portfolio:referendariat:vd_18_teilzeit:start
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portfolio:referendariat:vd_18_teilzeit:start [2023/12/28 16:29] – schumacher | portfolio:referendariat:vd_18_teilzeit:start [2024/07/25 06:04] (aktuell) – schumacher | ||
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=== Übersicht zum Vorbereitungsdienst in Teilzeit === | === Übersicht zum Vorbereitungsdienst in Teilzeit === | ||
- | Übersicht zur Struktur des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt Gymnasium in Teilzeit: ({{: | + | Übersicht zur Struktur des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt Gymnasium in Teilzeit: ({{ : |
=== Ergänzung der GymPO === | === Ergänzung der GymPO === | ||
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- | (Ergänzung zur [[http:// | + | (1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze |
- | § 13a | + | (2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst |
- | Vorbereitungsdienst | + | |
- | (1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1 a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden. | + | (3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der den Vorbereitungsdienst |
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- | (2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1 a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, | + | |
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- | (3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der den VD abschließenden Staatsprüfung findet § 10 Absatz 8 Satz 3 keine Anwendung. | + | |
(4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre. | (4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre. | ||
- | (5) Bei der Ausbildung am Seminar sind von § 12 Absatz 1 abweichende individuelle Regelungen möglich, wobei von der Seminarleitung sicherzustellen ist, dass am Ende gleichwertige Ausbildungsinhalte absolviert wurden wie bei einem Vorbereitungsdienst in Vollzeit. | + | (5) Bei der Ausbildung am Seminar sind von § 12 Absatz 1 abweichende individuelle Regelungen möglich, wobei von der Seminarleitung sicherzustellen ist, dass am Ende gleichwertige Ausbildungsinhalte absolviert wurden wie bei einem Vorbereitungsdienst in Vollzeit. |
- | (6) Abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 hospitieren und unterrichten die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare wöchentlich sechs bis acht Unterrichtsstunden in der Schule. Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden | + | (6) Abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 hospitieren und unterrichten die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare wöchentlich sechs bis acht Unterrichtsstunden in der Schule. Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden |
- | (7) Abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 1 ist das Thema der Dokumentation, | + | (7) Die Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« gemäß |
- | (8) Die Zusatzausbildung „Bilingualer Unterricht“ gemäß § 29 ist nach einer Beratung möglich. Die Ausbildung und Prüfung | + | (8) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Vorbereitungsdienst |
- | (9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Vorbereitungsdienst in Vollzeit für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.“ | ||
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§ 31 | § 31 | ||
- | Übergangsbestimmungen\\ | + | Übergangsbestimmungen//\\ |
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(1) …\\ | (1) …\\ | ||
(2) …\\ | (2) …\\ | ||
(3) § 13a gilt erstmalig für Referendarinnen und Referendare, | (3) § 13a gilt erstmalig für Referendarinnen und Referendare, | ||
portfolio/referendariat/vd_18_teilzeit/start.1703780961.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/12/28 16:29 von schumacher