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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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 Nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+24&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 24 GymPO]] ergibt sich die Gesamtnote „aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”.  Nach [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+24&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 24 GymPO]] ergibt sich die Gesamtnote „aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”. 
 Die Gesamtnote ergibt sich aus 13 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 ([[http://www.llpa-bw.de/,Lde/Startseite|Homepage LLPA]]).\\ Die Gesamtnote ergibt sich aus 13 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 ([[http://www.llpa-bw.de/,Lde/Startseite|Homepage LLPA]]).\\
-Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wird die [[http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite/Aussenstellen+des+LLPA/FAQs+zur+GymPO+I|Leistungszahl]] berechnet, die für die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg von Bedeutung ist.+Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wird die [[https://lehrer-online-bw.de/,Lde/Startseite/lobw/Rechtsgrundlagen|Leistungszahl]] berechnet, die für die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg von Bedeutung ist.
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-Der Zeitplan mit allen Prüfungsterminen wird vom Landeslehrerprüfungsamt bekanntgegeben ([[http://www.llpa-bw.de/,Lde/Termine+-+Gymnasien|LLPA]] / siehe auch [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]).+Der Zeitplan mit allen Prüfungsterminen wird vom Landeslehrerprüfungsamt bekanntgegeben ([[https://llpa.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/Termine|LLPA]] / siehe auch [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]).
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 ==== Befreiung von schulischen Verpflichtungen bzw. von Seminarveranstaltungen bei Prüfungen ==== ==== Befreiung von schulischen Verpflichtungen bzw. von Seminarveranstaltungen bei Prüfungen ====
-Referendare sind an folgenden Tagen von ihren weiteren dienstlichen Verpflichtungen befreit+Referendare sind an folgenden Tagen von ihren weiteren dienstlichen Verpflichtungen befreit
   * am Tage einer Prüfung,   * am Tage einer Prüfung,
-  * an insgesamt zwei weiteren Tagen gemäß ihrer persönlichen Aufteilung. Diese Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. +  * an insgesamt zwei weiteren Tagen nach ihrer Aufteilung. Diese Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. 
-  * Der Unterricht im geprüften Fach darf von diesen Befreiungen allerdings nicht tangiert werden.+\\ 
 +Wichtige Hinweise zur Befreiung an weiteren zwei Tagen: 
 +  * Beantragung der Befreiung über das Seminar ({{ :portfolio:formulare:formulare_ref:antrag_beurlaubung.pdf |Formblatt Beurlaubung / Befreiung}}). Der Referendar legt der Schulleitung die Genehmigung vor. 
 +  * Die beiden zur Verfügung stehenden Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. 
 +  * Die beiden zur Verfügung stehenden Tage können einzeln oder zusammenhängend genommen werden. 
 +  * Eine Befreiung vor einer unterrichtspraktischen Prüfung  darf den Unterricht im geprüften Fach nicht tangieren. 
 +  * Im Falle der Inanspruchnahme der Freistellung unmittelbar vor einer unterrichtspraktischen Prüfung teilt der Referendar dies der Schulleitung und dem Prüfungsausschuss unverzüglich mit. 
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 Erläuterungen zur Befreiung:\\ Erläuterungen zur Befreiung:\\
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-Der Referendar kann zwei Schultage einzeln oder zusammenhängend in Anspruch nehmenSamstage, Sonntage und Feiertage gehören nicht dazuDiese insgesamt zwei Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. Ist diese Prüfung zB. an einem Montag, kann sich der Referendar nicht am Donnerstag und Freitag freistellen lassen, da diese Tage nicht unmittelbar vor der Prüfung liegen. Er kann diese zwei Freistellungstage vielmehr  vor anderen Prüfungsteilen einsetzen (vgl. Verwaltungsvorschrift vom 01.01.03; K.u.U. 2002, S. 343).  +Nach der Verwaltungsvorschrift zur [[https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-2204-KM-19950622-SF|„Dienstbefreiung bei Lehramtsprüfungen“]] vom 21.10.2002 sind Referendare von ihren weiteren dienstlichen Verpflichtungen am Tag der Prüfung und an insgesamt zwei weiteren Tagen nach persönlicher Aufteilung befreit. Diese Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. Die Inanspruchnahme der Freistellung unmittelbar vor einer unterrichtspraktischen Prüfung darf nicht Ursache für eine Änderung des festgesetzten Stundenthemas seinGegebenenfalls kann die Freistellung nur für einen anderen Prüfungsteil in Anspruch genommen werdenIm Falle der Inanspruchnahme der Freistellung unmittelbar vor einer unterrichtspraktischen Prüfung teilt der Referendar dies der Schulleitung und dem Prüfungsausschuss unverzüglich mit.\\ 
-Wer also diese zwei Tage Dienstbefreiung bereits für die Prüfungslehrproben in Anspruch genommen hat, kann vor einer mündlichen Prüfung keine weitere Dienstbefreiung gewährt bekommen.+Des Weiteren ist zu beachten, dass die beiden zur Verfügung stehenden (Schul-)Tage einzeln oder zusammenhängend genommen werden können, die Freistellung aber in jedem Fall unmittelbar vor der Prüfung erfolgen muss. Findet die Prüfung an einem Montag statt, kann von der Freistellung nicht Gebrauch gemacht werden, weil es sich bei Samstag und Sonntag nicht um Arbeits- (Schul-)tage handelt, Donnerstag und Freitag hingegen nicht unmittelbar vor der Prüfung liegen. Die Freistellungstage sind in diesem Fall vor einem anderen Prüfungsteil einzusetzen
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 ==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ==== ==== Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ====
-Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Landeslehrerprüfungsamt (Außenstelle am RPK) und das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer und ggf. die Schule so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt unaufgefordert ein ärztliches Attest verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die Dauer der Erkrankung enthält([[http://llpa-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E1846967725/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%2009.2018.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]])+Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Landeslehrerprüfungsamt (Außenstelle am RP Karlsruhe) und das Seminar, **bei einer Lehrprobe** auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer und die Schulleitung so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt unaufgefordert ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthält (siehe [[https://llpa.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Formulare+fuer+Lehramtspruefungen|"Formulare (ärztliche Atteste) bei Fernbleiben von Prüfungen"]] auf der Seite des LLPA)
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 +Bei einer ernsthaft und daher zur vorübergehenden Dienstunfähig führenden Erkrankung unmittelbar **vor einer mündlichen Prüfung** (z. B. Schulrecht, Kolloquium) ist dies hingegen durch eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzeigen. Die Prüfung wird dann in der Regel sowohl zum Schutz des Prüfungskandidaten als auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht abgenommen, sondern durch das Landeslehrerprüfungsamt verschoben.  
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 ==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ==== ==== Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile ====
portfolio/pruefung/start.1735228884.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/12/26 16:01 von schumacher