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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start

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portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start [2024/01/03 21:50] reinmuthportfolio:pruefung:unterrichtspraxis:start [2024/04/22 07:14] (aktuell) – [Verfahren bei Erkrankung eines Referendars] schumacher
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 [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Vertiefungsstunden LP|Vertiefungsstunden im Lehrprobenzeitraum (D, E, M)]]\\ [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Vertiefungsstunden LP|Vertiefungsstunden im Lehrprobenzeitraum (D, E, M)]]\\
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-[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Befreiung LP 3.Fach|Dienstbefreiung für die Lehrprobe im dritten Fach]]\\+[[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Befreiung LP 3.Fach|Dienstbefreiung für die Lehrprobe im zusätzlichen Fach]]\\
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 [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Schwerbehinderung|Hinweis bei Schwerbehinderung]]\\ [[portfolio:pruefung:Unterrichtspraxis:Schwerbehinderung|Hinweis bei Schwerbehinderung]]\\
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 ==== Verfahren bei Erkrankung eines Referendars ====  ==== Verfahren bei Erkrankung eines Referendars ==== 
-Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren. Dem Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) ist im Krankheitsfall vom Referendar grundsätzlich unverzüglich ein ärztliches Zeugnis ([[http://www.llpa-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/llpa-bw/pdf/Attest%20Formular%20RP%202014%2002%2026.pdf|Hinweis des LLPA für den Arzt]]mit den medizinischen Befundtatsachen vorzulegen ([[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true | § 25 Abs. 2 GymPO]]). Die weitere Vorgehensweise wird vom LLPA in Absprache mit dem Seminar und der Schulleitung individuell festgelegt. Tritt der Referendar in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden ([[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true | § 25 Abs. 2, 3 GymPO]]). +Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren. <blockquote>„Des Weiteren ist dem LLPA unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, vorab per E-Mail (zuständig beim LLPA, Außenstelle Karlsruhe: [[heike.babl@rpk.bwl.de]]). Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gilt nicht nur am Tag der Lehrprobe, sondern für den gesamten 3-Wochen-Zeitraum, inkl. den drei Werktagen vor Beginn des Zeitraums. Das ärztliche Zeugnis (Vordruck siehe www.llpa-bw.demuss die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für das LLPA für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendig sind (§ 25 Abs. 2 GymPO). Lediglich die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, um den Rücktritt von der Prüfung zu beantragen! Der Prüfungszeitraum wird in diesen Fällen in der Regel verlängert und der Themenverteilungsplan aktualisiert. Tritt die Referendarin in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden ([[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true | § 25 Abs. 2, 3 GymPO]]).“ (Hinweise LLPA, Stand Nov. 2023)</blockquote>
portfolio/pruefung/unterrichtspraxis/start.1704318630.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/01/03 21:50 von reinmuth