FAQ - Frequently Asked Questions

Laut Prüfungsordnung muss für das fachdidaktische Kollquium das Thema einer selbst gehaltenen Unterrichtseinheit benannt werden; muss diese Unterrichtseinheit in einer anderen Schulstufe gehalten worden sein als die Lehrproben?
Sie sollen möglichst eine Unterrichtseinheit aus einer anderen Schul- bzw. Klassenstufe vorstellen.
Wie muss ich die zu haltenden Unterrichtsstunden auf meine beiden Fächer verteilen?
In etwa im Verhältnis 1 : 1. Dies gilt insbesondere für zwei Hauptfächer.
Gibt es für die Verteilung einen Unterschied zwischen Kern- und Nebenfach?
Grundsätzlich nein. Dennoch ergibt sich bei manchen Fächerkombinationen, z.B. Mathematik/ Chemie, dass ein Fach auf einer Stufe gar nicht unterrichtet wird. So ist Chemie erst ab Klassenstufe 8 in der Stundentafel vorgesehen. In solchen Fällen gilt: Der Anteil des Unterrichts im Fach A, das auf allen Stufen unterrichtet wird, beträgt etwa 3/5 gemessen an der Gesamtzahl der zu haltenden Stunden, der Anteil im Fach B nur 2/5, da es nur auf der Mittel- und Oberstufe unterrichtet wird.
Gibt es einen Unterschied zwischen Hauptfach und Beifach in der Lehramtsausbildung?
Grundsätzlich ja. In einem Hauptfach können Sie die Fakultas für den Unterricht bis zum Abitur erwerben, im Beifach nur die Lehrbefähigung bis einschließlich Mittelstufe. Damit dürfen Sie - ähnlich wie im oben genannten Beispiel - von 25 Stunden Minimum für das Beifach bei ca. 35 Stunden im Hauptfach ausgehen. Dies gilt zum Beispiel für die Kombination Bildende Kunst + Beifach.
Wann muss ich einen Unterrichtsentwurf schreiben?
Grundsätzlich haben Sie die Pflicht, zu jeder von Ihnen gehaltenen Unterrichtsstunde einen schriftlichen Entwurf zu erstellen. Er ist Grundlage für die Beratung durch Ihren einführenden Lehrer, Mentor, den Besuch des stellvertretenden Schulleiters oder des Schulleiters. Für die Beratungsbesuche der Ausbilder muss nach § 12 (2) GymPO ein Unterrichtsentwurf angefertigt werden. Dieser Unterrichtsentwurf orientiert sich an den Vorgaben des § 21 (4) GymPO und umfasst bis zu 5 Seiten Textteil (plus Anlagen).
Darf ich auch in Klasse 5 und in der letzten Jahrgangsstufe 12 bzw. 13 unterrichten?
Im Prinzip ja, doch nicht zu jeder Zeit. Es gibt gute sachliche und pädagogische Gründe, die Ihre Kollegen zögern lassen, Sie mit einem Übungslehrauftrag in diesen Klassenstufen zu betrauen. (z.B. Abiturvorbereitung)
Wird Vertretungsunterricht im ersten Ausbildungsabschnitt auf die geforderte Mindeststundenzahl von 60 Stunden begleitetem Unterricht angerechnet?
Vertretungsunterricht, der über die kurzfristig von der Schulleitung erbetene Beaufsichtigung einer Klasse hinausgeht, darf auch in die Bilanz der mindestens zu erbringenden 60 Stunden begleiteten Unterricht aufgenommen werden. Unterrichten Sie mehr als die geforderte Mindeststundenzahl von 60 Stunden, um vor Ihrem selbstständigen Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt möglichst viel Erfahrung zu sammeln.