portfolio:pruefung:schulrecht:start
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| - | ====Die Schulrechtsprüfung | + | ===== Die Schulrechtsprüfung | 
| - | Die Schulrechtsprüfung dauert etwa 20 Minuten | + | * Die Schulrechtsprüfung | 
| + | * Die Schulrechtsprüfung ist eine Einzelprüfungen und dauert etwa 20 Minuten. | ||
| + | * Die Prüfungskommission besteht aus dem Dozenten für Schulrecht und einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem. | ||
| + | * Die unmittelbar nach Abschluss mitgeteilte Note geht in die Berechnung der Leistungszahl mit dem [[portfolio: | ||
| + | * Das Bestehen der Schulrechtsprüfung mit mindestens „ausreichend" | ||
| + | \\ | ||
| + | ====Unterrichtsbefreiung==== | ||
| + | Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen ([[portfolio: | ||
| + | \\ | ||
| + | ====Wiederholung==== | ||
| + | "Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des | ||
| + | laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden." | ||
| + | Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung in Schulrecht wird vom Landeslehrerprüfungsamt festgelegt und liegt in der Regel im Dezember. | ||
| - | Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen.\\ | ||
| - | Bei Nichtbestehen der Prüfung in Schulrecht, muss diese nach § 18 Abs. 4 der APrOGymn innerhalb des laufenden Referendariats wiederholen.\\ | ||
| - | ===Unterrichtsbefreiung=== | ||
| - | Für die Teilnahme an der Schulrechtsprüfung besteht am Prüfungstag das Recht auf Befreiung von den Unterrichtsverpflichtungen. | ||
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| - | ===Wiederholung=== | ||
| - | Wer die Prüfung in Schulrecht nicht besteht, muss sie nach § 18 Abs. 4 der APrOGymn innerhalb des laufenden Referendariats wiederholen. | ||
portfolio/pruefung/schulrecht/start.1443984254.txt.gz · Zuletzt geändert: 2015/10/04 18:44 von reinmuth
                
                 
 















