SeminarWiki K23

Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


portfolio:referendariat:verlaengerung:start

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Verlängerung (§ 10 (4) GymPO II)

Falls die Schulleitung und/oder das Seminar zu der Auffassung gelangen, dass noch kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, wird der erste Ausbildungsabschnitt verlängert. Das Verfahren der Verlängerung richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium (§ 10 (4) GymPO II). Unter dem Passus in § 10 (4) GymPO II „ … dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist.“ ist zu verstehen, dass fachliche, pädagogische oder ggf. persönliche Gründe gesehen werden, die ein selbstständiges Unterrichten an der Schule noch nicht erlauben. Dabei reicht es aus, wenn bereits einer der Ausbilder am Seminar dieser Ansicht ist bzw. nur die Schulleitung. Ein Mehrheitsvotum ist nicht erforderlich. Alle an der Ausbildung Beteiligten stehen jedoch in Kontakt und beraten über die Situation. Der Seminarleiter sendet die Begründung der Verlängerung ggf. zusammen mit der Beurteilung der Ausbildungsschule an das Regierungspräsidium weiter.

Grundsätzlich soll eine Verlängerung nicht als eine Strafe/Stigmatisierung angesehen werden, sondern als Chance, den Standard zu erlangen, der für selbstständiges Unterrichten erforderlich ist. Während der Verlängerung (6 Monate) werden die Bezüge um 15% gekürzt. Mit Beginn des zweiten Ausbildungsabschnittes entfällt die Kürzung. Sollte sich bis Dezember in der Verlängerung abzeichnen, dass trotz intensiver Betreuung und Beratung kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, berichtet die Seminarleitung dem Regierungspräsidium entsprechend.

Verfahren im Vorfeld der Verlängerung

Gibt es nach dem zweiten beratenden Unterrichtsbesuch Hinweise darauf, dass selbstständiges Unterrichten nach dem ersten Ausbildungsabschnitt eventuell nicht verantwortet werden kann, setzt sich der Tutor mit der Schulleitung und den Ausbildern am Seminar in Verbindung, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Es wird in der Regel ein weiterer beratender Unterrichtsbesuch seitens der Ausbilder am Seminar im entsprechenden Fach bzw. in den entsprechenden Fächern durchgeführt, um für oder gegen die Verlängerung zu befinden. Die Schulleitung und / oder die Ausbilder teilen dem Referendar etwa drei Wochen vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts mit, dass dem Regierungspräsidium ein entsprechender Vorschlag zugehen wird. Das Regierungspräsidium sendet die Entscheidung über die Verlängerung dem Referendar schriftlich zu.

Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes

In der Regel bleibt der Referendar an der bisherigen Schule. Er besucht wie bisher die Fachsitzungen. Eine bilinguale Zusatzausbildung wird nicht fortgesetzt. Während der Verlängerung werden wie im 1. Ausbildungsabschnitt 8-10 Wochenstunden begleitet unterrichtet. In enger Abstimmung mit Mentor (Schule) und Tutor (Seminar) bzw. mit dem Ausbilder des verlängerten Faches kann eine Schwerpunktsetzung für den begleiteten Unterricht vorgenommen werden, so dass eine gezielte Weiterentwicklung ermöglicht wird. Der reguläre Prüfungsplan (Vorbereitungsdienst ohne Verlängerung) verschiebt sich um etwa ein halbes Jahr und wird vom LLPA bekannt gegeben. Er ist kursspezifisch unter Kursinformationen einsehbar.

Beratungsbesuche in der Verlängerungsphase

In der Verlängerungsphase - also im ersten Schulhalbjahr des neuen Schuljahres - wird in jedem Fach mindestens ein beratender Unterrichtsbesuch mit schriftlichem Beratungsprotokoll durchgeführt. Wenn nach diesen Beratungsbesuchen noch Zweifel daran bestehen, ob nach der Verlängerung selbstständiger Unterricht erteilt werden kann, wird im entsprechenden Fach ein weiterer Unterrichtsbesuch durchgeführt. Dieser ist dann vom Grundsatz her kein weiterer Beratungsbesuch, sondern ein „Entscheidungsbesuch“. Wird die Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes erfolgreich abgeschlossen, so findet im 2. Ausbildungsabschnitt noch mindestens ein weiterer beratender Unterrichtbesuch in jedem Fach statt. Der selbstständige Unterricht beginnt dann im Februar des Folgejahres, in dem das Referendariat begonnen wurde. Der Vorbereitungsdienst endet im Januar des darauffolgenden Jahres.

Ausbildungsgespräch in der Verlängerung

Wird der erste Ausbildungsabschnitt verlängert, findet ein weiteres verbindliches Ausbildungsgespräch am Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnittes statt.

Beendigung des Vorbereitungsdienstes in der Verlängerung

Wird auch in der Verlängerung von der Schulleitung und/oder dem Seminar festgestellt, dass kein selbstständiger Unterricht erteilt werden kann, muss der Vorbereitungsdienst beendet werden. Zur Klärung des weiteren Verfahrens führt die Seminarleitung mit dem betroffenen Referendar ein Gespräch.

portfolio/referendariat/verlaengerung/start.1507880256.txt.gz · Zuletzt geändert: 2017/10/13 07:37 von reinmuth