Mitte / Ende Mai (siehe Terminplan LLPA) eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung mit der vorläufigen Gesamtnote ohne Ausweisung der Einzelnoten aus. Sofern eine vorläufige Bescheinigung gewünscht wird, muss der Antrag zusammen mit einem ausreichend frankierten und mit Rücksendeadresse versehenen Briefumschlag an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium Karlsruhe gesendet werden. Bescheinigungen zu einzelnen Prüfungen werden nicht ausgestellt.
  
  
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  <item>Schulrechtsprüfung||portfolio:pruefung:schulrecht:start|:shared:icons:go-next-50x50.png</item>  <item>Schulrechtsprüfung||portfolio:pruefung:schulrecht:start|:shared:icons:go-next-50x50.png</item>
  
- <item>Dokumentation|Schriftliche Arbeit|portfolio:pruefung:Dokumentation:start|:shared:icons:go-next-50x50.png</item> + <item>Beurteilung der Unterrichtspraxis|Lehrprobe, Unterrichtspraktische Prüfung (UPP)|portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:start|:shared:icons:go-next-50x50.png</item>
- +
- <item>Beurteilung der Unterrichtspraxis|Lehrprobe|portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:start|:shared:icons:go-next-50x50.png</item>+
  
  <item>Kolloquien|Fachdidaktiken und Päd/Psy|portfolio:pruefung:Kolloquien:start|:shared:icons:go-next-50x50.png</item>  <item>Kolloquien|Fachdidaktiken und Päd/Psy|portfolio:pruefung:Kolloquien:start|:shared:icons:go-next-50x50.png</item>
portfolio/pruefung/start.1608187701.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/12/17 06:48 von schumacher