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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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Verlängerung (§ 10 (4) GymPO II)

Falls die Schulleitung und/oder das Seminar zu der Auffassung gelangen, dass noch kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, wird der erste Ausbildungsabschnitt verlängert. Die Schulleitung bzw. die Seminarleitung teilt dann etwa vier Wochen vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts mit, dass dem Regierungspräsidium als Entscheidungsbehörde ein entsprechender Vorschlag zugehen wird. Das Regierungspräsidium sendet die Entscheidung über die Verlängerung schriftlich zu. Grundsätzlich bleibt der Referendar an der bisherigen Schule. Sollte sich bis Dezember abzeichnen, dass trotz intensiver Betreuung und Beratung weiterhin kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium entsprechend. Grundsätzlich darf eine Verlängerung nicht als eine Strafe/Stigmatisierung angesehen werden, sondern als Chance, den Standard zu erlangen, der für selbstständiges Unterrichten erforderlich ist. Während der Verlängerung (September bis Ende der Ausbildung im Januar des übernächsten Jahres) werden die Bezüge in der Regel um 15% gekürzt.


Verfahren bei Verlängerung und anschließend erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes

Reguläre Unterrichtsbesuche im ersten Ausbildungsabschnitt

Die Referendare erhalten in der Regel in jedem Fach mindestens zwei Unterrichtsbesuche im ersten Ausbildungsabschnitt und mindestens einen im zweiten Ausbildungsabschnitt, jeweils mit einer schriftlichen Rückmeldung.

Zusätzlicher Beratungsbesuch im ersten Ausbildungsabschnitt

Gibt es nach dem zweiten beratenden Besuch Hinweise darauf, dass ein selbstständiges Unterrichten nach dem ersten Ausbildungsabschnitt eventuell nicht verantwortet werden kann, setzt sich der Tutor mit der Schulleitung und den Fachdozenten in Verbindung, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei ist es sinnvoll, dass ein zusätzlicher beratender Unterrichtsbesuch seitens der Fachdozenten durchgeführt wird, der auch im Sinne einer Absicherung der Entscheidung für oder gegen eine Verlängerung empfehlenswert ist.

Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes

Das Verfahren der Verlängerung richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium (GymPO II) mit folgendem Wortlaut:

„Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 2) wird vom Regierungspräsidium einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium in der Regel bis spätestens 15. Dezember.“
(§ 10 (4) GymPO II)

Unter dem Passus „ … dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist.“ ist zu verstehen, dass fachliche, pädagogische oder ggf. persönliche Gründe gesehen werden, die ein selbstständiges Unterrichten an der Schule im Sinne der Verantwortung für die Schüler nicht erlauben. Dabei reicht es aus, wenn bereits ein Ausbilder am Seminar dieser Ansicht ist bzw. auch die Schulleitung alleine. Ein Mehrheitsvotum ist nicht erforderlich. Natürlich findet vorab eine Besprechung der Ausbildungsbeteiligten statt; eine Mehrheitsabstimmung darüber gibt es allerdings nicht. Den entsprechenden Bericht sendet der Ausbildungsleiter/ Seminarleiter ggf. zusammen mit der Stellungnahme der Ausbildungsschule an das Regierungspräsidium weiter.

Beratungsbesuche in der Verlängerungsphase

In der Verlängerungsphase - also im ersten Schulhalbjahr des neuen Schuljahres - wird in jedem Fach mindestens ein beratender Unterrichtsbesuch mit schriftlichem Beratungsprotokoll durchgeführt. Wenn nach diesen Beratungsbesuchen noch Zweifel daran bestehen, ob nach der Verlängerung selbstständiger Unterricht erteilt werden kann oder nicht, wird im entsprechenden Fach ein weiterer Unterrichtsbesuch durchgeführt. Dieser ist dann vom Grundsatz her kein weiterer Beratungsbesuch sondern ein „Entscheidungsbesuch“.

Wird die Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes erfolgreich abgeschlossen findet noch mindestens ein weiterer beratender Unterrichtbesuch in jedem Fach statt. Der selbstständige Unterricht beginnt dann im Februar des Folgejahres, in dem das Referendariat begonnen wurde. Die Prüfungsphase wird vom Landeslehrerprüfungsamt (Gymn) festgelegt. Der Vorbereitungsdienst endet dann im darauffolgenden Januar des kommenden Jahres.

Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach absolvierter Verlängerung

Fortbestehen der Defizite in der Verlängerung

Wird auch in der Verlängerung festgestellt, dass kein selbstständiger Unterricht erteilt werden kann, verfassen die Fachleitungen einen Bericht für das Regierungspräsidium, in dem sie darlegen, warum der Leistungsstand nicht ausreichend ist. Das Schreiben der Seminarleitung an das Regierungspräsidium enthält die fachlichen Gutachten der Ausbilder sowie das Schulgutachten als Anlage. Ist die Entscheidung gegen den Einsatz im selbstständigen Unterricht zum zweiten Mal gefallen, wird mit dem betroffenen Referendar ein Gespräch geführt, bei dem die Gründe für die Entscheidung mitgeteilt werden. An diesem Gespräch sind die Seminarleitung und - wenn möglich - die betreffenden Ausbilder beteiligt.

Beschäftigungsnachweis

In Fällen der Entlassung aus dem Referendariat kann auf Wunsch durch die Seminarleitung ein Beschäftigungsnachweis ausgestellt werden.

portfolio/referendariat/verlaengerung/start.1450125364.txt.gz · Zuletzt geändert: 2015/12/14 20:36 von reinmuth