portfolio:referendariat:dreifachkombi:start
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- | ===== Zusätzliches Ausbildungsfach ===== | ||
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- | Zulassung zur Ausbildung im zusätzlichen Fach nach [[https:// | ||
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- | (3) Bei bestandener Erweiterungsprüfung nach § 6 Absatz 10 RahmenVO-KM oder § 30 der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (GymPO I) oder § 25 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung oder erfolgreich abgeschlossenem zusätzlichem lehramtsbezogenem Masterstudium in einem weiteren Fach wird auch in diesem Fach ausgebildet, | ||
- | Ist das Fach nicht notwendiger Teil einer solchen Fächerverbindung, | ||
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- | (3a) Bei bestandener Erweiterungsprüfung unter Verzicht auf die abschließende Masterarbeit nach § 6 Absatz 10a RahmenVO-KM kann auf Antrag eine Zulassung zur Ausbildung als zusätzliches Ausbildungsfach (§ 29) erfolgen. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist insoweit nicht möglich.\\ | ||
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- | Strebt eine angehende Lehrkraft, die eine Lehramtsprüfung in drei Fächern mit jeweils Hauptfachanforderung absolviert hat, im Vorbereitungsdienst eine Ausbildung im dritten (zusätzlichen) Fach nur auf Beifachniveau an, so ist dies zulässig (Herunterzonen des zusätzlichen Faches). | ||
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- | ==== Hinweise zur Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach ==== | ||
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- | Sofern der Abschluss Master of Education oder eine gleichwertige Prüfung in drei Fächern mit Hauptfachanforderung abgelegt wurde, muss gegenüber der Seminarleitung aus organisatorischen Gründen bis 1. April und spätestens bis Ende des ersten Ausbildungsabschnittes schriftlich über ein {{: | ||
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- | Ein Erweiterungsfach ohne abschließende Masterarbeit kann grundsätzlich nur als zusätzliches Ausbildungsfach gewählt werden (§ 4 Absatz 3a und § 29 GymPO).\\ | ||
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- | In den beiden Pflichtfächern müssen mindestens 60 Stunden begleitet unterrichtet werden und zusätzlich im freiwilligen dritten Fach - egal ob Haupt- oder Beifach - mindestens insgesamt 25 Stunden. Dabei sind alle Stufen abzudecken, für die die Fakultas erworben werden soll. | ||
- | Im Ausnahmefall können nach Rücksprache mit der Seminarleitung bis zu fünf Stunden in den 2. Ausbildungsabschnitt übertragen werden. Die fehlenden Stunden, die im ersten Ausbildungsabschnitt nicht unterrichtet wurden, müssen rechtzeitig vor Beginn der Prüfungszeit über einen temporären, | ||
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- | Die Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach umfasst alle Seminarveranstaltungen, | ||
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- | Können Schule oder Seminar am Ende der schulpraktischen Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach nicht feststellen, | ||
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- | Im zweiten Ausbildungsabschnitt ist ein durchgehend selbstständiger Lehrauftrag in einem zusätzlichen Fach nicht zulässig; ein weiterer beratender Unterrichtsbesuch findet daher in einer Leihklasse statt. Dieselbe Leihklasse kann für die unterrichtspraktische Prüfung (Lehrprobe) gewählt werden. | ||
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- | Die [[portfolio: | ||
- | Für die unterrichtspraktische Prüfung (Lehrprobe) kann jede Klasse (als Leihklasse) gewählt werden, die der höchsten Schulstufe entspricht, für die die Fakultas erworben werden soll. Dabei ist die [[portfolio: | ||
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- | Das fachdidaktische Kolloquium dauert 30 Minuten. | ||
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- | Wer die Ausbildung und Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach erfolgreich durchläuft, | ||
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- | Die den VD abschließende Staatsprüfung ist auch dann bestanden, wenn in der Prüfung im zusätzlichen Fach die Leistung nicht ausreichend war. Eine Lehrbefähigung kann dann für dieses Fach nicht bescheinigt werden. | ||
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- | Wenn sich bei Einbeziehung der Prüfungsergebnisse im zusätzlichen Fach insgesamt eine schlechtere Leistungsziffer ergeben sollte, wird bei der Einstellung die Leistungsziffer ohne Einbezug des freiwilligen dritten Faches zugrunde gelegt. | ||
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