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portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start [2024/01/02 11:22] – reinmuth | portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start [2024/12/26 09:30] (aktuell) – [Verfahren bei Erkrankung eines Referendars] schumacher |
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* Die Beurteilung der Unterrichtspraxis findet im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]] in Form von Lehrproben statt, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde von mindestens 45 und höchstens 90 Minuten beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+21&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 21 GymPO]]). | * Die Beurteilung der Unterrichtspraxis findet im [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitt]] in Form von Lehrproben statt, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde von mindestens 45 und höchstens 90 Minuten beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden ([[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+21&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 21 GymPO]]). |
* In jedem Hauptfach findet eine Lehrprobe in der Oberstufe statt, eine zweite in der Unter- oder Mittelstufe. Die konkrete [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:verteilung_der_lehrproben|Verteilung der Lehrproben]] auf die Fächer ist einheitlich geregelt. | * In jedem Hauptfach findet eine Lehrprobe in der Oberstufe statt, eine zweite in der Unter- oder Mittelstufe. Die konkrete [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:verteilung_der_lehrproben|Verteilung der Lehrproben]] auf die Fächer ist einheitlich geregelt. |
* Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen ist der {{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:ausbildungsplan_vd_18_gym.pdf|Ausbildungsplan VD 18 Gym}}. Für das zweite Staatsexamen wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können ({{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:kompetenzen_unterrichtspraxis_2009-09-01.pdf|Kompetenzen Unterrichtspraxis}}). | * Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen sind die {{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:vd_2021_ausbildungsstandards_gymnasium.pdf|VD 2021 Ausbildungsstandards Gymnasium}}. Für das zweite Staatsexamen wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können ({{:portfolio:referendariat:ausbildungsplan:kompetenzen_unterrichtspraxis_2009-09-01.pdf|Kompetenzen Unterrichtspraxis}}). |
* Die Note jeder einzelnen Lehrprobe wird unmittelbar nach der Lehrprobe von der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:pruefungskommission|Prüfungskommission]] festgelegt. Der Vorsitzende eröffnet auf Wunsch die Note und auf Verlangen auch die tragenden Gründe. | * Die Note jeder einzelnen Lehrprobe wird unmittelbar nach der Lehrprobe von der [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:pruefungskommission|Prüfungskommission]] festgelegt. Der Vorsitzende eröffnet auf Wunsch die Note und auf Verlangen auch die tragenden Gründe. |
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[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Vertiefungsstunden LP|Vertiefungsstunden im Lehrprobenzeitraum (D, E, M)]]\\ | [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Vertiefungsstunden LP|Vertiefungsstunden im Lehrprobenzeitraum (D, E, M)]]\\ |
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[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Befreiung LP 3.Fach|Dienstbefreiung für die Lehrprobe im dritten Fach]]\\ | [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Befreiung LP 3.Fach|Dienstbefreiung für die Lehrprobe im zusätzlichen Fach]]\\ |
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[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Schwerbehinderung|Hinweis bei Schwerbehinderung]]\\ | [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Schwerbehinderung|Hinweis bei Schwerbehinderung]]\\ |
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[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Fachbezogene Regelungen|Fachbezogene Regelungen für BNT, GK/WBS]] | [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Fachbezogene Regelungen|Fachbezogene Regelungen für IMP, BNT, GK/WBS]] |
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==== Verfahren bei Erkrankung eines Referendars ==== | ==== Verfahren bei Erkrankung eines Referendars ==== |
Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren. Dem Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) ist im Krankheitsfall vom Referendar grundsätzlich unverzüglich ein ärztliches Zeugnis ([[http://www.llpa-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%202014%2002%2026.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]]) mit den medizinischen Befundtatsachen vorzulegen ([[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true | § 25 Abs. 2 GymPO]]). Die weitere Vorgehensweise wird vom LLPA in Absprache mit dem Seminar und der Schulleitung individuell festgelegt. Tritt der Referendar in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden ([[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true | § 25 Abs. 2, 3 GymPO]]). | Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren. <blockquote>„Des Weiteren ist dem LLPA unverzüglich ein ärztliches Zeugnis mit den Befundtatsachen und der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung vorzulegen, vorab per E-Mail (zuständig beim LLPA, Außenstelle Karlsruhe: [[heike.babl@rpk.bwl.de]]) und anschließend im Original unterschrieben auf dem Postweg. Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gilt nicht nur am Tag der Lehrprobe, sondern für den gesamten 3-Wochen-Zeitraum, inkl. den drei Werktagen vor Beginn des Zeitraums. Das ärztliche Zeugnis (Vordruck siehe www.llpa-bw.de) muss die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für das LLPA für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendig sind (§ 25 Abs. 2 GymPO). Lediglich die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, um den Rücktritt von der Prüfung zu beantragen! Der Prüfungszeitraum wird in diesen Fällen in der Regel verlängert und der Themenverteilungsplan aktualisiert. Tritt die Referendarin in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden ([[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true | § 25 Abs. 2, 3 GymPO]]).“ (Hinweise LLPA, Stand Okt. 2024)</blockquote> |
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