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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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-===== WIederholung von Prüfungsleistungen =====+<note instructors>[[portfolio:pruefung:pruefung_fl:nichtbestehen_fl:start|Hinweise für Seminarausbilder]]</note> 
 +===== Wiederholung von Prüfungsleistungen =====
  
-§ 27 (1) in Verbindung mit § 10 (8) GymPO II+[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true| § 27 (1)]] in Verbindung mit [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true| § 10 (8) GymPO]]
  
-Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO II). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. +Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. 
-Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO II)+Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO) 
 +\\ 
 +Für die Wiederholung eines Prüfungsteils wird vom LLPA Außenstelle am RPK grundsätzlich der Prüfungsvorsitz ausgetauscht.
  
- +^ Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) Wiederholung der Prüfungsleistung(en) ^ Beratung / Unterstützung ^ 
- +| **Schulrechtsprüfung** | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes \\ § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO | ggf. Beratung durch Ausbilder | 
-Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) Wiederholung der Prüfungsleistung(en) +| **Lehrprobe (UPP)** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) \\ **oder** \\ Nach Beratung durch die Seminarleitung und Einhaltung der unten stehenden Kriterien kann auf [[https://llpa.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Formulare+fuer+Studienreferendarinnen_Studienreferendare+_Gym_| Antrag ]] eine Wiederholung im laufenden Vorbereitungsdienst gestattet werden (§ 10 (8) Satz 3 GymPO): \\ - Kein Vorliegen einer Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts (§ 10 (8) Satz 6 GymPO) \\ - Note der Lehrprobe nicht schlechter als 5,0 \\ - Notendurchschnitt aller Prüfungsleistungen nach § 24 (2) GymPO inklusive der Note der nicht bestandenen Lehrprobe muss 2,5 oder besser betragen | Beratung und mindestens ein beratender Besuch durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, ggf. auch durch Mentor| 
-Schulrechtsprüfung Wiederholung im laufenden Verfahren (siehe) / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes +| **mehr als 1 Lehrprobe** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | Beratung und mindestens ein beratender Besuch pro wiederholtem Fach durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, ggf. auch durch Mentor | 
-§ 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO II +| **1-3 Kolloquien** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) Nach Beratung durch die Seminarleitung Wiederholung auf [[https://llpa.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Formulare+fuer+Studienreferendarinnen_Studienreferendare+_Gym_| Antrag ]] im laufenden Vorbereitungsdienst (§ 10 (8) Satz 4 GymPO), wenn keine Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnittes vorliegt (§ 10 (8) Satz 6 GymPO) \\ **oder** \\ Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO), i.d.R. bis 30. September | Beratung durch Ausbilder | 
-Dokumentation Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes +| **1 oder mehr Lehrproben (UPP) und 1-3 Kolloquien** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | Beratung und mindestens ein beratender Besuch pro wiederholtem Fach durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, ggf. auch durch Mentor | 
-§ 10 (8) Satz in Verbindung mit § 19 (5GymPO II +| **Schulleiterbeurteilung** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO). Nach § 27 (2) GymPO gilt: \\ - Alle Lehrproben müssen erneut abgelegt werden, dies gilt jeweils als Wiederholung, das heißt bei Nichtbestehen besteht kein Anspruch auf eine weitere Wiederholung. \\ - Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. \\ - Neue Schulleiterbeurteilung über den Zeitraum der Verlängerung. | Begleitung durch die Schule und evtl. Ausbilder, Besuch durch Schulleiter |
-1 Lehrprobe +
-(ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II) +
-oder +
-Nach Beratung durch die Seminarleitung und Einhaltung der unten stehenden Kriterien Wiederholung auf Antrag im laufenden Vorbereitungsdienst (§ 10 (8) Satz 3 GymPO II) +
-Kein Vorliegen einer Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts (§ 10 (8) Satz 6 GymPO II) +
-Note der Lehrprobe nicht schlechter als 5,0 +
-Notendurchschnitt aller Prüfungsleistungen nach § 24 (2) GymPO II inklusive der Note der nicht bestandenen Lehrprobe muss 2,5 oder besser betragen +
-mehr als 1 Lehrprobe +
-(ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II+
-Kolloquien +
-(ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) Nach Beratung durch die Seminarleitung Wiederholung auf Antrag im laufenden Vorbereitungsdienst (§ 10 (8) Satz 4 GymPO II), wenn keine Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnittes vorliegt (§ 10 (8) Satz 6 GymPO II) +
-oder +
-Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II+
-Kolloquien und 1 oder mehr Lehrproben +
-(ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II+
-Schulleiterbeurteilung +
-(ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO II). Nach § 27 (2) GymPo II gilt: +
-Alle Lehrproben müssen erneut abgelegt werden, dies gilt jeweils als Wiederholung, das heißt bei Nichtbestehen besteht kein Anspruch auf eine weitere Wiederholung. +
-Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. +
-Neue Schulleiterbeurteilung über den Zeitraum der Verlängerung.+
  
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