portfolio:pruefung:wiederholung_pruefungsleistungen:start
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+ | ===== Wiederholung von Prüfungsleistungen ===== | ||
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+ | Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. | ||
+ | Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO) | ||
+ | \\ | ||
+ | Für die Wiederholung eines Prüfungsteils wird vom LLPA Außenstelle am RPK grundsätzlich der Prüfungsvorsitz ausgetauscht. | ||
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+ | ^ Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) ^ Wiederholung der Prüfungsleistung(en) ^ Beratung / Unterstützung ^ | ||
+ | | **Schulrechtsprüfung** | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes \\ § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO | ggf. Beratung durch Ausbilder | | ||
+ | | **1 Lehrprobe (UPP)** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) \\ **oder** \\ Nach Beratung durch die Seminarleitung und Einhaltung der unten stehenden Kriterien kann auf [[https:// | ||
+ | | **mehr als 1 Lehrprobe** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | Beratung und mindestens ein beratender Besuch pro wiederholtem Fach durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, | ||
+ | | **1-3 Kolloquien** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Nach Beratung durch die Seminarleitung Wiederholung auf [[https:// | ||
+ | | **1 oder mehr Lehrproben (UPP) und 1-3 Kolloquien** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | Beratung und mindestens ein beratender Besuch pro wiederholtem Fach durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, | ||
+ | | **Schulleiterbeurteilung** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO). Nach § 27 (2) GymPO gilt: \\ - Alle Lehrproben müssen erneut abgelegt werden, dies gilt jeweils als Wiederholung, | ||
portfolio/pruefung/wiederholung_pruefungsleistungen/start.1606987353.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/12/03 09:22 von schumacher