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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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 Erläuterungen zur Befreiung:\\ Erläuterungen zur Befreiung:\\
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-Der Referendar kann zwei Schultage einzeln oder zusammenhängend in Anspruch nehmen. Samstage, Sonntage und Feiertage gehören nicht dazu. Diese insgesamt zwei Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. Ist diese Prüfung z.B. an einem Montag, kann sich der Referendar nicht am Donnerstag und Freitag freistellen lassen, da diese Tage nicht unmittelbar vor der Prüfung liegen. Er kann diese zwei Freistellungstage vielmehr  vor anderen Prüfungsteilen einsetzen(vgl. Verwaltungsvorschrift vom 01.01.03; K.u.U. 2002, S. 343)  +Der Referendar kann zwei Schultage einzeln oder zusammenhängend in Anspruch nehmen. Samstage, Sonntage und Feiertage gehören nicht dazu. Diese insgesamt zwei Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. Ist diese Prüfung z. B. an einem Montag, kann sich der Referendar nicht am Donnerstag und Freitag freistellen lassen, da diese Tage nicht unmittelbar vor der Prüfung liegen. Er kann diese zwei Freistellungstage vielmehr  vor anderen Prüfungsteilen einsetzen (vgl. Verwaltungsvorschrift vom 01.01.03; K.u.U. 2002, S. 343) 
-Wer also diese zwei Tage Dienstbefreiung bereits für die Prüfungslehrproben in Anspruch genommen hat, kann vor einer mündlichen Prüfung keine weitere Dienstbefreiung gewährt bekommen.+Wer also diese zwei Tage Dienstbefreiung bereits für die Prüfungslehrproben in Anspruch genommen hat, kann vor einer mündlichen Prüfung keine weitere Dienstbefreiung gewährt bekommen.\\ 
 +Die Inanspruchnahme der Freistellung unmittelbar vor einer unterrichtspraktischen Prüfung darf nicht Ursache für eine Änderung des festgesetzten Stundenthemas sein. Gegebenenfalls kann die Freistellung nur für einen anderen Prüfungsteil in Anspruch genommen werden. Im Falle der Inanspruchnahme der Freistellung unmittelbar vor einer unterrichtspraktischen Prüfung ist dies der Schulleitung und dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen.
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 ==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ==== ==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ====
-Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Landeslehrerprüfungsamt (Außenstelle am RPK) und das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer und ggf. die Schule so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt unaufgefordert ein ärztliches Attest verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die Dauer der Erkrankung enthält. ([[http://llpa-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E1846967725/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%2009.2018.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]])+Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Landeslehrerprüfungsamt (Außenstelle am RP Karlsruhe) und das Seminar, **bei einer Lehrprobe** auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer und die Schulleitung so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt unaufgefordert ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthält. ([[http://llpa-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E1846967725/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%2009.2018.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]]) 
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 +Bei einer ernsthaft und daher zur vorübergehenden Dienstunfähig führenden Erkrankung unmittelbar **vor einer mündlichen Prüfung** (z. B. Schulrecht, Kolloquium) ist dies hingegen durch eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzeigen. Die Prüfung wird dann in der Regel sowohl zum Schutz des Prüfungskandidaten als auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht abgenommen, sondern durch das Landeslehrerprüfungsamt verschoben.  
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 ==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ==== ==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ====
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 ==== Vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den VD abschließenden Staatsprüfung ==== ==== Vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den VD abschließenden Staatsprüfung ====
-Die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium stellt auf Antrag nach Abschluss aller Prüfungen für Bewerbungen außerhalb des Landesdienstes in Baden-Württemberg in der Regel Mitte / Ende Mai (siehe Terminplan LLPA) eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung mit der vorläufigen Gesamtnote ohne Ausweisung der Einzelnoten aus. Sofern eine vorläufige Bescheinigung gewünscht wird, muss der Antrag zusammen mit einem ausreichend frankierten und mit Rücksendeadresse versehenen Briefumschlag an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium Karlsruhe gesendet werden.+Die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium stellt auf Antrag nach Abschluss aller Prüfungen für Bewerbungen außerhalb des Landesdienstes in Baden-Württemberg in der Regel Mitte / Ende Mai (siehe Terminplan LLPA) eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung mit der vorläufigen Gesamtnote ohne Ausweisung der Einzelnoten aus. Sofern eine vorläufige Bescheinigung gewünscht wird, muss der Antrag zusammen mit einem ausreichend frankierten und mit Rücksendeadresse versehenen Briefumschlag an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium Karlsruhe gesendet werden. Bescheinigungen zu einzelnen Prüfungen werden nicht ausgestellt.
  
  
portfolio/pruefung/start.1704196683.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/01/02 11:58 von reinmuth