portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start
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- | ===== WIederholung | + | <note instructors> |
+ | ===== Wiederholung | ||
- | § 27 (1) in Verbindung mit § 10 (8) GymPO II | + | [[http:// |
- | Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO II). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. | + | Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. |
- | Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO II) | + | Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO) |
+ | \\ | ||
+ | Für die Wiederholung eines Prüfungsteils wird vom LLPA Außenstelle am RPK grundsätzlich der Prüfungsvorsitz ausgetauscht. | ||
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+ | ^ Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) ^ Wiederholung der Prüfungsleistung(en) ^ Beratung / Unterstützung ^ | ||
+ | | **Schulrechtsprüfung** | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes \\ § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO | ggf. Beratung durch Ausbilder | | ||
+ | | **1 Lehrprobe (UPP)** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) \\ **oder** \\ Nach Beratung durch die Seminarleitung und Einhaltung der unten stehenden Kriterien kann auf [[https:// | ||
+ | | **mehr als 1 Lehrprobe** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | Beratung und mindestens ein beratender Besuch pro wiederholtem Fach durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, | ||
+ | | **1-3 Kolloquien** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Nach Beratung durch die Seminarleitung Wiederholung auf [[https:// | ||
+ | | **1 oder mehr Lehrproben (UPP) und 1-3 Kolloquien** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | Beratung und mindestens ein beratender Besuch pro wiederholtem Fach durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, | ||
+ | | **Schulleiterbeurteilung** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO). Nach § 27 (2) GymPO gilt: \\ - Alle Lehrproben müssen erneut abgelegt werden, dies gilt jeweils als Wiederholung, | ||
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