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===== Schulleiterbeurteilung ===== | ===== Schulleiterbeurteilung ===== |
Der Schulleiterbeurteilung kommt eine besondere Bedeutung zu, da der Schulleiter die Entwicklung als Lehrer über einen langen Zeitraum verfolgen kann. Die Note geht deshalb auch mit dem hohen Anteil von 3/13 in die [[portfolio:pruefung:start#Zusammensetzung der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote| Gesamtnote]] ein. Zu beurteilen sind Leistungen im selbstständigen Unterricht, schulkundliche Kenntnisse, die pädagogischen, erzieherischen, didaktischen und methodischen Kompetenzen, die Fähigkeiten zum Umgang mit fächerübergreifenden und überfachlichen Themenstellungen und das gesamte dienstliche Verhalten im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]] (vgl. [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 13 GymPO]]). Der Schulleiter kann jederzeit den Unterricht besuchen und ist verpflichtet, den Studienreferendar in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt. Ein Besuch innerhalb eines Lehrprobenzeitraums vor der unterrichtspraktischen Prüfung ist ausgeschlossen. Gemeinsame Besuche von Ausbildern und Schulleitern sind zur Sicherstellung unabhängiger Bewertungen nicht zulässig. | Der Schulleiterbeurteilung kommt eine besondere Bedeutung zu, da der Schulleiter die Entwicklung als Lehrer über einen langen Zeitraum verfolgen kann. Die Note geht deshalb auch mit dem hohen Anteil von 3/13 in die [[portfolio:pruefung:start#Zusammensetzung der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote| Gesamtnote]] ein. Zu beurteilen sind Leistungen im selbstständigen Unterricht, schulkundliche Kenntnisse, die pädagogischen, erzieherischen, didaktischen und methodischen Kompetenzen, die Fähigkeiten zum Umgang mit fächerübergreifenden und überfachlichen Themenstellungen und das gesamte dienstliche Verhalten im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]] (vgl. [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 13 GymPO]]). Der Schulleiter kann jederzeit den Unterricht besuchen und ist verpflichtet, den Studienreferendar in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt. Ein Besuch innerhalb eines Lehrprobenzeitraums vor der unterrichtspraktischen Prüfung ist ausgeschlossen.\\ |
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| Gemeinsame Besuche von Ausbildern und Schulleitern sind zur Sicherstellung unabhängiger Bewertungen nicht zulässig.\\ |
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Der Schulleiter äußert sich im Einzelnen zu insgesamt 5 Teilbereichen: | Der Schulleiter äußert sich im Einzelnen zu insgesamt 5 Teilbereichen: |