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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:pruefung:schulrecht:start

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-====Die Schulrechtsprüfung (§ 18 AprOGymn)====+===== Die Schulrechtsprüfung =====
  
-Die Schulrechtsprüfung dauert etwa 20 Minuten (Einzelprüfung). Die Prüfungskommission besteht aus dem Dozenten für Schulrecht und einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem. Die unmittelbar nach Abschluss mitgeteilte Note geht in die Berechnung der Leistungszahl mit dem Faktor 1/30 ein. Das Bestehen der Schulrechtsprüfung mit mindestens „ausreichend" ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen der Lehramtsprüfung.\\+  * Die Schulrechtsprüfung findet entsprechend dem vom Landeslehrerprüfungsamt festgelegten Prüfungszeitraum (kursspezifischer Terminplan LLPA; siehe [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]) am Anfang des [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitts]] im September statt. Zu Beginn des Vorkurses wird der Prüfungszeitraum mitgeteilt. Der Prüfungsplan wird rechtzeitig bekannt gegeben (Aushang im Seminar und unter [[portfolio:kursinfos:start|"Kursinformationen"]]). 
 +  * Die Schulrechtsprüfung ist eine Einzelprüfungen und dauert etwa 20 Minuten. 
 +  * Die Prüfungskommission besteht aus dem Dozenten für Schulrecht und einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem. 
 +  * Die unmittelbar nach Abschluss mitgeteilte Note geht in die Berechnung der Leistungszahl mit dem [[portfolio:pruefung:start#Zusammensetzung der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote|Faktor 1/13]] ein. 
 +  * Das Bestehen der Schulrechtsprüfung mit mindestens „ausreichend" ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen der Lehramtsprüfung. 
 +\\ 
 +====Unterrichtsbefreiung==== 
 +Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen ([[portfolio:pruefung:start|Erläuterungen]]).  
 +\\ 
 +====Wiederholung==== 
 +"Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des 
 +laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden." ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 18 (4) GymPO]])\\ 
 +Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung in Schulrecht wird vom Landeslehrerprüfungsamt festgelegt und liegt in der Regel im Dezember.
  
-Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen.\\ 
  
-Bei Nichtbestehen der Prüfung in Schulrecht, muss diese nach § 18 Abs. 4 der APrOGymn innerhalb des laufenden Referendariats wiederholen.\\ 
  
-===Unterrichtsbefreiung=== 
-Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen.  
- 
-===Wiederholung=== 
-Wer die Prüfung in Schulrecht nicht besteht, muss sie nach § 18 Abs. 4 der APrOGymn innerhalb des laufenden Referendariats wiederholen.  
  
portfolio/pruefung/schulrecht/start.1443984254.txt.gz · Zuletzt geändert: 2015/10/04 18:44 von reinmuth