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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie

Die mündliche Prüfung in Pädagogik/Pädagogische Psychologie dauert etwa 30 Minuten und orientiert sich an den Ausbildungsstandards und dem daraus abgeleiteten Themenkatalog der Ausbildung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie am Seminar (Gym) Karlsruhe.
Der Referendar kann ein Schwerpunktthema angeben, das er mit dem betreffenden Ausbilder abspricht und rechtzeitig vor der Prüfung dem Prüfungsamt mitteilt. Das Thema der Dokumentation gemäß § 19 kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. Die Prüfung im Schwerpunkt geht von einer vertieften, über die im Ausbildungsfach behandelten Inhalte hinausgehenden Beschäftigung mit dem Thema aus. Sie umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit. In der übrigen Zeit wird die Breite des Wissens aus den fachdidaktischen Lehrveranstaltungen mit konkretem Bezug zu den vom Referendar gemachten Unterrichtserfahrungen in weiteren Bereichen geprüft. Die Kommission geht dabei „von einer vertieften, über die im Ausbildungsfach behandelten Inhalte hinausgehenden Beschäftigung mit dem Thema aus” (vgl. § 20 Abs. 1 APrOGymn).

Hierzu finden Sie ein Formblatt auf den Seiten des LLPA, sowie in moodle, das Sie zum vorgesehenen Termin bitte ausfüllen und im Sekretariat abgeben Bitte informieren Sie Ihre Schule über den konkreten Prüfungstermin.

Die Prüfung in Pädagogik / Pädagogischer Psychologie orientiert sich am entsprechenden Themenkatalog der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (8 Themenfelder, siehe A 3-2-11-3-3 Standards Pruefung Paed SSDL Gym KA).

Spätestens acht Wochen vor der Prüfung kann ein Schwerpunktthema angegeben werden. (Vorstellungen mit dem Pädagogik-Fachleiter besprechen). Der Gegenstand und nähere Umkreis der schriftlichen Dokumentation sind als Schwerpunktthema nicht erlaubt. Die Beschäftigung mit dem Schwerpunktthema umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit. Die Kommission geht dabei ”von einer vertieften, über den Seminarstoff hinausgehenden Beschäftigung mit dem Thema aus” (§ 20 Abs. 1 APrOGymn). In der übrigen Zeit wird die Breite des Wissens aus den pädagogischen Lehrveranstaltungen mit konkretem Bezug zu den Unterrichtserfahrungen in weiteren Bereichen geprüft (siehe A 3.2.11.3-4 Hinweise zur mdl. Prüfung Paed).

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